Bisher war umstritten, ob der Umstand, dass die Eintragungen im Handelsregister über das Internetportal www.handelsregister.de öffentlich zugänglich sind, es erlaubt, eine dort ausgewiesene Rechtsnachfolge für offenkundig zu erachten. Der BGH entschied nun mit Beschluss vom 24.05.2023 (Az. VII ZB 69/21), dass die im Internet über das Gemeinsame Registerportal der Länder aus dem elektronisch geführten Handelsregister ersichtliche Eintragung der Verschmelzung zweier Rechtsträger eine allgemeinkundige Tatsache gemäß § 727 ZPO ist. Nach seiner Auffassung ist das elektronisch geführte Handelsregister eine zuverlässige, frei zugängliche Informationsquelle.
Hinweis: Seit dem 01.08.2022 ist der Abruf der Daten aus dem Handelsregister kostenlos und erfordert keine Registrierung mehr.