Mit unserem OECD-Ticker können Sie die Entwicklungen laufend verfolgen. Hierbei werfen wir darüber hinaus auch einen Blick auf die Entwicklungen auf EU-Ebene, da dort Bestrebungen zur Einführung einer Digitalabgabe - ungeachtet der OECD-Pläne - bestehen.
15.12.2023 - Bundesrat stimmt dem Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz zu
In seiner Sitzung am 15.12.2023 bestätigt der Bundesrat das Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz.
Die konkreten Regelungen zur Erhebung der Mindeststeuer in Deutschland enthält das sog. Mindeststeuergesetz. Weitere Informationen zu den Inhalten des Mindeststeuergesetzes finden Sie hier.
Neben der Einführung des Mindeststeuergesetzes sind Änderungen im internationalen Steuerrecht und Handelsrecht Gegenstand des Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetzes. Insbesondere wird die Niedrigsteuergrenze für Zwecke der Hinzurechnungsbesteuerung und der Lizenzschranke von 25% auf 15% abgesenkt.
10.11.2023 - Bundestag beschließt Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz
Der Bundestag hat am 10.11.2023 das Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz in der Fassung der Beschlussempfehlung seines Finanzausschusses vom 08.11.2023 beschlossen.
Im Vergleich zum Gesetzentwurf wurde die nun im Bundestag beschlossene Fassung an zwischenzeitlich ergangene Leitlinien und Verlautbarungen auf OECD-Ebene angepasst. Eine Übersicht über die Änderungen finden Sie hier.
Der Bundesrat wird voraussichtlich in seiner Sitzung am 15.12.2023 über seine Zustimmung zu dem Gesetz beschließen.
16.08.2023 - Regierungsentwurf des Mindestbesteuerungsrichtlinien-Umsetzungsgesetzes
Das Bundeskabinett hat am 16.08.2023 den Entwurf des Mindestbesteuerungsrichtlinien-Umsetzungsgesetzes beschlossen. Das Gesetzgebungsverfahren wird voraussichtlich bis Mitte Dezember abgeschlossen sein.
Im Vergleich zu dem vorhergehenden Referentenentwurf wurden insbesondere die Regelungen zu latenten Steuern und zur ertragsteuerlichen Organschaft im System der Mindeststeuer modifiziert.
Im Rahmen der begleitenden Änderungen in anderen Gesetzen entfällt die noch im Referentenentwurf vorgesehene Abschaffung der Gewerbesteuerpflicht für AStG-Hinzurechnungsbeträge. Im Regierungsentwurf beibehalten wurde die Anpassung der Niedrigsteuergrenze im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung von derzeit 25 % auf künftig 15 %. Parallel dazu soll auch die für die Lizenzschranke geltende Niedrigsteuergrenze von 25 % auf 15 % gesenkt werden. Im Referentenentwurf war noch eine vollständige Streichung der Lizenzschranke vorgesehen.
20.03.2023 - Bundesfinanzministerium legt ersten Entwurf eines Mindeststeuergesetzes vor
Das Bundesministerium der Finanzen hat am 20.03.2023 den ersten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Säule II/Globale Mindeststeuer-Richtlinie in das deutsche Steuerrecht (Mindeststeuergesetz) vorgelegt.
Wie von der Europäischen Kommission gefordert, sollen die Bestimmungen für Konzerne mit einem Gesamtjahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro erstmalig für Wirtschaftsjahre anwendbar sein, die nach dem 30.12.2023 beginnen.
Soweit das Einkommen der Gruppenmitglieder in einer Jurisdiktion nicht mit dem Mindeststeuersatz von effektiv 15 % besteuert wird, ist eine zusätzliche Steuer zu zahlen, in der Regel auf Ebene der obersten Muttergesellschaft. Dies wird mittels einer Primärergänzungssteuerregelung (Income Inclusion Rule), einer Sekundärergänzungssteuerregelung (Undertaxed Profit Rule) sowie einer deutschen nationalen Ergänzungssteuer (Qualified Domestic Minimum Top-up Tax) sichergestellt.
Der Entwurf enthält Safe-Harbour-Regelungen im Sinne der OECD, die die Unternehmen bis zu einem gewissen Grad von Berechnungs- und Erklärungspflichten entlasten sollen. Ferner fallen bestimmte Unternehmen, wie etwa staatliche Einheiten, Non-Profit Organisationen und Pensionsfonds, nicht in den Anwendungsbereich der Mindestbesteuerung.
