Vorsorge für Jedermann
Vorsorgevollmacht
Die Vorsorgevollmacht bevollmächtigt den Vollmachtnehmer, im Namen des Vollmachtgebers bindende Entscheidungen zu treffen, wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, den eigenen Willen zu äußern. Sie ist grundsätzlich formfrei; zu Beweiszwecken und für bestimmte medizinische Behandlungen sollte sie schriftlich abgefasst werden. Von einem Notar sollte die Vollmacht insbesondere erteilt werden, wenn Rechtsgeschäfte, für die die Vollmacht zur Vertretung berechtigen soll, der notariellen Form bedürfen (z. B. bei Veräußerung eines Grundstücks oder eines GmbH-Geschäftsanteils). Die notariell beglaubigte Vollmacht vermittelt dabei den Nachweis der eigenhändigen Unterzeichnung durch den Vollmachtgeber; die notariell beurkundete Vollmacht trifft darüber hinaus auch eine Aussage des Notars über dessen Wahrnehmung der Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers.
Der Umfang der Vollmacht ist frei bestimmbar. Häufig wird in der Vollmacht unterschieden nach vermögensrechtlichen Angelegenheiten (etwa Handeln gegenüber öffentlichen Stellen, Verfügungen über Vermögensgegenstände oder Eingehen von Verbindlichkeiten) und persönlichen Angelegenheiten (etwa Gesundheitsfürsorge, freiheitsentziehenden Maßnahmen sowie die Bestimmung des Aufenthalts). Ab dem 01.01.2023 ist durch Gesetzesreform vorgesehen, dass Ehegatten sich auch ohne gesonderte Vollmacht gegenseitig - allerdings nur in Gesundheitsangelegenheiten - für sechs Monate vertreten können. Für Vermögensangelegenheiten ist eine Vollmacht bereits derzeit und auch künftig unerlässlich.
Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung setzt einen Rahmen für das Betreuungsgericht, den dieses bei der Auswahl des Betreuers und der Festlegung der Betreuung zu berücksichtigen hat. Sie bindet das Gericht hinsichtlich der Auswahl der Person des Betreuers und den Betreuer hinsichtlich des Inhalts der Betreuung, d. h. der Wünsche im Hinblick auf die Lebensgestaltung des Betreuten. Teilweise ist eine Betreuungsverfügung in die Vorsorgevollmacht integriert.
Patientenverfügung
Die Patientenverfügung regelt Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall, dass keine Entscheidungen mehr gefällt werden können, etwa wegen Bewusstlosigkeit oder Demenz. Ohne eine Patientenverfügung ist der mutmaßliche Wille des Patienten entscheidend. Eine entsprechend formulierte Patientenverfügung ermöglicht es dem behandelnden Arzt, auf lebensverlängernde Maßnahmen zu verzichten bzw. diese abzubrechen, wenn die Patientenverfügung die Einwilligung dazu enthält. Sie ist schriftlich abzufassen und formlos jederzeit widerrufbar. Da sie lediglich Behandlungswünsche wiedergibt, sollte sie durch eine Vorsorgevollmacht ergänzt werden, sodass jemand handeln kann, um den Willen des Patienten auch durchsetzen zu können.
Zentrales Vorsorgeregister
Bei der Bundesnotarkammer wurde ein zentrales Vorsorgeregister eingerichtet, in dem mit Recht auf Löschung und Widerruf registriert werden:
- Vorsorgevollmachten
- Betreuungsverfügungen
- Patientenverfügungen (im Zusammenhang mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung).
Die Betreuungsgerichte müssen vor Anordnung einer Betreuung das zentrale Vorsorgeregister abfragen. So ist sichergestellt, dass registrierte Vollmachten bzw. Verfügungen Anwendung finden.
Vorsorge für Geschäftsleute
Im Geschäftsleben spielt die Vorsorge eine besondere Rolle, damit der Betrieb weitergeführt und erhalten werden kann, wenn der Inhaber ausfällt. Auch hierfür stehen einige Instrumente zur Verfügung:
Prokura
Eine Prokura ermächtigt zu allen Arten von gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäften und Rechtshandlungen, die der Betrieb (irgend)eines Handelsgewerbes mit sich bringt, mit Ausnahme der Veräußerung und Belastung von Grundstücken. Sie ist nach außen nicht beschränkbar und kann als Einzel– oder Gesamtprokura erteilt werden, d. h. sie berechtigt zur Einzelvertretung oder gemeinsam mit einem Geschäftsführer oder weiteren Prokuristen. Die Prokura wird vom Inhaber des Handelsgeschäfts erteilt, ist jederzeit widerruflich und gilt über den Tod des Inhabers des Handelsgeschäfts hinaus.
Handlungsvollmacht
Eine Handlungsvollmacht erstreckt sich ähnlich wie die Prokura auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt, wird jedoch im Gegensatz zur Prokura nicht im Handelsregister eingetragen. Zur Vertretung bei folgenden Geschäften berechtigt sie nur bei gesonderter Erteilung:
- Veräußerung oder Belastung von Grundstücken
- Eingehung von Wechselverbindlichkeiten
- Aufnahme von Darlehen
- Prozessführung.
Sie bedarf keiner bestimmten Form, ist jedoch zu Beweiszwecken besser schriftlich abzufassen.
Hinweis: Mehr zum von uns empfohlenen Notfallkoffer erfahren Sie in unserem Webinar „Nachfolge in Zeiten der Krise - Chance oder Risiko?“ am 13.07.2021. Gerne können Sie sich hier anmelden.
Zudem möchten wir Sie auf eine Buchneuveröffentlichung hinweisen. Im Schäffer-Poeschel-Verlag ist in 1. Auflage 2021 der Ratgeber „Unternehmensnachfolgen erfolgreich begleiten, Coaching bei komplexen Rechtsgeschäften einsetzen“ von Markus Schenk erschienen.