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Ökopunkte in der Gemeinnützigkeit

Nach Auf­fas­sung des BFH (Ur­teil vom 24.1.2019, Az. V R 63/16, DStR 2019, S. 1040) ist der Erlös aus dem Ver­kauf von Öko­punk­ten, die ei­ner steu­er­begüns­tig­ten Körper­schaft auf­grund ih­rer sat­zungs­gemäßen Tätig­keit zu­ge­teilt und die nur durch den Ver­kauf ver­wer­tet wer­den können, steu­er­frei.

Ei­ner als rechtsfähig an­er­kann­ten, ge­meinnützi­gen Stif­tung, de­ren Zweck die Förde­rung des Na­tur­schut­zes und der Land­schafts­pflege ist, wur­den auf­grund der von ihr im Rah­men ih­rer Zweck­ver­wirk­li­chung durch­geführ­ten Re­na­tu­rie­rung ei­nes Flus­ses von der zuständi­gen Na­tur­schutz­behörde Öko­punkte gut­ge­schrie­ben.

Hinweis

Öko­punkte stel­len eine Wer­tein­heit dar, an­hand de­rer die durch die Na­tur­schutz­ge­setze ge­for­der­ten Aus­gleichsmaßnah­men für Ein­griffe in den Na­tur­haus­halt be­mes­sen wer­den. Be­reits rea­li­sierte Na­tur­schutzmaßnah­men können nach einem fest­ge­leg­ten Schlüssel be­wer­tet und die Auf­wer­tung der Na­tur einem sog. „Öko­konto“ gut­ge­schrie­ben wer­den. Die so er­hal­te­nen Öko­punkte können un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen veräußert und von an­de­ren Vor­ha­benträgern ver­wen­det wer­den.

Die Ein­nah­men aus dem Ver­kauf die­ser Öko­punkte ord­nete die Stif­tung dem Zweck­be­trieb zu. Das Fi­nanz­amt folgte dem nicht und un­ter­warf die Ein­nah­men der Körper­schaft- so­wie der Ge­wer­be­steuer.

Das Fi­nanz­ge­richt Hes­sen ur­teilte, dass es bei dem Ver­kauf der Öko­punkte be­reits an den Vor­aus­set­zun­gen ei­nes wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­triebs im Sinne des § 14 AO man­gelt, weil der Ver­kauf keine vom steu­er­begüns­tig­ten Tätig­keits­be­reich trenn­bare, sach­lich selbständige Betäti­gung dar­stellt (Ur­teil vom 13.10.2016, Az. 4 K 1522/16, EFG 2017, S. 861). Folg­lich min­derte das Fi­nanz­ge­richt die steu­er­li­che Be­mes­sungs­grund­lage um die Ver­kaufs­erlöse.

Der BFH folgte der Auf­fas­sung des Fi­nanz­ge­richts. Auch der BFH be­ur­teilte den Ver­kauf der Öko­punkte als al­lein und un­mit­tel­bar durch die steu­er­begüns­tigte Tätig­keit der Stif­tung ver­an­lasst: Ohne die ge­meinnützige Betäti­gung im Na­tur­schutz gäbe es keine Öko­punkte und ohne diese keine ent­spre­chen­den Verkäufe. Die Ausübung der Ver­kaufstätig­keit sei - so der BFH - ohne die ide­elle Tätig­keit nicht möglich und der Erlös im Rah­men der De­ckung der ent­ste­hen­den Kos­ten dem ide­el­len Be­reich zu­zu­ord­nen.

Weit­hin ver­wies der BFH zu Recht auf das steu­er­li­che Net­to­prin­zip. Den Ver­kauf der Öko­punkte als steu­er­pflich­tig zu be­ur­tei­len, ohne den zu­grund­lie­gen­den Er­werbsauf­wand, d. h. die Auf­wen­dun­gen für die Re­na­tu­rie­rung, zu berück­sich­ti­gen, würde die­sem steu­er­li­chen Grund­prin­zip zu­wi­der­lau­fen.

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