Die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten (beispielsweise Treibstoffkosten, Versicherungsbeiträge, Wagenwäsche) durch den Mitarbeiter war nach bisheriger Rechtsprechung und auch nach der Verwaltungsauffassung kein Nutzungsentgelt, das den nach der 1 %-Regelung zu versteuernden Nutzungswert für die Privatnutzung eines betrieblichen Kfz mindert.
Der Bundesfinanzhof hatte bereits mit zwei Urteilen seine Rechtsprechung zugunsten der Arbeitnehmer geändert.
Mit Schreiben vom 21.9.2017 (Az. IV C 5 S 2334/11/10004-02) schließt sich das BMF dieser Rechtsauffassung an und führt dazu aus, dass bei Anwendung der 1 %-Regelung vom Arbeitnehmer übernommene einzelne Kraftfahrzeugkosten mindernd zu berücksichtigen sind.
Nunmehr akzeptiert auch die Finanzverwaltung, dass bei Anwendung der 1%-Regelung, die vom Arbeitnehmer übernommene Zuzahlung oder die Übernahme von individuellen Kosten wie Benzin oder Versicherung zur Reduzierung der Privatnutzung führt und somit den steuerlichen Ansatz mindert.
Bei der Ermittlung des Nutzungswerts der Privatnutzung nach der Fahrtenbuchmethode werden die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kraftfahrzeugkosten nicht mit in die Gesamtkosten des Kfz eingerechnet. Es wird allerdings nicht beanstandet, wenn für die Berechnung des geldwerten Vorteils auch hier die Gesamtkosten einschließlich der vom Arbeitnehmer getragenen Kosten zugrunde gelegt und die vom Arbeitnehmer getragenen Kosten als Nutzungsentgelt behandelt werden.
Hinweis
Gemäß BMF-Schreiben gehören zu den berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten:
- Treibstoffkosten, Ladestrom
- Wartungs- und Reparaturkosten, Wagenpflege/-wäsche
- Kraftfahrzeugsteuer
- Beiträge für Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen
- Garagen-/Stellplatzmiete, Aufwendungen für Anwohnerparkberechtigungen.
Unberücksichtigt bleiben Kosten, die nicht zu den Gesamtkosten des Kraftfahrzeugs gehören, wie z. B. Fährkosten, Straßen- oder Tunnelbenutzungsgebühren (Vignetten, Mautgebühren), Parkgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen, Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder.
Wichtig dabei ist, dass die Zuzahlung bzw. die Übernahme einzelner Kosten arbeitsvertraglich oder aufgrund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage vereinbart ist. Des Weiteren sind die vom Arbeitnehmer übernommenen Zuzahlungen oder Kosten nachzuweisen und sie dürfen keine Betriebsausgaben des Arbeitgebers sein.
Hinweis
Im Einklang mit der Rechtsprechung berücksichtigt auch die Finanzverwaltung durch den Arbeitnehmer getragene Fahrzeugkosten, die den Nutzungswert übersteigen, weder als negativen Arbeitslohn, noch als Werbungskosten. Damit kann der geldwerte Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung durch Zuzahlungen des Arbeitnehmers bzw. vom Arbeitnehmer getragene, individuelle Kosten lediglich bis zu einem Betrag von Null Euro reduziert werden.