Dies entschied das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 21.08.2024 (Az. 20 U 30/24) und begründete seine Auffassung damit, dass die gesetzlichen Bestimmungen im StaRUG ermöglichen, Restrukturierungsentscheidungen auch gegen den Willen der Gesellschafter umzusetzen. Weiter stellte das OLG Stuttgart klar, dass die Regelungen des StaRUG Vorrang vor gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen haben und stützte sich zudem auf § 7 Abs. 4 StaRUG, der Eingriffe in Anteilsrechte ermöglicht, sowie auf die europäische Restrukturierungsrichtlinie (RL (EU) 2019/1023), die verhindern soll, dass Anteilseigner eine Restrukturierung blockieren.
Hinweis: Die Entscheidung des OLG Stuttgart ist für GmbHs in Krisensituationen von besonderer Bedeutung. Sie stellt klar, dass der Schutz der GmbH und ihrer Gläubiger Vorrang vor den formalen Rechten der Gesellschafter hat, sofern eine Restrukturierung die einzige hinreichend erfolgsversprechende Möglichkeit zur Insolvenzvermeidung ist. Mit der - allerdings noch nicht rechtskräftigen - Entscheidung des OLG Stuttgart dürfte die Handlungsfähigkeit der Geschäftsleitung in einer akut prekären Situation gestärkt und sichergestellt werden, dass ein Restrukturierungsverfahren auch ohne Gesellschafterzustimmung durchgeführt werden kann, um eine Insolvenz zu vermeiden.