Seit 1.1.2020 gilt diese Pflicht jedoch auch unabhängig vom Vorliegen einer solchen lohnsteuerlichen Betriebsstätte.
Haben Arbeitnehmer eines nicht in Österreich ansässigen Arbeitgebers ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, ist der ausländische Arbeitgeber auch dann zum Einbehalt und zur Abführung von Lohnsteuer verpflichtet, wenn der Arbeitnehmer z. B. in seinem Home-Office in Österreich tätig ist oder seine Tätigkeit darin besteht, Lieferanten und Kunden in Österreich aufzusuchen.
In diesen Fällen ist der ausländische Arbeitgeber trotz fehlender lohnsteuerlicher Betriebsstätte bei Lohnzahlungen in 2020 zur Abführung der Lohnsteuer verpflichtet. Es genügt somit in diesen Fällen nicht mehr, wenn wie bislang der Arbeitnehmer diese Einkünfte im Rahmen seiner persönlichen Steuererklärung angibt und versteuert.
Hinweis
Zuständig für die Abführung der Lohnsteuer ist zentral das Finanzamt Graz-Stadt. Sollte der Arbeitgeber bereits in der Vergangenheit die Möglichkeit genutzt haben, freiwillig einen entsprechenden Lohnsteuerabzug vorzunehmen, ändert sich inhaltlich nichts durch die Neuregelung. Es sollte allerdings darauf geachtet werden, ob nicht ein Wechsel der Zuständigkeit des Finanzamts ab 2020 zu berücksichtigen ist.