deen

Steuerberatung

Nutzungsentgelte des Arbeitnehmers für die private Dienstwagennutzung

Die Fi­nanz­ver­wal­tung teilt die Auf­fas­sung des BFH zur Über­nahme von Kfz-Kos­ten bei einem Dienst­wa­gen durch den Ar­beit­neh­mer und an­er­kennt, dass sich der geld­werte Vor­teil nach der 1%-Re­gel ent­spre­chend min­dert.

Die vollständige oder teil­weise Über­nahme ein­zel­ner Kraft­fahr­zeug­kos­ten (bei­spiels­weise Treib­stoff­kos­ten, Ver­si­che­rungs­beiträge, Wa­genwäsche) durch den Mit­ar­bei­ter war nach bis­he­ri­ger Recht­spre­chung und auch nach der Ver­wal­tungs­auf­fas­sung kein Nut­zungs­ent­gelt, das den nach der 1 %-Re­ge­lung zu ver­steu­ern­den Nut­zungs­wert für die Pri­vat­nut­zung ei­nes be­trieb­li­chen Kfz min­dert.

Nutzungsentgelte des Arbeitnehmers für die private Dienstwagennutzung© Thinkstock

Der Bun­des­fi­nanz­hof hatte be­reits mit zwei Ur­tei­len seine Recht­spre­chung zu­guns­ten der Ar­beit­neh­mer geändert.

Mit Schrei­ben vom 21.9.2017 (Az. IV C 5 S 2334/11/10004-02) schließt sich das BMF die­ser Rechts­auf­fas­sung an und führt dazu aus, dass bei An­wen­dung der 1 %-Re­ge­lung vom Ar­beit­neh­mer über­nom­mene ein­zelne Kraft­fahr­zeug­kos­ten min­dernd zu berück­sich­ti­gen sind.

Nun­mehr ak­zep­tiert auch die Fi­nanz­ver­wal­tung, dass bei An­wen­dung der 1%-Re­ge­lung, die vom Ar­beit­neh­mer über­nom­mene Zu­zah­lung oder die Über­nahme von in­di­vi­du­el­len Kos­ten wie Ben­zin oder Ver­si­che­rung zur Re­du­zie­rung der Pri­vat­nut­zung führt und so­mit den steu­er­li­chen An­satz min­dert.

Bei der Er­mitt­lung des Nut­zungs­werts der Pri­vat­nut­zung nach der Fahr­ten­buch­me­thode wer­den die vom Ar­beit­neh­mer selbst ge­tra­ge­nen Kraft­fahr­zeug­kos­ten nicht mit in die Ge­samt­kos­ten des Kfz ein­ge­rech­net. Es wird al­ler­dings nicht be­an­stan­det, wenn für die Be­rech­nung des geld­wer­ten Vor­teils auch hier die Ge­samt­kos­ten ein­schließlich der vom Ar­beit­neh­mer ge­tra­ge­nen Kos­ten zu­grunde ge­legt und die vom Ar­beit­neh­mer ge­tra­ge­nen Kos­ten als Nut­zungs­ent­gelt be­han­delt wer­den.

Hinweis

Gemäß BMF-Schrei­ben gehören zu den berück­sich­ti­gungsfähi­gen Ge­samt­kos­ten:

  • Treib­stoff­kos­ten, La­de­strom
  • War­tungs- und Re­pa­ra­tur­kos­ten, Wa­gen­pflege/-wäsche
  • Kraft­fahr­zeug­steuer
  • Beiträge für Hal­ter­haft­pflicht- und Fahr­zeug­ver­si­che­run­gen
  • Ga­ra­gen-/Stell­platz­miete, Auf­wen­dun­gen für An­woh­ner­park­be­rech­ti­gun­gen.

Un­berück­sich­tigt blei­ben Kos­ten, die nicht zu den Ge­samt­kos­ten des Kraft­fahr­zeugs gehören, wie z. B. Fähr­kos­ten, Straßen- oder Tun­nel­be­nut­zungs­gebühren (Vi­gnet­ten, Maut­gebühren), Park­gebühren, Auf­wen­dun­gen für In­sas­sen- und Un­fall­ver­si­che­run­gen, Ver­war­nungs-, Ord­nungs- und Bußgelder.

Wich­tig da­bei ist, dass die Zu­zah­lung bzw. die Über­nahme ein­zel­ner Kos­ten ar­beits­ver­trag­lich oder auf­grund ei­ner an­de­ren ar­beits- oder dienst­recht­li­chen Rechts­grund­lage ver­ein­bart ist. Des Wei­te­ren sind die vom Ar­beit­neh­mer über­nom­me­nen Zu­zah­lun­gen oder Kos­ten nach­zu­wei­sen und sie dürfen keine Be­triebs­aus­ga­ben des Ar­beit­ge­bers sein.

Hinweis

Im Ein­klang mit der Recht­spre­chung berück­sich­tigt auch die Fi­nanz­ver­wal­tung durch den Ar­beit­neh­mer ge­tra­gene Fahr­zeug­kos­ten, die den Nut­zungs­wert über­stei­gen, we­der als ne­ga­ti­ven Ar­beits­lohn, noch als Wer­bungs­kos­ten. Da­mit kann der geld­werte Vor­teil aus der Fir­men­wa­genüber­las­sung durch Zu­zah­lun­gen des Ar­beit­neh­mers bzw. vom Ar­beit­neh­mer ge­tra­gene, in­di­vi­du­elle Kos­ten le­dig­lich bis zu einem Be­trag von Null Euro re­du­ziert wer­den.

nach oben