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Steuerberatung

Novelle des Strom- und Energiesteuergesetzes voraussichtlich zum 01.01.2025

Mit einem Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung und zum Büro­kra­tie­ab­bau im Strom- und En­er­gie­steu­er­recht sol­len um­fang­rei­che Ände­run­gen mit Wir­kung zum Jah­res­wech­sel um­ge­setzt wer­den

Erst­mals seit 2019 sol­len das Strom- und das En­er­gie­steu­er­recht zum 01.01.2025 wie­der an ak­tu­elle Ent­wick­lun­gen an­ge­passt und mo­der­ni­siert so­wie zu­gleich Büro­kra­tie ab­ge­baut wer­den. Nach­dem die Verbände bis zum 26.04.2024 Ge­le­gen­heit hat­ten, zum Re­fe­ren­ten­ent­wurf Stel­lung zu neh­men (Ent­wurf vom 08.04.2024, wir be­rich­te­ten) liegt in­zwi­schen der Ge­setz­ent­wurf der Bun­des­re­gie­rung für ein Ge­setz zur Mo­der­ni­sie­rung und zum Büro­kra­tie­ab­bau im Strom- und En­er­gie­steu­er­recht vor.

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Hin­weis: Im Ver­gleich zum Re­fe­ren­ten­ent­wurf enthält der Re­gie­rungs­ent­wurf nur we­nige in­halt­li­che Ände­run­gen, u. a. die Einführung ei­ner Neu­re­ge­lung zur Da­tenüber­mitt­lung der Zoll­ver­wal­tung an die Über­tra­gungs­netz­be­trei­ber und Bun­des­behörden, z. B. an die Bun­des­netz­agen­tur für ihre ge­setz­li­chen Auf­ga­ben nach dem En­er­gie­wirt­schafts­ge­setz etc. (§ 10a StromStG-E bzw. § 44a En­er­gieStG-E). Nach dem Weg­fall des sog. Spit­zen­aus­gleichs (§ 10 StromStG bzw. § 55 En­er­gieStG) soll nicht zu­letzt die Spit­zen­aus­gleich-Ef­fi­zi­enz­sys­tem­ver­ord­nung auf­ge­ho­ben und die En­er­gie­steuer- und Strom­steuer-Trans­pa­renz­ver­ord­nung re­dak­tio­nell geändert wer­den. Die Verbände ha­ben teil­weise bemängelt, mit den avi­sier­ten Re­ge­lun­gen gelänge der Büro­kra­tie­ab­bau nur teil­weise, ge­le­gent­lich würde der ad­mi­nis­tra­tive Auf­wand so­gar höher.

Der Re­gie­rungs­ent­wurf be­inhal­tet vor al­lem fol­gende Schwer­punkte:

Elek­tro­mo­bi­lität: An La­de­punk­ten soll un­ter Be­ach­tung der Sys­te­ma­tik des Strom­steu­er­rechts eine Letzt­ver­brau­cher­fik­tion ein­geführt wer­den. Ein­zel­fallprüfun­gen von kom­ple­xen Ge­schäfts­mo­del­len „in­ner­halb der La­desäule“ sol­len ent­fal­len. Die an einem La­de­punkt statt­fin­dende Ent­nahme von Strom soll dem Be­trei­ber der La­desäule als des­sen Ent­nahme zu­zu­rech­nen sein. We­sent­li­che De­fi­ni­tio­nen ori­en­tie­ren sich aus Ver­ein­fa­chungs- und Ver­ein­heit­li­chungsgründen an an­de­ren Rechts­be­rei­chen. So soll ein La­de­punkt ver­stan­den wer­den als eine Ein­rich­tung, an der gleich­zei­tig nur ein elek­tri­sch be­trie­be­nes Fahr­zeug auf­ge­la­den oder ent­la­den wer­den kann und die ge­eig­net und be­stimmt ist zum Auf­la­den oder zum Auf- und Ent­la­den von elek­tri­sch be­trie­be­nen Fahr­zeu­gen. Be­trei­ber ei­nes sol­chen La­de­punkts ist da­nach, wer un­ter Berück­sich­ti­gung der recht­li­chen, wirt­schaft­li­chen und tatsäch­li­chen Umstände be­stim­men­den Ein­fluss auf den Be­trieb ei­nes La­de­punkts ausübt. Mit­tels die­ser Fik­tion soll trotz Bei­be­hal­tung der Steu­er­ent­ste­hung durch Ent­nahme von Strom aus dem Ver­sor­gungs­netz durch den Fahr­zeug­nut­zer eine der Letzt­ver­brau­cher­fik­tion des § 3 Num­mer 25 En­er­gie­wirt­schafts­ge­setz (EnWG) ähn­li­che Re­ge­lung um­ge­setzt wer­den. Für eine ein­heit­li­che und möglichst unbüro­kra­ti­sche Be­trach­tung am La­de­punkt soll auch bei der Be­ur­tei­lung der Steu­er­be­frei­un­gen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StromStG die Letzt­ver­brau­cher­fik­tion zum Tra­gen kom­men, wenn aus er­neu­er­ba­ren En­er­gieträgern er­zeug­ter Strom etwa aus PV-An­la­gen an einen La­de­punkt ge­leis­tet wird.