02.02.2023 - OECD veröffentlicht technischen Leitfaden für die Umsetzung der globalen Mindeststeuer
Die OECD hat am 02.02.2023 erneut Hinweise zur Ausgestaltung der Regelungen zur Mindeststeuer veröffentlicht, die es Mitgliedsstaaten des Inclusive Framework ermöglichen, die Anregungen in koordinierter Weise in ihren nationalen Gesetzgebungsverfahren zu berücksichtigen.
Das Dokument enthält unter anderem Leitlinien zur Anerkennung der US-Mindeststeuer (sog. GILTI-Regelungen) im Rahmen der Mindeststeuer und zur Gestaltung der qualifizierten inländischen Ergänzungssteuer.
Das im Dezember veröffentlichte Dokument über Safe Harbour-Regelungen und Straferleichterungen sowie die Konsultationspapiere zur Ergänzungssteuererklärung und zu Rechts- und Planungssicherheit bilden zusammen mit der aktuellen Veröffentlichung den vom Inclusive Framework vorgegebenen Implementierungsrahmen für die globale Mindeststeuer.
Ferner werden die heute veröffentlichten technischen Leitlinien in eine überarbeitete Version des OECD-Kommentars einfließen, der im Laufe des Jahres 2023 veröffentlicht werden wird und die ursprüngliche Version des Kommentars aus März 2022 ersetzen wird.
20.12.2022 - OECD veröffentlicht Leitlinien zur globalen Mindeststeuer
Nachdem sich die EU-Mitgliedsstaaten auf die Einführung der als sog. zweite Säule bzw. Pillar 2 auf OECD-Ebene beschlossenen globalen Mindeststeuer geeinigt haben und eine entsprechende Richtlinie durch den Rat der EU angenommen wurde (mehr Informationen finden Sie hier), hat die OECD nun ein sog. Umsetzungspaket zu Pillar 2 veröffentlicht. Darin finden sich Leitlinien u. a. zu Safe Harbour-Regelungen (mehr dazu lesen Sie hier).
15.12.2022 - Einigung über die Umsetzung der globalen Mindeststeuer
Bereits am 12.12.2022 gab der Rat der EU in einer Pressemitteilung bekannt, dass die Mitgliedstaaten eine politische Einigung über die Umsetzung der EU-Mindeststeuerrichtlinie erzielt haben.
Am 16.12.2022 bestätigte der Rat der EU die förmliche Annahme der Richtlinie zur Mindeststeuer sowie weiterer Rechtsakte, u.a. zur Hilfe für die Ukraine (siehe Pressemitteilung und Mitteilung zum schriftlichen Verfahren des Rats).
Die Vorgaben der Richtlinie sollen bis Ende 2023 durch die EU-Mitgliedstaaten in deren nationales Recht umgesetzt werden und für Geschäftsjahre, die ab dem 31.12.2023 beginnen, zur Anwendung kommen.
Die Richtlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Der Richtlinientext mit Stand vom 25.11.2022 kann über die Internetseite des Rats der EU abgerufen werden (Englisch / Deutsch).
Hinweis: Weitere Informationen zur Mindeststeuer und zum Ebner Stolz Beratungsansatz finden Sie hier.
06.12.2022 - Wieder keine Einigung der EU-Finanzminister zu Pillar 2
In der ECOFIN-Sitzung am 06.12.2022 sollte unter den EU-Finanzministern eine Einigung über die Umsetzung der globalen Mindeststeuer (Pillar 2) auf EU-Ebene erzielt werden. Da jedoch der Vertreter Ungarns unverändert keine Zustimmung zur Verabschiedung der entsprechenden EU-Richtlinie signalisierte, wurde das Themen überraschend von der Tagesordnung gestrichen.
In der Pressekonferenz im Anschluss an die Sitzung erläutert der tschechische Finanzminister Zbyněk Stanjura, dass nun angestrebt würde, ein Maßnahmenpaket bestehend aus der Einführung der Mindeststeuer in der EU, dem Beschluss von Zahlungshilfen an die Ukraine, für den eine Einstimmigkeit in der EU erforderlich ist, und der Zuweisung von bestimmten EU-Hilfen und Zuschüssen an Ungarn im Rahmen einer außerordentlichen ECOFIN-Sitzung noch im Jahr 2022 zu beschließen. Dem Vernehmen nach könnte diese ab dem 19.12.2022 stattfinden.
