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Rechtsberatung

Novelle des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes verabschiedet

Zum Schutz ent­sand­ter Ar­beit­neh­mer hat der Bun­des­tag am 18.6.2020 die No­velle des Ar­beit­neh­merent­sen­de­ge­set­zes be­schlos­sen, zu des­sen Um­set­zung Deutsch­land nach EU-Vor­ga­ben ver­pflich­tet ist. Die Zu­stim­mung des Bun­des­ra­tes er­folgte am 3.7.2020.

Im Frühjahr 2018 hatte die EU die Ent­sen­de­richt­li­nie mit dem Ziel über­ar­bei­tet, dass für ent­sandte Ar­beit­neh­mer eu­ro­pa­weit die glei­chen Lohn- und Ar­beits­be­din­gun­gen wie für ein­hei­mi­sche Ar­beit­neh­mer gel­ten.

Die re­for­mierte EU-Ent­sen­de­richt­li­nie wurde nun mit dem Ge­setz zur Ände­rung des Ar­beit­neh­mer-Ent­sen­de­ge­set­zes (Arb­EntG) in deut­sches Recht um­ge­setzt und ist planmäßig zum 30.7.2020 in Kraft ge­tre­ten.

We­sent­li­cher In­halt des Ge­set­zes ist der sog. Equal-Pay-Grund­satz. Da­nach sind Un­ter­neh­men, die Ar­beit­neh­mer ins EU-Aus­land schi­cken, bei der Vergütung an die im Auf­nah­me­staat gel­ten­den, übli­chen Ent­loh­nungs­vor­schrif­ten und zwar auch aus all­ge­mein­ver­bind­li­chen Ta­rif­verträgen ge­bun­den. Auch nach Deutsch­land ent­sandte Ar­beit­neh­mer ha­ben da­nach An­spruch auf den ent­spre­chen­den Ta­rif­lohn.

Hinweis

Nach bis­he­ri­gem Recht gal­ten für Ar­beit­neh­mer ausländi­scher Un­ter­neh­men nur die in der Bran­che gel­ten­den Min­dest­ent­geltsätze.

Zu­dem er­hal­ten Ar­beit­neh­mer aus dem Aus­land Über­stun­densätze, Zu­la­gen oder Sach­leis­tun­gen, so­weit diese ge­setz­lich oder in all­ge­mein­ver­bind­li­chen Ta­rif­verträgen vor­ge­schrie­ben sind. Le­dig­lich für Ar­beit­neh­mer im Spe­di­ti­ons­we­sen gel­ten ge­son­derte Re­ge­lun­gen. 

Darüber hin­aus wurde der Ka­ta­log der Ar­beits- und Be­schäfti­gungs­be­din­gun­gen er­wei­tert. Diese gel­ten auch für ent­sandte Ar­beit­neh­mer. Sind ent­spre­chende Re­ge­lun­gen in deutsch­land­weit gel­ten­den all­ge­mein­ver­bind­li­chen Ta­rif­verträgen ge­re­gelt, gel­ten diese nun­mehr auch bran­chenüberg­rei­fend für ent­sandte Ar­beit­neh­mer.

Wei­ter wird ver­hin­dert, dass Ar­beit­neh­mer während der Ent­sen­dung un­ter unwürdi­gen Be­din­gun­gen un­ter­ge­bracht sind. So müssen Un­terkünfte für ausländi­sche Ar­beit­neh­mer den Min­dest­stan­dards der Ar­beitsstätten­ver­ord­nung ent­spre­chen.

Ar­beit­ge­ber aus den EU-Mit­glieds­staa­ten dürfen die Kos­ten für Un­ter­kunft, Rei­se­kos­ten oder Ver­pfle­gung nicht ih­ren Ar­beitskräften auf­er­le­gen. Ent­sen­de­be­dingte Kos­ten sind vom Ar­beit­ge­ber nach den Re­geln in ih­rem Her­kunfts­land zu tra­gen. Auch müssen nach Deutsch­land ent­sand­ten Ar­beit­neh­mern die Reise-, Un­ter­brin­gungs- und Ver­pfle­gungs­kos­ten er­stat­tet wer­den, wenn sie in­ner­halb Deutsch­lands vorüber­ge­hend nicht an ih­rem Wohn­ort ein­ge­setzt wer­den.

Für Ar­beit­neh­mer aus dem Aus­land, die von ih­rem Ar­beit­ge­ber länger als zwölf Mo­nate nach Deutsch­land ent­sandt wer­den, gel­ten nach Ab­lauf der zwölf Mo­nate alle in Deutsch­land vor­ge­schrie­be­nen Ar­beits­be­din­gun­gen, mit Aus­nahme der Re­ge­lun­gen zur be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung. Aus­nahms­weise kann eine Frist­verlänge­rung um sechs Mo­nate be­an­tragt wer­den.

Die Re­ge­lun­gen des Ar­beit­neh­merent­sen­de­ge­set­zes fin­den auch für in Deutsch­land ein­ge­setzte Leih­ar­beit­neh­mer An­wen­dung. Aus­nah­men gel­ten le­dig­lich für Erst­mon­tage- und Ein­bau­ar­bei­ten mit ma­xi­mal achttägi­ger Dauer. Dies ist al­ler­dings ein­ge­schränkt auf ein Jahr.

Auch gel­ten die Re­ge­lun­gen nicht für die Teil­nahme an Be­spre­chun­gen, Fach­kon­fe­ren­zen oder Mes­se­be­su­chen oder eine be­trieb­li­che Wei­ter­bil­dung, wenn sie nicht länger als zwei Wo­chen dau­ern.  

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