In seiner Sitzung vom 11.4.2019 hat der Bundestag das Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften beschlossen.
Voraussichtlich mit Wirkung zum 1.7.2019 sollen daher die Steuerbefreiungen für Strom aus
- einem ausschließlich mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern gespeisten Netz („Grünstromnetz“) nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG n. F. und
- Kleinanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG n. F.
beihilfekonform – im Sinne der Art. 107 ff. AEUV – ausgestaltet und nach der Gesetzesbegründung auch entbürokratisiert werden.
Durch die gesetzliche Neuregelung wird der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung für Grünstrom auf Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt und auf den reinen Eigenverbrauch des Betreibers der Stromerzeugungsanlage beschränkt. Die bisher geltenden Vorgaben zum ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern gespeistem Netz oder einer entsprechenden Leitung werden gestrichen, wodurch sich der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung deutlich ausweiten kann. Dem gegenüber steht jedoch die nachteilige Neuregelung, wonach die Steuerbefreiung für Grünstrom zukünftig ausgeschlossen ist, wenn der Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung oder ein geschlossenes Verteilernetz eingespeist wird. Ausreichend für die Anwendung der Vorschrift ist bereits die kaufmännisch-bilanzielle Einspeisung von Strommengen. Ob diese Neuregelung auch zu wirtschaftlichen Nachteilen führt, wird davon abhängen, ob die Inanspruchnahme der Stromsteuerbefreiung bereits jetzt von der Höhe der EEG-Vergütung nach § 53c EEG 2017 abgezogen wird.
Für sog. Kleinanlagen bis zwei Megawatt elektrische Anschlussleistung wird die Anwendung der Steuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG n. F. neu gefasst. Diese Anlagenbetreiber erhalten eine Steuerbefreiung auf Strom der aus erneuerbaren Energieträgern oder in einer hocheffizienten KWK-Anlage erzeugt wird. Zu beachten ist jedoch, dass nach § 11a StromStG n. F. zukünftig ausdrücklich verlangt wird, dass anhand von geeigneten Messungen die Zeitgleichheit zwischen der Erzeugung und der Entnahme der steuerfreien Strommenge sichergestellt werden muss. Es bleibt abzuwarten, ob die viertelstündig registrierende Lastgangmessung (RLM) zukünftig die einzig geeignete Messung darstellen kann.
Ergänzend ist auf § 10a StromStG n. F. hinzuweisen, wonach zukünftig zwischen den Hauptzollämtern, den Übertragungsnetzbetreibern, der Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, ausgetauscht werden können.
Abschließend ist auf die Anpassung gemäß § 3 Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung hinzuweisen, wonach für Begünstigte eine jährliche Anzeige- und Erklärungspflicht nach der Transparenzverordnung erst ab einer Begünstigungssumme von 200.000 Euro je Begünstigungstatbestand bestehen soll. Durch diese Änderung kann sich für die Betroffenen eine deutliche Reduzierung der Erklärungspflichten ergeben.
Hinweis
Die Neuregelungen treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die erforderlichen beihilferechtlichen Anzeigen bei der EU-Kommission erfolgt sind, bzw. frühestens am 1.7.2019. Bereits jetzt ist eine Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Neuregelungen zu empfehlen, gerne unterstützen wir Sie.