Die deutsche Bundesregierung hatte bereits im Rahmen der letzten ECOFIN-Sitzung angekündigt, die Regelungen zu Mindeststeuer auch im Falle eines Scheiterns auf EU-Ebene bis 2024 umsetzen zu wollen (siehe auch Pressemitteilung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 06.12.2022). In diesem Fall ist im Frühjahr 2023 ein Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zu erwarten.
09.09.2022 - Erklärung der Finanzminister der G5 zu einer globalen effektiven Mindeststeuer
Im Rahmen der informellen ECOFIN-Sitzung am 09.09.2022 veröffentlichten die Finanzministerinnen und Finanzminister Frankreichs, Spaniens, Italiens, der Niederlande und Deutschlands eine gemeinsame Erklärung zur globalen effektiven Mindeststeuer. Die für die Einführung der Mindesteuer (Pillar 2) erforderliche Einstimmigkeit im ECOFIN scheiterte zuletzt an der Zustimmung Ungarns.
Aus der Erklärung geht hervor, dass die G5-Staaten weiterhin bemüht seien, eine EU-weite Einigung hinsichtlich der Einführung der Mindeststeuer zu erreichen. Sollte diese jedoch nicht möglich sein, kündigen die Finanzminister an, die Mindeststeuer trotzdem im Jahr 2023 mit allen rechtlichen Mitteln umzusetzen.
Wird in der in der nächsten ECOFIN-Sitzung am 04.10.2022 tatsächlich keine Einigung erzielt, könnte für die Umsetzung der Mindeststeuer auf das Instrument der sog. Verstärkten Zusammenarbeit (Art. 20 EUV) zurückgegriffen werden. Alternativ könnten die Staaten in Betracht ziehen, auf Grundlage der OECD-Rahmenregelungen und des Richtlinienvorschlags der EU-Kommission zu Pillar 2 koordinierte und aufeinander abgestimmte nationale Umsetzungsgesetz zu verabschieden.
In der Erklärung betonten die Finanzminister ferner ihre Bereitschaft, bis Mitte 2023 ein multilaterales Übereinkommen zur Umverteilung der Besteuerungsrechte aus den Gewinnen großer multinationaler Konzerne (Pillar 1) zu treffen.
11.07.2022 - OECD veröffentlicht überarbeiteten Zeitplan zu Säule 1 und Fortschrittsbericht zu Betrag A
Die OECD präsentierte den Finanzministern und Vertretern der Zentralbanken der G20-Länder eine aktuelle Studie zum Arbeitsfortschritt des Inclusive Frameworks on BEPS bei der Umsetzung von Pillar 1 und Pillar 2.
Teil der Studie ist ein Sachstandsbericht zu Pillar 1, in dem ein umfassender Entwurf der Rahmenregelungen zu Betrag A in Form von nationalen Mustervorschriften vorgestellt wird. Dieser Sachstandsbericht ist nun Gegenstand eines Konsultationsverfahrens, bei dem bis Mitte August Anmerkungen zur technischen Ausgestaltung von Betrag A, also dem Anteil am Residualgewinn, der auf die Marktstaaten verteilt wird, eingereicht werden können.
Der Inclusive Framework beabsichtigt ausweislich des überarbeiteten Zeitplans außerdem, bis Mitte 2023 ein neues multilaterales Übereinkommen zu Pillar 1 fertig zu stellen, das 2024 in Kraft treten soll.
Hinsichtlich Pillar 2, den Vorschriften für eine globale Mindeststeuer für große Konzerne, soll im weiteren Jahresverlauf ein Umsetzungskonzept vorgelegt werden, das die Implementierung und Koordinierung zwischen Steuerverwaltungen und Steuerpflichtigen erleichtern soll.
17.06.2022 - Ungarn verhindert Einigung über Umsetzung von Pillar 2
Bei der ECOFIN-Tagung am 17.06.2022 wurde erneut eine Einigung über den Richtlinienentwurf zur globalen Mindeststeuer (Pillar 2) angestrebt. Zuletzt war diese an der Zustimmung Polens gescheitert.
