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Nochmalige Verlängerung der Investitionsfristen

Die auf Grund der Corona-Pan­de­mie be­reits verlänger­ten In­ves­ti­ti­ons­fris­ten in § 6b und § 7g EStG wur­den mit dem Körper­schaft­steu­er­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz noch­mals verlängert.

Hier­auf weist das Fi­nanz­mi­nis­te­rium Schles­wig-Hol­stein mit Kurz­in­for­ma­tion vom 12.07.2021 (Az. VI 306-S2183b-024, ESt-Kurz­in­for­ma­tion Nr. 2021/14, DStR 2021, S. 2202) hin. So­fern eine Re­inves­ti­ti­onsrück­lage gemäß § 6b EStG am Schluss des nach dem 28.02.2020 und vor dem 01.01.2021 en­den­den Wirt­schafts­jah­res noch vor­han­den ist und auf­zulösen wäre, en­det die Re­inves­ti­ti­ons­frist nicht am Schluss des ers­ten, son­dern erst am Schluss des zwei­ten dar­auf­fol­gen­den Wirt­schafts­jah­res. In Fällen, in de­nen die Re­inves­ti­ti­onsrück­lage am Schluss des nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2022 en­den­den Wirt­schafts­jah­res vor­han­den ist und auf­zulösen wäre, ist mit dem Körper­schaft­steu­er­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz eine Verlänge­rung der Re­inves­ti­ti­ons­frist um ein Jahr vor­ge­se­hen.

In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­beträge nach § 7g EStG sind grundsätz­lich bis zum Ende des drit­ten auf das Wirt­schafts­jahr des je­wei­li­gen Ab­zugs fol­gen­den Wirt­schafts­jah­res für begüns­tigte In­ves­ti­tio­nen zu ver­wen­den. Ist dies nicht der Fall, müssen sie rückgängig ge­macht wer­den. Corona-be­dingt wurde die Frist für in 2017 ab­ge­zo­gene Beträge be­reits um ein Jahr auf vier Jahre verlängert, so dass et­waige begüns­tigte In­ves­ti­tio­nen nicht nur bis 2020, son­dern noch in 2021 getätigt wer­den konn­ten. Da auf­grund an­hal­ten­der Corona-Ein­schränkun­gen häufig auch In­ves­ti­tio­nen in 2021 frag­lich sind, wurde diese Frist durch das Körper­schaft­steu­er­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz um ein wei­te­res Jahr verlängert.

Da­mit er­ge­ben sich für in den je­wei­lig ge­nann­ten Jah­ren ge­bil­de­ten In­ves­ti­ti­ons­ab­zugs­beträge fol­gende Fris­ten, in­ner­halb de­rer In­ves­ti­tio­nen ohne ne­ga­tive steu­er­li­che Fol­gen getätigt wer­den können:

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