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Rechtsberatung

Novellierung der Betriebsratsvergütung - was Arbeitgeber hierzu wissen müssen

Am 28.06.2024 hat der Bun­des­tag eine Ände­rung des Be­triebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes bezüglich der Be­triebs­rats­vergütung be­schlos­sen. An­lass hierfür war ein Ur­teil des BGH vom 10.01.2023 (Az. 6 StR 133/22), das bei vie­len Un­ter­neh­men für Rechts­un­si­cher­heit sorgte. In­wie­fern die No­vel­lie­rung nun Klar­heit schafft und was Ar­beit­ge­ber bei der Be­mes­sung der Vergütung von Be­triebsräten zu be­ach­ten ha­ben, wird im Fol­gen­den auf­ge­zeigt.

Hintergründe der Novellierung

An­lass der No­vel­lie­rung war das Ur­teil des BGH vom 10.01.2024 (Az. 6 StR 133/22), wo­nach der ob­jek­tive Straf­tat­be­stand der Un­treue (§ 266 Abs. 1 StGB) erfüllt sein kann, wenn Per­so­nen mit Vermögens­be­treu­ungs­pflich­ten im Un­ter­neh­men (etwa de­ren Or­gane oder Pro­ku­ris­ten) un­ter Ver­stoß ge­gen das be­triebs­ver­fas­sungs­recht­li­che Begüns­ti­gungs­ver­bot gemäß § 78 Satz 2 Be­trVG einem Mit­glied des Be­triebs­rats ein überhöhtes Ar­beits­ent­gelt gewähren.

Im Streit­fall wur­den Zah­lun­gen an die frei­ge­stell­ten Be­triebsräte ver­an­lasst, die Zah­lun­gen an die be­triebs­ver­fas­sungs­recht­lich zu­tref­fen­den Ver­gleichs­grup­pen er­heb­lich über­stie­gen. Als Recht­fer­ti­gung für die hy­po­the­ti­sche Ge­halts­ent­wick­lung wurde - wie häufig in der Pra­xis - auf den Auf­stieg im Be­triebs­rat als Son­der­kar­riere ab­ge­stellt. Eine sol­che ist laut BGH aber ge­ne­rell un­be­acht­lich und verstößt ge­gen das Begüns­ti­gungs­ver­bot. Der BGH begründete seine Auf­fas­sung da­mit, dass die Be­triebs­rats­mit­glie­der ihr Amt gemäß § 37 Abs. 1 Be­trVG un­ent­gelt­lich als Eh­ren­amt führen, wes­we­gen das Ar­beits­ent­gelt während der Frei­stel­lung nach dem Lohn­aus­fall­prin­zip fort­zu­zah­len ist, d. h. so, wie es ohne die Be­triebs­ratstätig­keit zu be­an­spru­chen ge­we­sen wäre.

Gemäß § 37 Abs. 4 Satz 1 Be­trVG darf das Ar­beits­ent­gelt von Mit­glie­dern des Be­triebs­rats nicht ge­rin­ger be­mes­sen wer­den als das Ar­beits­ent­gelt ver­gleich­ba­rer Ar­beit­neh­mer mit be­triebsübli­cher be­ruf­li­cher Ent­wick­lung.

Da­ne­ben ist die Re­ge­lung des § 78 S. 2 Be­trVG zu be­ach­ten, wo­nach Be­triebs­rats­mit­glie­der we­gen ih­rer Tätig­keit nicht be­nach­tei­ligt oder begüns­tigt wer­den dürfen; dies gilt auch für ihre be­ruf­li­che Ent­wick­lung.

Inhalt und Umfang der Änderung

Die No­vel­lie­rung sieht eine Ergänzung und Präzi­sie­rung der §§ 37 und 78 Be­trVG in Klar­stel­lung der bis­he­ri­gen Recht­spre­chung des Bun­des­ar­beits­ge­richts vor.

So wird nun in § 37 Abs. 4 Be­trVG ergänzend ge­re­gelt, dass zur Be­stim­mung der mit dem Be­triebs­rats­mit­glied ver­gleich­ba­ren Ar­beit­neh­mer nach Satz 1 grundsätz­lich auf den Zeit­punkt der Über­nahme des Be­triebs­rats­amts ab­zu­stel­len ist. Die von § 37 Abs. 4 Satz 1 Be­trVG vor­ge­ge­bene Ver­gleichs­grup­pen­bil­dung kann je­doch während der Amts­zeit ei­nes Be­triebs­rats­mit­glieds tatsäch­li­chen Ände­run­gen un­ter­lie­gen, wes­halb bei Vor­lie­gen ei­nes sach­li­chen Grun­des auch eine Neu­be­stim­mung der Ver­gleichs­gruppe möglich sein soll.