Um den Bedenken Polens Rechnung zu tragen, wurde zwischenzeitlich ein Artikel in den Kompromisstext eingefügt, nach dem die EU-Kommission dem Rat verpflichtend einen Bericht über den Umsetzungsstand von Pillar 1 vorzulegen hat. Zwar hat Polen in der Sitzung seine Zustimmung zu dem Kompromisstext erteilt, überraschenderweise scheiterte die einstimmige Einigung an der Zustimmung Ungarns. Ungarns Finanzminister Mihály Varga begründete seine Bedenken ebenfalls mit den Verzögerungen bei Pillar 1.
Eine Einigung über die Einführung der Mindeststeuer wird weiterhin angestrebt. Die nächste reguläre ECOFIN-Tagung findet am 12.07.2022 statt.
19.05.2022 - Stellungnahme des EU-Parlaments liegt vor
Im Rahmen der Sitzung vom 19.05.2022 hat das EU-Parlament dem Kommissionsvorschlag zur Umsetzung der globalen Mindeststeuer in seiner Stellungnahme grundsätzlich zugestimmt. Konkret setzt sich das Europäische Parlament für eine zügige Umsetzung der Richtlinie in der Fassung des aktuellen Kompromisstextes ein. Insb. wird der modifizierte Zeitplan mit einer Umsetzungsfrist bis 31.12.2022 befürwortet.
Allerdings hat das Parlament auch Änderungsvorschläge unterbreitet. So soll eine Überprüfungsklausel aufgenommen werden, um sicherzustellen, dass die Anwendung der Richtlinie fünf Jahre nach ihrem Inkrafttreten einer Bewertung unterzogen wird. Ferner sollen bestimmte von der Kommission vorgeschlagene Ausnahmeregelungen eingeschränkt und gesonderte Missbrauchsvorschriften zur Bekämpfung von Steuerumgehungsmodellen eingeführt werden.
Das Europäische Parlament fordert zudem eine Bewertung der Auswirkungen der Mindeststeuer auf Entwicklungsländer.
Die Stellungnahme wird nun an den Rat der europäischen Union weitergeleitet, der einen endgültigen Text dann einstimmig annehmen muss. Die nächste Sitzung des Rats in seiner entscheidenden Formation als Rat für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) findet am 17.06.2022 statt.
05.04.2022 - Polen stimmt dem Kompromissvorschlag zu Pillar 2 nicht zu
In der Sitzung des Rats für Wirtschaft und Finanzen am 05.04.2022 konnte erneut keine Einigung zur Umsetzung der globalen Mindeststeuer (Pillar 2) erzielt werden.
Im Anschluss an die letzte Sitzung des Rats für Wirtschaft und Finanzen im März wurde der Richtlinienvorschlag nochmals überarbeitet und die bislang geäußerten Bedenken einiger Mitgliedsstaat adressiert. Insbesondere wurde in der derzeitigen Version eine Übergangsklausel eingefügt, die erlaubt, Mitgliedsstaaten, in denen höchstens 12 oberste Muttergesellschaften ansässig sind, für einen Übergangszeitraum von sechs Jahren beginnend ab dem 31.12.2023 von der Anwendung der Ertragseinbeziehungsregelungen auszunehmen.
Mit diesem Kompromissvorschlag erklärten sich nun alle Mitgliedsstaaten einverstanden. Einzig Polen lehnte den Vorschlag mit Verweis auf die mangelnde Verknüpfung zwischen Pillar 1 und Pillar 2 ab. Die in dem Kompromissvorschlag vorgesehene Anlage zur Richtlinie zur Mindeststeuer, in der nochmals bekräftigt wird, dass die Arbeiten an Pillar 1 auf Ebene der OECD innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens abzuschließen sind, lässt aus Sicht Polens nicht auf eine ausreichende zeitliche Abstimmung des Inkrafttretens der beiden Säulen schließen.
Der Richtlinienvorschlag soll in der nächsten Sitzung des Rats für Wirtschaft und Finanzen am 24.05.2022 nochmals diskutiert werden; eine Einigung wird weiterhin angestrebt.
