Laut § 12 Abs. 3 Nr. 3 UStG wird auf die Einfuhr von Solarmodulen keine Einfuhrumsatzsteuer erhoben, wenn diese auf oder in der Nähe von
- Privatwohnungen,
- Wohnungen sowie
- öffentlichen- und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden,
installiert werden. Die genannten Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird.
Diese Steuerbegünstigung schließt auch die für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten sowie Speicher, die den mit Solarmodulen erzeugten Strom speichern, ein.
Weitere Informationen dazu stehen auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums zur Verfügung.
In der Einfuhranmeldung geben Unternehmen den EU-Code „5F8“ an und erklären damit, dass die eingeführte Ware unter die Steuerermäßigung fällt und keine Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten ist.
Hinweis: Unternehmen sollten vor der Einfuhr prüfen, ob die oben genannten Voraussetzungen (Verwendungszweck) erfüllt sind, und entsprechende Nachweise vorhalten.