Unternehmen mit in der Regel über 500 Beschäftigten, die nach den §§ 264 und 289 HGB einen Lagebericht aufzustellen haben, sind verpflichtet, einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit nach § 21 EntgTranspG zu erstellen.
Der Entgelttransparenzbericht war erstmalig im Jahr 2018 für den Berichtsraum 2016 zu erstellen. Die Veröffentlichung des Entgelttransparenzberichts für den Berichtszeitraum 2016 erfolgte zusammen mit der Offenlegung des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2017.
Der Turnus der Folgeberichterstattung wird von der Tarifgebundenheit bzw. Tarifanwendung bestimmt:
- Tarifgebundene und auch tarifanwendende Arbeitgeber, die gegenüber dem Betriebsrat die Erklärung abgegeben haben, tarifvertragliche Regelungen zum Entgelt anzuwenden, sind nach § 22 Abs. 1 EntgTranspG verpflichtet, alle fünf Jahre einen Entgelttransparenzbericht zu erstellen, der einen fünfjährigen Berichtszeitraum umfasst (Zeitraum 2017 bis 2021). Dieser ist als „technische“ Anlage zum Lagebericht 2022 im Bundesanzeiger in 2023 zu veröffentlichen.
- Alle anderen Arbeitgeber haben gemäß § 22 Abs. 2 EntgTranspG alle drei Jahre einen Entgelttransparenzbericht mit einem dreijährigen Berichtszeitraum zu erstellen, d. h. alle anderen Arbeitgeber, die in im Jahr 2018 einen Entgelttransparenzbericht mit Berichtszeitraum 2016 erstellt haben, müssen einen Entgelttransparenzbericht für den Zeitraum 2017 bis 2019 erstellen. Dieser ist als „technische“ Anlage zum Lagebericht des Geschäftsjahres 2020 im Bundesanzeiger in 2021 zu veröffentlichen.
Im Entgelttransparenzbericht sind qualitative und quantitative Angaben zu machen. Dazu gehört sowohl die Beschreibung der Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern als auch der Maßnahmen zur Herstellung von Entgeltgleichheit zwischen beiden Geschlechtern. Im Entgelttransparenzbericht sind zudem nach Geschlecht aufgeschlüsselte statistische Angaben zu der durchschnittlichen Gesamtanzahl der Beschäftigten sowie der durchschnittlichen Zahl der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten zu machen.
Im Rahmen der Folgeberichterstattung ist bei den quantitativen Berichtsinhalten die Veränderung der Angaben gegenüber dem letzten Entgelttransparenzbericht darzustellen.