15.03.2022 - Noch keine Einigung zur Umsetzung von Pillar 2 auf EU-Ebene
Der Rat für Wirtschaft und Finanzen befasste sich in seiner Sitzung am 15.03.2022 auf Grundlage des Richtlinienvorschlags der EU-Kommission mit der weiteren Umsetzung der Regelungen zur globalen Mindeststeuer (Pillar 2). Eine Einigung konnte dabei noch nicht erzielt werden. Dabei sind insb. folgende Aspekte noch in der Diskussion:
- Aufgrund der Kritik an den engen Zeitvorgaben des ursprünglichen Richtlinienentwurfs, der eine Anwendung der Mindeststeuer durch die Mitgliedsstaaten ab dem 01.01.2023 vorsieht, steht eine Verschiebung des Erstanwendungszeitpunktes um ein Jahr bis zum 01.01.2024 zur Diskussion. Dem Vernehmen nach fand dieser Punkt überwiegend Zustimmung im Rat für Wirtschaft und Finanzen.
- Ferner wird die bisher in dem Richtlinienvorschlag enthaltenen Sanktionen in Höhe von 5 % des Umsatzes aufgrund von nicht fristgerecht abgegebener oder unzutreffender Ergänzungssteuer-Erklärungen in Frage gestellt.
- Außerdem wird in Erwägung gezogen, den Richtlinienvorschlag dahingehend zu überarbeiten, dass kleinere Mitgliedsstaaten, in denen höchstens zehn oberste Muttergesellschaften ansässig sind, für einen Übergangszeitraum von drei bis fünf Jahren von der obligatorischen Anwendung der Ertragseinbeziehungsregelung ausgenommen werden können.
- Weiterer Diskussionspunkt ist die zeitliche Abstimmung des Inkrafttretens der beiden Komponenten der Global Anti-Base Erosion Rules (Pillar 1 und Pillar 2). Diesbezüglich stand im Raum, in einer Anlage zur Richtlinie zur Mindeststeuer (Pillar 2) festzuhalten, dass die Arbeiten der OECD an beiden Säulen innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens abzuschließen seien.
Die nächste Sitzung des Rats für Wirtschaft und Finanzen, in der die erforderliche Einstimmigkeit für die Verabschiedung einer finalen EU-Richtlinie erreicht werden soll, findet am 05.04.2022 statt.
14.03.2022 - Veröffentlichung des OECD-Kommentars und von Beispielen zu Pillar 2
Die OECD veröffentlichte am 14.03.2022 einen Kommentar, der die Anwendung und Funktionsweise der im Dezember 2021 vorgelegten OCED-Rahmenregelungen zur Umsetzung der Global Anti-Base Erosion Rules (GloBE), mit denen eine globale Mindeststeuer geregelt werden sollen, umfassend erläutert. Daneben wurden in einem gesonderten Dokument Beispiele zur Veranschaulichung der Anwendung der Rahmenregelungen veröffentlicht.
22.12.2021 - Richtlinienvorschlag der EU-Kommission
Die EU-Kommission legte am 22.12.2021 den Vorschlag für eine Richtlinie zur Sicherstellung eines Mindestbesteuerungsniveaus multinationaler Unternehmensgruppen in der EU vor. Damit sollen die auf OECD-Ebene entwickelten Pläne zu Pillar 2 möglichst zügig in europäisches Recht umgesetzt werden. Laut Richtlinienvorschlag ist die Umsetzung der Vorgaben bereits bis Ende 2022 in den Mitgliedstaaten vorgesehen, so dass die entsprechenden nationalen Umsetzungsregelungen bereits ab 2023 zur Anwendung kommen können. Zudem will die EU-Kommission zügig an Regelungen zur Umsetzung der Zuweisung von Besteuerungsrechten nach Pillar 1 der OECD-Pläne arbeiten.
20.12.2021 - OECD-Rahmenregelungen zu Pillar 2
Die OECD veröffentlichte am 20.12.2021 ausführliche Rahmenregelungen zur Umsetzung der Global Anti-Base Erosion Rules, mit denen die globale Mindestbesteuerung, wie in Pillar 2 vorgesehen, in den nationalen Vorgaben der teilnehmenden Staaten umgesetzt werden soll.
