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Rechtsberatung

Zur Notwendigkeit einer Zustimmung der GmbH-Gesellschafter zur Einleitung eines StaRUG-Verfahrens

Zur Ein­lei­tung ei­nes Re­struk­tu­rie­rungs­ver­fah­rens ei­ner GmbH nach dem Un­ter­neh­mens­sta­bi­li­sie­rungs- und -re­struk­tu­rie­rungs­ge­setz (StaRUG) ist keine Zu­stim­mung des GmbH-Ge­sell­schaf­ters er­for­der­lich, wenn die Re­struk­tu­rie­rung die ein­zige hin­rei­chend er­folg­ver­spre­chende Al­ter­na­tive zur In­sol­venz dar­stellt.

Dies ent­schied das OLG Stutt­gart mit Be­schluss vom 21.08.2024 (Az. 20 U 30/24) und begründete seine Auf­fas­sung da­mit, dass die ge­setz­li­chen Be­stim­mun­gen im StaRUG ermögli­chen, Re­struk­tu­rie­rungs­ent­schei­dun­gen auch ge­gen den Wil­len der Ge­sell­schaf­ter um­zu­set­zen. Wei­ter stellte das OLG Stutt­gart klar, dass die Re­ge­lun­gen des StaRUG Vor­rang vor ge­sell­schafts­recht­li­chen Be­stim­mun­gen ha­ben und stützte sich zu­dem auf § 7 Abs. 4 StaRUG, der Ein­griffe in An­teils­rechte ermöglicht, so­wie auf die eu­ropäische Re­struk­tu­rie­rungs­richt­li­nie (RL (EU) 2019/1023), die ver­hin­dern soll, dass An­teils­eig­ner eine Re­struk­tu­rie­rung blo­ckie­ren.

Hin­weis: Die Ent­schei­dung des OLG Stutt­gart ist für GmbHs in Kri­sen­si­tua­tio­nen von be­son­de­rer Be­deu­tung. Sie stellt klar, dass der Schutz der GmbH und ih­rer Gläubi­ger Vor­rang vor den for­ma­len Rech­ten der Ge­sell­schaf­ter hat, so­fern eine Re­struk­tu­rie­rung die ein­zige hin­rei­chend er­folgs­ver­spre­chende Möglich­keit zur In­sol­venz­ver­mei­dung ist. Mit der - al­ler­dings noch nicht rechtskräfti­gen - Ent­schei­dung des OLG Stutt­gart dürfte die Hand­lungsfähig­keit der Ge­schäfts­lei­tung in ei­ner akut prekären Si­tua­tion gestärkt und si­cher­ge­stellt wer­den, dass ein Re­struk­tu­rie­rungs­ver­fah­ren auch ohne Ge­sell­schaf­ter­zu­stim­mung durch­geführt wer­den kann, um eine In­sol­venz zu ver­mei­den.

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