Der Sachverhalt:
Der klagende ÖKO-Test Verlag prüft Waren auf ihre Leistung und Eignung, um sodann die Öffentlichkeit über die Ergebnisse dieser Tests zu informieren. Er vertreibt in Deutschland eine Zeitschrift, die neben allgemeinen Verbraucherinformationen diese Ergebnisse enthält. Seit 2012 ist der ÖKO-Test Verlag Inhaber einer Unionsmarke, die aus einem Zeichen besteht, das ein Siegel zur Angabe des Testergebnisses der Waren darstellt. Er ist zudem Inhaber einer aus demselben Testsiegel bestehenden nationalen Marke. Diese Marken (im Folgenden zusammen: ÖKO-Test Marken) sind u.a. für Druckerzeugnisse und für Dienstleistungen eingetragen, die in der Durchführung von Tests und der Bereitstellung von Informationen sowie der Verbraucherberatung bestehen.
Der ÖKO-Test Verlag wählt die Waren, die er testen möchte, aus und bewertet sie auf der Grundlage ebenfalls von ihm gewählter wissenschaftlicher Parameter, ohne die Hersteller um Zustimmung zu fragen. Die Ergebnisse dieser Tests veröffentlicht er sodann in seiner Zeitschrift. Der ÖKO-Test-Verlag bietet ggf. dem Hersteller einer getesteten Ware an, mit ihm einen Lizenzvertrag zu schließen. Nach einem solchen Vertrag darf der Hersteller auf seinen Waren gegen Zahlung eines Geldbetrags das Testsiegel mit dem Ergebnis (das in das zum Siegel gehörende Leerfeld einzutragen ist) anbringen. Eine solche Lizenz endet, wenn der ÖKO-Test-Verlag für die betreffende Ware einen neuen Test durchgeführt hat.
Die beklagte Dr. Rudolf Liebe Nachf. GmbH & Co. KG stellt Zahncremes, u.a. die Serie "Aminomed", her und vertreibt diese. Von diesen Zahncremes wurde 2005 die "Aminomed Fluorid-Kamillen-Zahncreme" von ÖKO-Test-Verlag getestet und erhielt die Bewertung "sehr gut". Im selben Jahr schloss Dr. Liebe mit dem ÖKO-Test Verlag einen Lizenzvertrag. Im Jahr 2014 erfuhr der ÖKO-Test Verlag, dass Dr. Liebe eine ihrer Waren mit dem aufgedruckten Testsiegel vertreibe. Der ÖKO-Test Verlag erhob Klage wegen Verletzung des Markenrechts gegen Dr. Liebe und machte geltend, dass diese nach dem 2005 geschlossenen Lizenzvertrag im Jahr 2014 nicht dazu berechtigt gewesen sei, die ÖKO-TEST Marken zu verwenden, da namentlich 2008 ein neuer Test mit neuen Testparametern für Zahncreme veröffentlicht worden sei und zudem die Ware von Dr. Liebe nicht mehr der 2005 getesteten Ware entspreche, da sich ihre Bezeichnung, ihre Beschreibung und ihre Verpackung geändert hätten.
Das mit dem Rechtsstreit befasste OLG Düsseldorf hat das Verfahren ausgesetzt und den EuGH in diesem Zusammenhang um Auslegung Unionsmarkenverordnung Nr. 207/2009 sowie der Marken-Richtlinie 2008/95 ersucht.
Die Gründe:
Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/95/EG sind dahin auszulegen, dass sie dem Inhaber einer aus einem Testsiegel bestehenden Individualmarke nicht gestatten, sich der Anbringung eines mit dieser Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten auf Waren zu widersetzen, die mit den Waren oder den Dienstleistungen, für die diese Marke eingetragen ist, weder identisch noch ihnen ähnlich sind.
Der Inhaber einer aus einem Testsiegel bestehenden Individualmarke, die für Druckerzeugnisse und Dienstleistungen eingetragen ist, die in der Durchführung von Tests und der Bereitstellung von Informationen sowie der Verbraucherberatung bestehen, kann, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, Dritte - wie seine möglichen Wettbewerber, die für Druckerzeugnisse und Dienstleistungen, die in der Durchführung von Tests und der Bereitstellung von Informationen sowie der Verbraucherberatung bestehen, oder für ähnliche Waren oder Dienstleistungen ein mit dieser Marke identisches oder ihr ähnliches Zeichen benutzen - nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009 und Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/95 auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Er kann jedoch die Hersteller getesteter Verbrauchsgüter, die das mit dieser Marke identische oder ihr ähnliche Zeichen auf diesen Verbrauchsgütern anbringen, nicht auf diese Unterlassung in Anspruch nehmen.
Des Weiteren sind Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2008/95 dahin auszulegen, dass sie dem Inhaber einer aus einem Testsiegel bestehenden bekannten Individualmarke gestatten, sich der Anbringung eines mit dieser Marke identischen oder ihr ähnlichen Zeichens durch einen Dritten auf Waren, die mit denen, für die diese Marke eingetragen ist, weder identisch noch ihnen ähnlich sind, zu widersetzen. Voraussetzung ist allerdings, dass es erwiesen ist, dass dieser Dritte aufgrund dieser Anbringung die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung dieser Marke in unlauterer Weise ausnutzt oder diese Unterscheidungskraft oder Wertschätzung beeinträchtigt und er in diesem Fall für diese Anbringung keinen "rechtfertigenden Grund" i.S.d. Bestimmungen dargetan hat.
Das heißt, dass das Erfordernis der Bekanntheit nicht dahin ausgelegt werden kann, dass dem Publikum der Umstand bekannt sein muss, dass das Testsiegel als Marke eingetragen worden ist. Es reicht aus, dass ein bedeutender Teil des maßgeblichen Publikums dieses Zeichen kennt. Das Zeichen, aus dem die ÖKO-TEST Marken bestehen - nämlich das oben wiedergegebene Testsiegel - ist nach den Feststellungen des OLG einem bedeutenden Teil des maßgeblichen Publikums im gesamten Bundesgebiet bekannt. Daraus ergibt sich, dass die ÖKO-Test Marken Wertschätzung i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2008/95 genießen, so dass Öko-Test Verlag den Schutz genießt, den diese Bestimmungen bieten.
Es ist daher Sache des OLG Düsseldorf, zu prüfen, ob dadurch, dass Dr. Liebe das mit den ÖKO-Test Marken identische oder ihnen ähnliche Zeichen auf ihren Waren angebracht hat, sie die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung dieser Marken in unlauterer Weise ausnutzen konnte oder diese Unterscheidungskraft oder Wertschätzung beeinträchtigt worden ist. Sollte es feststellen, dass dies der Fall ist, hat es darüber hinaus zu prüfen, ob im vorliegenden Fall Dr. Liebe für die Anbringung des Zeichens auf den Waren einen rechtfertigenden Grund i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 und Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2008/95 dargetan hat. Im letzteren Fall wäre nämlich zu schließen, dass der ÖKO-Test Verlag nicht berechtigt ist, die Benutzung auf der Grundlage dieser Bestimmungen zu verbieten.
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