13.10.2021 - G20-Finanzminister stimmen dem Konzept zu
Bei ihrem Treffen am 13.10.2021 in Venedig wurde den Finanzminister der G20-Staaten das weiter konkretisierte Zwei-Säulen-Modell des Inclusive Framework vorgelegt. Die Finanzminister stimmten diesem Grundkonzept zu und machen damit den Weg für weitere Abstimmungen frei (s. Pressemitteilung des BMF vom 13.10.2021).
08.10.2021 - 136 von 140 Staaten stimmen Statement zu
136 der 140 Staaten, die am Inclusive Framework on BEPS der OECD teilnehmen, haben am 08.10.2021 einem Statement zur weiteren Konkretisierung des Zwei-Säulen-Modells zugestimmt. Dabei hat nun auch Irland seinen Widerstand gegen die Einführung einer weltweiten Mindestbesteuerung aufgegeben. Konkretisiert wurde u. a., dass ein Mindeststeuersatz von 15 % gelten soll. Bislang war von einem Mindeststeuersatz von mindestens 15 % die Rede.
12.07.2021 - EU-Digitalabgabe vorläufig gestoppt
Die EU-Kommission hat am 12.07.2021 in einer Pressemitteilung die am 10.07.2021 erzielte Einigung der G20 auf einen weltweiten Mindeststeuersatz begrüßt. Die Arbeiten der EU-Kommission an einem Vorschlag für eine Digitalsteuer als eine neue Eigenmittelabgabe werden nun zunächst bis Herbst ausgesetzt, bis auf OECD/G20-Ebene eine endgültige Einigung zu den Beschlüssen der G20 erzielt wird.
Hinweis: Die EU-Staats- und Regierungschefs hatten die EU-Kommission im Juli 2020 damit beauftragt, bis Juni 2021 einen Vorschlag für eine europäische Digitalsteuer vorzulegen.
10.07.2021 - G20 für globale Mindestbesteuerung
Die Finanzminister der G20-Staaten sprachen sich bei ihrem Treffen in Venedig für die Einführung einer globalen Mindestbesteuerung und eine Neuordnung der Besteuerungsrechte für sehr große Konzerne aus (s. dazu auch Meldung des BMF vom 10.07.2021). Damit steigt die Wahrscheinlichkeit, dass die auf OECD-Ebene vom „Inclusive Framework on BEPS“ entwickelten Grundzüge (Zuweisung der Besteuerungsrechte - Pillar 1 - und Einführung einer globalen Mindestbesteuerung - Pillar 2) tatsächlich umgesetzt werden.
Im nächsten Schritt steht nun eine Klärung von Detailfragen und die konkrete Ausgestaltung der Grundzüge an, was grundsätzlich bis Oktober 2021 erfolgen soll.
Allerdings sperren sich einige EU-Staaten gegen die Einführung einer globalen Mindestbesteuerung. Konkret haben sich Estland, Irland und Ungarn dagegen ausgesprochen. Die USA befürworten zwar ausdrücklich diesen international koordinierten Schritt, erwarten aber von europäischen Staaten, wie etwa Frankreich, dass sie im Gegenzug die auf nationaler Ebene eingeführten Digitalsteuern wieder abschaffen.
01.07.2021 - Einigung auf Arbeitsebene erzielt!
Von den 139 Staaten und Gebieten, die am „Inclusive Framework on BEPS“ teilnehmen, einigten sich 130 Staaten und Gebiete auf ein Rahmenkonzept zur Neuordnung der internationalen Besteuerung angesichts der Digitalisierung der Wirtschaft. Kernelemente der Einigung sind eine gerechtere Verteilung der Besteuerungsrechte (Pillar 1) und die Einführung einer globalen Mindestbesteuerung mit einem Mindeststeuersatz von mindestens 15 % (Pillar 2; s. Pressemitteilung der OECD vom 01.07.2021).
Weitere Details der Umsetzung müssen noch ausgearbeitet werden. Ein Implementierungsplan wird dem Vernehmen nach für Oktober 2021 angekündigt. Die neuen Regelungen könnten erstmals in 2023 zur Anwendung kommen.
Bundesfinanzminister Olaf Scholz begrüßt diese Einigung auf internationaler Ebene. Das BMF sieht darin „eine echte Revolution im internationalen Steuerrecht“ (s. Informationen des BMF vom 01.07.2021).
