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Novelle der Strom- und Energiesteuergesetze passiert Bundestag

Die Strom­steu­er­be­frei­un­gen wer­den durch eine Ge­set­zes­no­velle mo­di­fi­ziert und in Ein­klang mit den EU-recht­li­chen Bei­hil­fe­vor­ga­ben ge­bracht. Wel­che we­sent­li­chen Ände­run­gen sich da­durch vor­aus­sicht­lich ab 1.7.2019 er­ge­ben wer­den, le­sen Sie hier.

In sei­ner Sit­zung vom 11.4.2019 hat der Bun­des­tag das Ge­setz zur Neu­re­ge­lung von Strom­steu­er­be­frei­un­gen so­wie zur Ände­rung en­er­gie­steu­er­recht­li­cher Vor­schrif­ten be­schlos­sen.

Vor­aus­sicht­lich mit Wir­kung zum 1.7.2019 sol­len da­her die Steu­er­be­frei­un­gen für Strom aus

  • einem aus­schließlich mit Strom aus er­neu­er­ba­ren En­er­gie­trägern ge­speis­ten Netz („Grünstrom­netz“) nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG n. F. und
  • Klein­an­la­gen mit ei­ner elek­tri­schen Nenn­leis­tung von bis zu zwei Me­ga­watt nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG n. F.

bei­hil­fe­kon­form – im Sinne der Art. 107 ff. AEUV – aus­ge­stal­tet und nach der Ge­set­zes­begründung auch entbüro­kra­ti­siert wer­den.

Durch die ge­setz­li­che Neu­re­ge­lung wird der An­wen­dungs­be­reich der Steu­er­be­frei­ung für Grünstrom auf Strom aus Strom­er­zeu­gungs­an­la­gen mit ei­ner elek­tri­schen Nenn­leis­tung von mehr als zwei Me­ga­watt und auf den rei­nen Ei­gen­ver­brauch des Be­trei­bers der Strom­er­zeu­gungs­an­lage be­schränkt. Die bis­her gel­ten­den Vor­ga­ben zum aus­schließlich aus er­neu­er­ba­ren En­er­gieträgern ge­speis­tem Netz oder ei­ner ent­spre­chen­den Lei­tung wer­den ge­stri­chen, wo­durch sich der An­wen­dungs­be­reich der Steu­er­be­frei­ung deut­lich aus­wei­ten kann. Dem ge­genüber steht je­doch die nach­tei­lige Neu­re­ge­lung, wo­nach die Steu­er­be­frei­ung für Grünstrom zukünf­tig aus­ge­schlos­sen ist, wenn der Strom in ein Netz der all­ge­mei­nen Ver­sor­gung oder ein ge­schlos­se­nes Ver­tei­ler­netz ein­ge­speist wird. Aus­rei­chend für die An­wen­dung der Vor­schrift ist be­reits die kaufmänni­sch-bi­lan­zi­elle Ein­spei­sung von Strom­men­gen. Ob diese Neu­re­ge­lung auch zu wirt­schaft­li­chen Nach­tei­len führt, wird da­von abhängen, ob die In­an­spruch­nahme der Strom­steu­er­be­frei­ung be­reits jetzt von der Höhe der EEG-Vergütung nach § 53c EEG 2017 ab­ge­zo­gen wird.

Für sog. Klein­an­la­gen bis zwei Me­ga­watt elek­tri­sche An­schluss­leis­tung wird die An­wen­dung der Steu­er­be­frei­ung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG n. F. neu ge­fasst. Diese An­la­gen­be­trei­ber er­hal­ten eine Steu­er­be­frei­ung auf Strom der aus er­neu­er­ba­ren En­er­gieträgern oder in ei­ner hoch­ef­fi­zi­en­ten KWK-An­lage er­zeugt wird. Zu be­ach­ten ist je­doch, dass nach § 11a StromStG n. F. zukünf­tig ausdrück­lich ver­langt wird, dass an­hand von ge­eig­ne­ten Mes­sun­gen die Zeit­gleich­heit zwi­schen der Er­zeu­gung und der Ent­nahme der steu­er­freien Strom­menge si­cher­ge­stellt wer­den muss. Es bleibt ab­zu­war­ten, ob die vier­telstündig re­gis­trie­rende Last­gang­mes­sung (RLM) zukünf­tig die ein­zig ge­eig­nete Mes­sung dar­stel­len kann.

Ergänzend ist auf § 10a StromStG n. F. hin­zu­wei­sen, wo­nach zukünf­tig zwi­schen den Haupt­zollämtern, den Über­tra­gungs­netz­be­trei­bern, der Bun­des­netz­agen­tur und dem Bun­des­amt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle (BAFA) In­for­ma­tio­nen, ein­schließlich per­so­nen­be­zo­ge­ner Da­ten, aus­ge­tauscht wer­den können.

Ab­schließend ist auf die An­pas­sung gemäß § 3 En­er­gie­steuer- und Strom­steuer-Trans­pa­renz­ver­ord­nung hin­zu­wei­sen, wo­nach für Begüns­tigte eine jähr­li­che An­zeige- und Erklärungs­pflicht nach der Trans­pa­renz­ver­ord­nung erst ab ei­ner Begüns­ti­gungs­summe von 200.000 Euro je Begüns­ti­gungs­tat­be­stand be­ste­hen soll. Durch diese Ände­rung kann sich für die Be­trof­fe­nen eine deut­li­che Re­du­zie­rung der Erklärungs­pflich­ten er­ge­ben.

Hinweis

Die Neu­re­ge­lun­gen tre­ten am ers­ten Tag des Mo­nats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die er­for­der­li­chen bei­hil­fe­recht­li­chen An­zei­gen bei der EU-Kom­mis­sion er­folgt sind, bzw. frühes­tens am 1.7.2019. Be­reits jetzt ist eine Aus­ein­an­der­set­zung mit den ge­setz­li­chen Neu­re­ge­lun­gen zu emp­feh­len, gerne un­terstützen wir Sie.
 
 

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