Auch für das bi­di­rek­tio­nale La­den sol­len klare Vor­ga­ben ge­schaf­fen wer­den, die ver­hin­dern, dass Nut­zer von Elek­tro­fahr­zeu­gen zum Ver­sor­ger und da­mit Steu­er­schuld­ner wer­den. Es soll keine Strom­steuer ent­ste­hen, wenn der zurück­ge­speiste Strom am Ort des La­de­punk­tes ohne Nut­zung des all­ge­mei­nen Ver­sor­gungs­net­zes zum Ver­brauch ent­nom­men wird (Ve­hi­cle-to-Home, Ve­hi­cle-to-Busi­ness).

Um Mehr­fach­be­steue­run­gen für ein- und aus­ge­speis­ten Strom zu ver­mei­den ist eine neue, tech­no­lo­gie­of­fene De­fi­ni­tion für Strom­spei­cher ge­plant. Un­abhängig von der Spei­cher­tech­no­lo­gie bzw. des Spei­cher­me­di­ums soll es erst bei ei­ner Strom­ent­nahme aus dem Spei­cher zur Prüfung der Steu­er­ent­ste­hung kom­men. Auch soll steu­er­frei er­zeug­ter und in einen Strom­spei­cher ein­ge­speis­ter Strom bei er­neu­ter Rück­um­wand­lung in dem Verhält­nis zu der ins­ge­samt im Ver­an­la­gungs­jahr zur Zwi­schen­spei­che­rung ent­nom­me­nen Strom­menge steu­er­frei blei­ben.

Ge­plant ist auch, die sog. An­la­gen­ver­klam­me­rung bei der de­zen­tra­len Strom­er­zeu­gung auf­zu­ge­ben und einen ein­heit­li­chen strom­steu­er­recht­li­chen An­la­gen­be­griff zu schaf­fen. Da­nach wer­den künf­tig für die Be­stim­mung der Größe ei­ner Strom­er­zeu­gungs­an­lage die Verhält­nisse vor Ort maßgeb­lich sein. So­mit führt dann eine Ad­die­rung der An­la­gen­leis­tung auf Grund der Fern­steu­er­bar­keit ggf. nicht mehr zum Aus­schluss der Steu­er­be­frei­ung für An­la­gen bis max. 2 MW elek­tri­sche Nenn­leis­tung (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG).

Hoch­ef­fi­zi­ente KWK-An­la­gen mit ei­ner elek­tri­schen Nenn­leis­tung von we­ni­ger als 1 MW sind nach dem Ent­wurf all­ge­mein er­laubt, wenn sie im Markt­stamm­da­ten­re­gis­ter re­gis­triert sind.