Juni 2021 - Eckpunkte des Inclusive Framework on BEPS
Das „Inclusive Framework on BEPS”, dem zwischenzeitlich 139 Staaten angehören, erarbeitet derzeit Eckpunkte zur Umsetzung von Pillar 1 und Pillar 2, deren Eckpunkte von den teilnehmenden Staaten Ende Juni/Anfang Juli 2021 verabschiedet werden sollen.
Pillar 1
Abweichend von den bisherigen Plänen soll eine Neuverteilung von Besteuerungsrechten hin zu den Marktstaaten u. a. unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
- Quantitativ sollen nur sehr große multinationale Konzerne erfasst werden. Im Raum steht eine jährliche Umsatzgrenze von 20 Mrd. Euro. In Deutschland könnten somit wohl acht Unternehmensgruppen betroffen sein.
- Wie bereits von den G7-Staaten beschlossen, ist eine Profitabilitätsgrenze vorgesehen. So soll bei Unternehmen mit einer Gewinnmarge von mehr als 10 % ein Fünftel des Gewinns neu verteilt werden.
- Eine Nexus-Definition soll regeln, in welchen Marktstaaten diese Gewinne allokiert werden.
- Eine Differenzierung nach Art der Wirtschaftstätigkeit entfällt. Ggf. wird eine Segmentierung vorgegeben, so dass nicht alle Märkte erfasst werden.
Pillar 2
Wie ebenso bei dem G7-Treffen am 05.06.2021 beschlossen, soll ein Mindeststeuersatz von mindestens 15 % vorgesehen sein, der sich auf die Effektivbesteuerung bezieht. Bei der Prüfung, ob eine Niedrigbesteuerung vorliegt, soll jeweils der einzelne Staat betrachtet werden („jurisdiction wide blending“). Ein konzernweiter Ausgleich von niedrigbesteuerten mit höher besteuerten Gewinnen im Konzern wäre damit nicht möglich.
Von der Mindestbesteuerung erfasst werden sollen multinationale Konzerne mit einem jährlichen Konzernumsatz von 750 Mio. Euro. Damit dürften in Deutschland ca. 800 Unternehmen von der Mindestbesteuerung betroffen sein.
05.06.2021 - G7 einigt sich auf Mindeststeuersatz
Im Rahmen des G7-Treffens einigen sich die Finanzminister aus Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Japan, Kanada und USA auf wesentliche Elemente zu Pillar 1 und Pillar 2.
So soll die Allokation von Gewinnen multinational tätiger Unternehmen in die Marktstaaten nach Pillar 1 dann erfolgen, wenn diese eine Gewinnmarge von mehr als 10 % erzielten. Gewinne über diese Marge hinaus sollen in den Staaten versteuert werden, in denen die entsprechenden Umsätze generiert werden.
Zu Pillar 2 kann eine Einigung auf einen Mindeststeuersatz erzielt werden. Dieser soll mindestens 15 % betragen.
19.01.2021 - EU-Kommission startet öffentliche Konsultation zur Digitalabgabe
Zur Bewältigung der zusätzlichen Staatsausgaben der EU-Mitgliedstaaten infolge der Corona-Pandemie soll sichergestellt werden, dass alle Unternehmen einen ausreichenden Beitrag leisten. Die EU-Kommission hat dazu eine öffentliche Konsultation zur Einführung einer Digitalabgabe („digital levy“) eingeleitet, mit der eine „faire Besteuerung“ der digitalen Wirtschaft sichergestellt werden soll. Eine Begrenzung auf Unternehmen ab einer bestimmten Größe ist hier bislang nicht in der Diskussion.
Ergebnisse der Konsultation sind ggf. im Sommer 2021 zu erwarten.
12.10.2020 - OECD-Report zu Pillar 1 und Pillar 2
Das „Inclusive Framework on BEPS”, dem zwischenzeitlich 137 Staaten angehören, veröffentlicht den Report zu Pillar 1 und Pillar 2. Auf dieser Basis soll Mitte 2021 ein Übereinkommen der beteiligten Staaten erzielt werden.