Zu­dem sol­len die Be­triebs­par­teien in ei­ner Be­triebs­ver­ein­ba­rung ein Ver­fah­ren zur Fest­le­gung ver­gleich­ba­rer Ar­beit­neh­mer re­geln können. Die Kon­kre­ti­sie­rung der Ver­gleich­bar­keit in der Be­triebs­ver­ein­ba­rung soll künf­tig nur noch auf grobe Feh­ler­haf­tig­keit überprüft wer­den können. Diese Re­ge­lun­gen sol­len für die Be­triebs­par­teien An­reize set­zen, die Ver­gleich­bar­keit von Ar­beit­neh­mern trans­pa­rent im Vor­aus fest­zu­le­gen.

Darüber hin­aus wird § 78 Be­trVG da­hin­ge­hend kon­kre­ti­siert, dass eine Begüns­ti­gung oder Be­nach­tei­li­gung im Hin­blick auf das ge­zahlte Ar­beits­ent­gelt nicht vor­liegt, wenn das Be­triebs­rats­mit­glied die für die Gewährung des Ar­beits­ent­gelts er­for­der­li­chen An­for­de­run­gen und Kri­te­rien erfüllt und die Fest­le­gung nicht er­mes­sens­feh­ler­haft er­folgt.

In der Recht­spre­chung wurde be­reits fest­ge­stellt, dass ein Be­triebs­rats­mit­glied, das nur in­folge der Amtsüber­nahme oder Frei­stel­lung nicht in eine Po­si­tion mit höherer Vergütung auf­ge­stie­gen ist, vom Ar­beit­ge­ber die Zah­lung ei­ner ent­spre­chend höheren Vergütung durch Zu­er­ken­nung ei­nes „fik­ti­ven Beförde­rungs­an­spruchs“ ver­lan­gen kann. Die­ser fik­tive Beförde­rungs­an­spruch knüpft da­bei stets an die Be­set­zung ei­ner kon­kre­ten Stelle an.

In der Ge­set­zes­begründung wird nun klar­ge­stellt, dass der bloße Zu­wachs an Kom­pe­ten­zen, Kennt­nis­sen und Fähig­kei­ten während der Ausübung des Am­tes als Be­triebs­rat, für sich al­lein, ohne Be­zug zu ei­ner kon­kre­ten Stelle im Be­trieb und de­ren An­for­de­rungs­pro­fil, je­doch kei­nen An­spruch nach § 78 Satz 2 Be­trVG auf eine höhere Vergütung begründet.

Praxishinweise

Auf­grund der Straf­bar­keits­ri­si­ken soll­ten Ar­beit­ge­ber die Vergütung der Be­triebs­rats­mit­glie­der, vor al­lem bei ge­ho­be­nen Vergütun­gen, un­ter Berück­sich­ti­gung der vor­ge­nann­ten Maßstäbe ein­ge­hend auf den Prüfstand stel­len. Ins­be­son­dere ist da­bei auf eine kor­rekte Ver­gleichs­grup­pen­bil­dung be­reits bei Amtsüber­nahme so­wie den kon­kre­ten Stel­len­be­zug bei der hy­po­the­ti­schen Kar­rie­re­ent­wick­lung zu ach­ten. So­fern die Überprüfung er­gibt, dass eine überhöhte Vergütung gewährt wird, sollte diese zu­min­dest für die Zu­kunft ent­spre­chend gekürzt wer­den.

In mit­be­stimm­ten Un­ter­neh­men dürfte es sich aus Trans­pa­renzgründen zu­dem an­bie­ten, von der Möglich­keit Ge­brauch zu ma­chen, in ei­ner Be­triebs­ver­ein­ba­rung das Ver­fah­ren zur Fest­le­gung ver­gleich­ba­rer Ar­beit­neh­mer zu re­geln. In die­sem Fall wäre die Kon­kre­ti­sie­rung der Ver­gleich­bar­keit nur noch auf grobe Feh­ler­haf­tig­keit überprüfbar.

 

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