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Rechtsberatung

Offenkundigkeit der Eintragungen im elektronischen Handelsregister

Der BGH stellte klar, dass die im In­ter­net über www.han­dels­re­gis­ter.de aus dem elek­tro­ni­sch geführ­ten Han­dels­re­gis­ter er­sicht­li­chen Ein­tra­gun­gen all­ge­mein­kun­dige Tat­sa­chen sind.

Bis­her war um­strit­ten, ob der Um­stand, dass die Ein­tra­gun­gen im Han­dels­re­gis­ter über das In­ter­net­por­tal www.han­dels­re­gis­ter.de öff­ent­lich zugäng­lich sind, es er­laubt, eine dort aus­ge­wie­sene Rechts­nach­folge für of­fen­kun­dig zu er­ach­ten. Der BGH ent­schied nun mit Be­schluss vom 24.05.2023 (Az. VII ZB 69/21), dass die im In­ter­net über das Ge­mein­same Re­gis­ter­por­tal der Länder aus dem elek­tro­ni­sch geführ­ten Han­dels­re­gis­ter er­sicht­li­che Ein­tra­gung der Ver­schmel­zung zweier Recht­sträger eine all­ge­mein­kun­dige Tat­sa­che gemäß § 727 ZPO ist. Nach sei­ner Auf­fas­sung ist das elek­tro­ni­sch geführte Han­dels­re­gis­ter eine zu­verlässige, frei zugäng­li­che In­for­ma­ti­ons­quelle.

Hin­weis: Seit dem 01.08.2022 ist der Ab­ruf der Da­ten aus dem Han­dels­re­gis­ter kos­ten­los und er­for­dert keine Re­gis­trie­rung mehr.

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