Pillar 1
Der Report führt in einer Positivliste Leistungen auf, die der Neuverteilung der Besteuerungsrechte unterliegen sollen. Hierunter fallen z. B. Online-Werbedienste, Veräußerung von Nutzerdaten, Cloud-Computing-Dienste, die unter den Begriff der hoch automatisierten, digitalen Dienstleistungen („Automated Digital Services Businesses“). Zudem sollen auch bestimmte verbraucherorientierte Unternehmen („Consumer-Facing Businesses“) diesen Vorgaben unterliegen. Erfasst werden sollen Unternehmen, die nach einem Schwellenwerttest eine gewisse Umsatzgröße übersteigen (z. B. 750 Mio. Euro), und die nach einer Nexusregel ein signifikantes und nachhaltiges Engagement in einem Marktstaat aufweisen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Besteuerungsrechte dem Marktstaat zugewiesen werden.
Pillar 2
An den Mechanismen der GloBE-Regelungen wird festgehalten (s. u.). Somit soll u. a. niedrig oder nicht besteuertes Einkommen ausländischer Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten im Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft der Besteuerung unterliegen. Die Mindestbesteuerung soll bei multinational tätigen Unternehmensgruppen mit einem jährlichen, konsolidierten Konzernumsatz von 750 Mio. Euro greifen.
08.11.2019- OECD-Konsultationspapier zu Pillar 2
Das Konsultationsdokument „Global Anti-Base Erosion Proposel - GloBE“ wird durch das Sekretariat der OECD veröffentlicht. Darin ist eine Mindestbesteuerung vorgesehen, die sich aus folgenden Komponenten zusammensetzt:
- „Income inclusion rule“ - im Quellenstaat niedrig oder nicht besteuertes Einkommen einer ausländischen Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft soll der Besteuerung unterliegen,
- „Undertaxed payments rule“ - Zahlungen an verbundene Unternehmen, deren Einkommen niedrig oder nicht besteuert werden, sollen abzugsbeschränkt sein oder einer Quellensteuer unterliegen,
- „Switch-over rule“ - in Doppelbesteuerungsabkommen kann dem Ansässigkeitsstaat die Möglichkeit eingeräumt werden, von der Freistellungs- auf die Anrechnungsmethode zu wechseln, wenn einer Betriebsstätte oder unbeweglichem Vermögen zugeordnetes Einkommen im anderen Staat niedrig oder nicht besteuert wird
- „Subject to tax rule“ - Zahlungen können steuerlich nicht abzugsfähig oder Vorteile aus Doppelbesteuerungsabkommen können versagt werden, wenn bestimmte Einkommensbestandteile niedrig oder nicht besteuert werden.
Die Definition einer niedrigen Besteuerung soll durch die Bestimmung eines Mindeststeuersatzes geregelt werden, wobei dabei ein effektiver Steuersatz herangezogen werden soll.
09.10.2019 - OECD-Konsultationspapier zu Pillar 1
Das Sekretariat der OECD veröffentlicht ein Konsultationspapier zur Umsetzung von Pillar 1. Demnach soll die Besteuerung digitaler Dienstleistungen nach einem „unified approach“ erfolgen. Multinational tätige Konzerne sollen ihre Gewinne aus digitalen Geschäftsmodellen ab einer bestimmten Konzernumsatzgrenze (z. B. 750 Mio. Euro) teilweise auch in den Staaten zu versteuern haben, in denen sie am Markt ihre Umsätze daraus erzielen. Vorgesehen ist damit eine Neuverteilung von Besteuerungsrechten.
Juni 2019 - G20 zu Arbeitsprogramm der OECD
Die Regierungschefs und Finanzminister der G20-Staaten verabschieden das Arbeitsprogramm der OECD zur Entwicklung eines Zwei-Säulen-Modells (s. u.).
Mai 2019 - Auftrag an OECD-Inclusive Framework on BEPS
In Umsetzung des Aktionspunkts 1 des BEPS-Projekts der OECD „Herausforderungen für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft“ wurde auf OECD-Ebene von der „Inclusive Framework on BEPS“ ein Arbeitsprogramm verabschiedet, wonach ein Zwei-Säulen-Modell entwickelt werden soll. Ziel ist es, zum einen die Besteuerung digitaler Dienstleistungen dahingehend zu modifizieren, dass die Besteuerungsrechte hinsichtlich des erzielten Gewinns zwischen dem Ansässigkeitsstaat des Unternehmens und den Markstaaten, in denen ein Unternehmen Umsätze generiert, unter bestimmten Voraussetzungen umverteilt werden (Pillar 1). Zum anderen soll eine globale Mindestbesteuerung eingeführt werden (Pillar 2).