Hierauf weist das Finanzministerium Schleswig-Holstein mit Kurzinformation vom 12.07.2021 (Az. VI 306-S2183b-024, ESt-Kurzinformation Nr. 2021/14, DStR 2021, S. 2202) hin. Sofern eine Reinvestitionsrücklage gemäß § 6b EStG am Schluss des nach dem 28.02.2020 und vor dem 01.01.2021 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist nicht am Schluss des ersten, sondern erst am Schluss des zweiten darauffolgenden Wirtschaftsjahres. In Fällen, in denen die Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2022 endenden Wirtschaftsjahres vorhanden ist und aufzulösen wäre, ist mit dem Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz eine Verlängerung der Reinvestitionsfrist um ein Jahr vorgesehen.
Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG sind grundsätzlich bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des jeweiligen Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres für begünstigte Investitionen zu verwenden. Ist dies nicht der Fall, müssen sie rückgängig gemacht werden. Corona-bedingt wurde die Frist für in 2017 abgezogene Beträge bereits um ein Jahr auf vier Jahre verlängert, so dass etwaige begünstigte Investitionen nicht nur bis 2020, sondern noch in 2021 getätigt werden konnten. Da aufgrund anhaltender Corona-Einschränkungen häufig auch Investitionen in 2021 fraglich sind, wurde diese Frist durch das Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz um ein weiteres Jahr verlängert.
Damit ergeben sich für in den jeweilig genannten Jahren gebildeten Investitionsabzugsbeträge folgende Fristen, innerhalb derer Investitionen ohne negative steuerliche Folgen getätigt werden können: