Insbesondere für Kapitalgesellschaften ist die Nutzung von gewerbesteuerlichen Verlustvorträgen mindestens genauso bedeutsam wie die Nutzung der körperschaftsteuerlichen Verlustvorträge. Die Beteiligung von Kapitalgesellschaften an Personengesellschaften, die gewerbesteuerlich ein eigenes Steuersubjekt darstellen, bildet hier ein großes Gestaltungspotenzial. Dadurch werden jedoch die steuerlichen Systembrüche zwischen den Regelungen des Verlustvortrages in § 8c KStG und des gewerbesteuerlichen Verlustvortrages bei Beteiligungen an Personengesellschaften offenbar.
Der Aufsatz von RA/StB Prof. Dr. Klaus Weber, Ebner Stolz Mönning Bachem, Stuttgart, in UBG 3/2010, S. 201 ff weist auf das Hauptmanko des deutschen Steuerrechts hin: Die hohe Komplexität einzelner Subsysteme wie z. B. von § 8 c KStG und des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei Personengesellschaften führt bei einer Verknüpfung beider Systeme zu zahlreichen Wertungswidersprüchen.
- Aufsatz von RA/StB Prof. Dr. Klaus Weber, Ebner Stolz Mönning Bachem, Stuttgart, in UBG 3/2010, S. 201 ff -