Der Sachverhalt:
Der Kläger erhielt von seiner Mutter deren vermieteten Grundbesitz im Wege der Schenkung, wobei sich seine Mutter ein lebenslängliches und unentgeltliches Nießbrauchsrecht vorbehielt. Die auf dem Grundbesitz lastenden Verbindlichkeiten übernahm der Kläger nur mit dinglicher Wirkung. Persönliche Schuldnerin blieb seine Mutter, die die Zins- und Tilgungszahlungen für die Verbindlichkeiten weiter leistete.
In seiner Schenkungsteuererklärung zog der Kläger den Nießbrauch erwerbsmindernd ab. Das Finanzamt war der Auffassung, dass das Nießbrauchsrecht zwar grundsätzlich abzugsfähig sei, bei der Ermittlung des abzuziehenden Betrages aber die weiterhin von der Mutter des Klägers zu leistenden Zins- und Tilgungszahlungen zu berücksichtigen seien und deshalb der Nießbrauch nur mit einem entsprechend niedrigeren Wert abzugsfähig sei, wodurch sich der zu zahlende Steuerbetrag entsprechend erhöhte.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Die Revision zum BFH wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Die Gründe:
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit das Finanzamt bei der Ermittlung des Jahreswerts des gem. § 10 Abs. 5 ErbStG abzuziehenden Nießbrauchs die weiter von der Mutter bzw. nachfolgend vom Vater des Klägers zu erbringenden Zins- und Tilgungsleistungen für die auf dem Grundbesitz abgesicherten Darlehn abgezogen hat.
Die Kapitalisierung des nach § 10 Abs. 5 ErbStG erwerbsmindernd zu berücksichtigenden Nießbrauchs erfolgt gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 1 BewG mit dem Vielfachen des Jahreswerts. Der Jahreswert des Nießbrauchs an einem Grundstück umfasst die Nutzungen des Grundbesitzes, die der Nießbraucher zu ziehen berechtigt ist. Dieser Jahreswert ist im Wege der Schätzung zu ermitteln, wobei von den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung auszugehen ist und die vom Nießbraucher zu tragenden Aufwendungen abzuziehen sind.
Vorliegend hat der Kläger die Verbindlichkeiten ausschließlich mit dinglicher Wirkung übernommen. Das bedeutet, dass er nicht persönlich zum Schuldendienst, sondern lediglich zur Duldung einer etwaigen Zwangsvollstreckung verpflichtet war. Daraus und aus den vertraglichen Regelungen des Nießbrauchsrechts ergibt sich, dass der persönliche Schuldübergang auf den Kläger als Beschenkten bis zum Erlöschen des Nießbrauchsrechts aufschiebend bedingt war. Aufgrund dessen war er durch die Verbindlichkeiten und die damit verbundenen Zins- und Tilgungsleistungen im Zeitpunkt der Schenkung des Grundbesitzes weder rechtlich noch tatsächlich belastet und konnte deshalb weder durch die Zins- noch durch die Tilgungsleistungen seitens der Schenkerin bzw. des nachfolgend Nießbrauchsberechtigten bereits zum Zeitpunkt der Grundbesitzübertragung bereichert sein.
Bis dahin bedienten die Nießbraucher nämlich ausschließlich eigene Verbindlichkeiten. Eine Bereicherung des Klägers erfolgt erst bei Bedingungseintritt. Erst zu diesem Zeitpunkt ist der Kläger persönlicher Schuldner des um die bis dahin von den Nießbrauchern erbrachten Tilgungsleistungen geminderten Darlehns und selbst zu Zins- und Tilgungsleistungen verpflichtet. Zins- und Tilgungsleistungen mussten deshalb hier bei der Ermittlung des Jahreswerts des Nießbrauchs unberücksichtigt bleiben.
Bei einer Grundstücksübertragung gegen Vorbehaltsnießbrauch mindern die vom Nießbraucher weiterhin zu tragenden Zins- und Tilgungsleistungen den nach § 10 Abs. 5 ErbStG zu berücksichtigenden Wert des Nießbrauchsrechts.