Einer als rechtsfähig anerkannten, gemeinnützigen Stiftung, deren Zweck die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist, wurden aufgrund der von ihr im Rahmen ihrer Zweckverwirklichung durchgeführten Renaturierung eines Flusses von der zuständigen Naturschutzbehörde Ökopunkte gutgeschrieben.
Hinweis
Ökopunkte stellen eine Werteinheit dar, anhand derer die durch die Naturschutzgesetze geforderten Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe in den Naturhaushalt bemessen werden. Bereits realisierte Naturschutzmaßnahmen können nach einem festgelegten Schlüssel bewertet und die Aufwertung der Natur einem sog. „Ökokonto“ gutgeschrieben werden. Die so erhaltenen Ökopunkte können unter bestimmten Voraussetzungen veräußert und von anderen Vorhabenträgern verwendet werden.
Die Einnahmen aus dem Verkauf dieser Ökopunkte ordnete die Stiftung dem Zweckbetrieb zu. Das Finanzamt folgte dem nicht und unterwarf die Einnahmen der Körperschaft- sowie der Gewerbesteuer.
Das Finanzgericht Hessen urteilte, dass es bei dem Verkauf der Ökopunkte bereits an den Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs im Sinne des § 14 AO mangelt, weil der Verkauf keine vom steuerbegünstigten Tätigkeitsbereich trennbare, sachlich selbständige Betätigung darstellt (Urteil vom 13.10.2016, Az. 4 K 1522/16, EFG 2017, S. 861). Folglich minderte das Finanzgericht die steuerliche Bemessungsgrundlage um die Verkaufserlöse.
Der BFH folgte der Auffassung des Finanzgerichts. Auch der BFH beurteilte den Verkauf der Ökopunkte als allein und unmittelbar durch die steuerbegünstigte Tätigkeit der Stiftung veranlasst: Ohne die gemeinnützige Betätigung im Naturschutz gäbe es keine Ökopunkte und ohne diese keine entsprechenden Verkäufe. Die Ausübung der Verkaufstätigkeit sei - so der BFH - ohne die ideelle Tätigkeit nicht möglich und der Erlös im Rahmen der Deckung der entstehenden Kosten dem ideellen Bereich zuzuordnen.
Weithin verwies der BFH zu Recht auf das steuerliche Nettoprinzip. Den Verkauf der Ökopunkte als steuerpflichtig zu beurteilen, ohne den zugrundliegenden Erwerbsaufwand, d. h. die Aufwendungen für die Renaturierung, zu berücksichtigen, würde diesem steuerlichen Grundprinzip zuwiderlaufen.