Der Sachverhalt:
Der Kläger erzielte als Inhaber einer Versicherungsagentur Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ermittelte seine Einkünfte durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Zum Betriebsvermögen gehörte ein Fahrzeug, das er auch privat nutzte. Den Privatanteil ermittelte er gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG nach der sog. 1 %-Regelung. Für einen Nutzungsausfall aufgrund eines Unfalls erhielt er von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung.
Das FG wies die Klage ab. Auch die Revision des Klägers vor dem BFH blieb erfolglos.
Die Gründe:
Die Nutzungsausfallentschädigung war als Betriebseinnahme nach § 4 Abs. 3 EStG zu erfassen.
Bewegliche Wirtschaftsgüter sind selbst dann, wenn sie gemischt genutzt werden, ungeteilt entweder Betriebsvermögen oder Privatvermögen. Vereinnahmt der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit Schäden am Wirtschaftsgut Ersatzleistungen, richtet sich die steuerliche Beurteilung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts. Das gilt unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit der Schaden entstanden ist und wie der Steuerpflichtige auf den Schaden reagiert.
Infolgedessen war es nicht maßgebend, ob der Kläger für die Zeit des Nutzungsausfalls ein Ersatzfahrzeug angemietet oder auf betriebliche Betätigung verzichtet hatte. Die Ersparnis von Aufwendungen berührt nämlich die Qualifikation der Einnahme nicht. Die Nichtnutzung eines Ersatzfahrzeugs vermag auch nicht die Nutzungsverhältnisse im Übrigen zu ändern.
Damit wird die Rechtsprechung zu Schadenersatzleistungen fortgesetzt, die als Ausgleich für Substanzverluste oder Substanzschäden vereinnahmt werden. Diese sind stets Betriebseinnahmen, wenn sie an die Stelle eines Wirtschaftsguts des Betriebsvermögens treten. Für den Verlust der Nutzungsmöglichkeit gilt nichts anderes. Auch der Gebrauchsvorteil eines Wirtschaftsguts ist ausschließlich dem Betrieb zuzuordnen, wenn das Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen gehört.
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