On­line-An­trags­pflicht: Mit der Aus­wei­tung der Steu­er­ent­las­tung des § 9b StromStG bei gleich­zei­ti­ger Bei­be­hal­tung der An­trags­schwelle von mind. 250 Euro Ent­las­tung p. a. ab dem Ent­las­tungs­zeit­raum 2024 (wir be­rich­te­ten) steigt die An­zahl der Ent­las­tungs­be­rech­tig­ten und da­mit der Ent­las­tungs­anträge. Im In­ter­esse ei­ner ver­ein­fach­ten An­trag­stel­lung sol­len da­her ne­ben recht­li­chen An­pas­sun­gen, z. B. der Einführung ei­ner On­line-An­trags­pflicht, auch erst­mals auch eine weit­ge­hend au­to­ma­ti­sierte Be­ar­bei­tung von Anträgen ermöglicht wer­den.

Zusätz­lich sol­len im In­ter­esse des Büro­kra­tie­ab­baus An­zeige- und Be­richts­pflich­ten ver­rin­gert wer­den (z. B. in Mie­ter­strom­kon­stel­la­tio­nen). Eine wei­tere Re­ge­lung in In­ter­esse des Büro­kra­tie­ab­baus ist u. a. die Fest­le­gung im Ent­wurf, wo­nach ein­ge­schränkte - kleine - Ver­sor­ger (§ 1a Abs. 6 bzw. 7 Strom­steuer-Durchführungs­ver­ord­nung, StromStV) steu­er­freie Men­gen nur noch auf Ver­lan­gen des zuständi­gen Haupt­zoll­amts hin mel­den müssen. Im Rah­men der Verbände­anhörung ha­ben diese teil­weise bemängelt, mit den vor­ge­se­he­nen Ände­run­gen werde Büro­kra­tie nur teil­weise ab­ge­schafft, zu­mal etwa die be­reits zum 01.01.2024 er­folgte Strei­chung der Steu­er­be­frei­ung für Bio­masse so­wie Klär- und De­po­niegas zu höheren Ver­brauchs­prei­sen und so­gar zu mehr ad­mi­nis­tra­ti­vem Auf­wand geführt hätten.

Ne­ben der Ver­ein­heit­li­chung des Grund­sat­zes der Steu­er­be­frei­ung sämt­li­cher zur Strom­er­zeu­gung ein­ge­setz­ter En­er­gie­er­zeug­nisse sol­len das Strom- und das En­er­gie­steu­er­recht nicht zu­letzt be­rei­nigt wer­den um aus­ge­lau­fene EU-Bei­hil­fen und u. a. § 28 und § 53a En­er­gieStG ent­spre­chend an­ge­passt wer­den. Nach der Ab­schaf­fung des sog. Spit­zen­aus­gleichs steht zu­dem die Auf­he­bung der Spit­zen­aus­gleich­sef­fi­zi­enz­ver­ord­nung (SpaEfV) an, die En­er­gie­steuer- und Strom­steuer-Trans­pa­renz­ver­ord­nung (EnS­TransV) wird in Folge der ge­plan­ten Ände­run­gen eben­falls re­dak­tio­nell geändert.

Hin­weis: Es ist zu begrüßen, dass die ak­tu­el­len Ent­wick­lun­gen, z. B. bei der E-Mo­bi­lität, nun auch strom­steu­er­recht­lich nach­voll­zo­gen und Be­griffs­be­stim­mun­gen ver­ein­heit­licht wer­den sol­len. Gleich­wohl blei­ben die ad­mi­nis­tra­ti­ven Vor­ga­ben wei­ter­hin hoch, der Re­gie­rungs­ent­wurf enthält le­dig­lich we­nige Ände­run­gen zum Re­fe­ren­ten­ent­wurf. Das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren bleibt ab­zu­war­ten, ggf. fin­den Vor­schläge aus den zahl­rei­chen Verbände-Stel­lung­nah­men schließlich im Lauf der par­la­men­ta­ri­schen Be­ra­tun­gen wei­tere Berück­sich­ti­gung. Gleich­wohl scheint sich an­zu­deu­ten, dass mit der No­velle tatsäch­lich Ver­ein­fa­chun­gen er­reicht wer­den und der Büro­kra­tie teil­weise ge­lingt.

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