Im Frühjahr 2018 hatte die EU die Entsenderichtlinie mit dem Ziel überarbeitet, dass für entsandte Arbeitnehmer europaweit die gleichen Lohn- und Arbeitsbedingungen wie für einheimische Arbeitnehmer gelten.
Die reformierte EU-Entsenderichtlinie wurde nun mit dem Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (ArbEntG) in deutsches Recht umgesetzt und ist planmäßig zum 30.7.2020 in Kraft getreten.
Wesentlicher Inhalt des Gesetzes ist der sog. Equal-Pay-Grundsatz. Danach sind Unternehmen, die Arbeitnehmer ins EU-Ausland schicken, bei der Vergütung an die im Aufnahmestaat geltenden, üblichen Entlohnungsvorschriften und zwar auch aus allgemeinverbindlichen Tarifverträgen gebunden. Auch nach Deutschland entsandte Arbeitnehmer haben danach Anspruch auf den entsprechenden Tariflohn.
Hinweis
Nach bisherigem Recht galten für Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen nur die in der Branche geltenden Mindestentgeltsätze.
Zudem erhalten Arbeitnehmer aus dem Ausland Überstundensätze, Zulagen oder Sachleistungen, soweit diese gesetzlich oder in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen vorgeschrieben sind. Lediglich für Arbeitnehmer im Speditionswesen gelten gesonderte Regelungen.
Darüber hinaus wurde der Katalog der Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen erweitert. Diese gelten auch für entsandte Arbeitnehmer. Sind entsprechende Regelungen in deutschlandweit geltenden allgemeinverbindlichen Tarifverträgen geregelt, gelten diese nunmehr auch branchenübergreifend für entsandte Arbeitnehmer.
Weiter wird verhindert, dass Arbeitnehmer während der Entsendung unter unwürdigen Bedingungen untergebracht sind. So müssen Unterkünfte für ausländische Arbeitnehmer den Mindeststandards der Arbeitsstättenverordnung entsprechen.
Arbeitgeber aus den EU-Mitgliedsstaaten dürfen die Kosten für Unterkunft, Reisekosten oder Verpflegung nicht ihren Arbeitskräften auferlegen. Entsendebedingte Kosten sind vom Arbeitgeber nach den Regeln in ihrem Herkunftsland zu tragen. Auch müssen nach Deutschland entsandten Arbeitnehmern die Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten erstattet werden, wenn sie innerhalb Deutschlands vorübergehend nicht an ihrem Wohnort eingesetzt werden.
Für Arbeitnehmer aus dem Ausland, die von ihrem Arbeitgeber länger als zwölf Monate nach Deutschland entsandt werden, gelten nach Ablauf der zwölf Monate alle in Deutschland vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen, mit Ausnahme der Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung. Ausnahmsweise kann eine Fristverlängerung um sechs Monate beantragt werden.
Die Regelungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes finden auch für in Deutschland eingesetzte Leiharbeitnehmer Anwendung. Ausnahmen gelten lediglich für Erstmontage- und Einbauarbeiten mit maximal achttägiger Dauer. Dies ist allerdings eingeschränkt auf ein Jahr.
Auch gelten die Regelungen nicht für die Teilnahme an Besprechungen, Fachkonferenzen oder Messebesuchen oder eine betriebliche Weiterbildung, wenn sie nicht länger als zwei Wochen dauern.