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On hold: Reform des Gemeinnützigkeitsrechts

Nicht nur das Stif­tungs­zi­vil­recht soll no­vel­liert wer­den, es be­ste­hen auch schon seit länge­rer Zeit Be­stre­bun­gen, das Ge­meinnützig­keits­recht zu re­for­mie­ren. Zunächst hieß es, dass das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium ein ent­spre­chen­des Re­form­vor­ha­ben ein­ge­lei­tet habe, die­ses aber ebenso wie die Stif­tungs­rechts­re­form dann wie­der ver­scho­ben wurde.

Im An­schluss an die Veröff­ent­li­chung der Cam­pact-Ent­schei­dung des Fi­nanz­amts Ber­lin hat nun Fi­nanz­mi­nis­ter Olaf Sc­holz er­neut und mit Nach­druck eine Re­form des Ge­meinnützig­keits­rechts an­gekündigt. Da hierfür be­reits dem Ver­neh­men nach Vor­schläge vor­lie­gen, könnte diese Ände­rung sehr zeit­nah er­fol­gen. Schon jetzt gibt es die un­ter­schied­lichs­ten Ver­laut­ba­run­gen und In­itia­ti­ven, aus de­nen sich er­ah­nen lässt, wel­che Vor­ha­ben mögli­cher­weise in ein Re­form­ge­setz ein­fließen könn­ten.

Be­reits seit Länge­rem in der Dis­kus­sion ist die Er­wei­te­rung des Ge­meinnützig­keits-Ka­ta­logs des § 52 Abs. 2 AO. Hierzu liegt z. B. ein Ge­set­zes­an­trag des Lan­des Nord­rhein-West­fa­len vor (BR-Drs. 266/2019), wo­nach die Förde­rung des Jour­na­lis­mus als ge­meinnützig an­er­kannt wer­den soll. Hier­bei geht es nicht darum, dass der ein­zelne Jour­na­list ge­meinnützig tätig ist, denn die­ser wird im­mer auch ei­gen­wirt­schaft­li­che Zwecke ver­fol­gen. Begüns­tigt wer­den soll viel­mehr die Förde­rung des Jour­na­lis­mus als sol­chem, wenn die Körper­schaft der Selbst­re­gu­lie­rung durch den Pres­se­ko­dex oder der Be­schwer­de­ord­nung des Deut­schen Pres­se­ra­tes un­ter­liegt. Nach der Begründung des Ge­set­zes­an­trags zeig­ten Er­fah­run­gen mit stif­tungs- und spen­den­fi­nan­zier­tem Jour­na­lis­mus, ins­be­son­dere im an­gelsäch­si­schen Raum, dass jour­na­lis­ti­sche In­itia­ti­ven ohne Ge­winn­stre­ben si­gni­fi­kante Beiträge zur Stärkung der Me­di­en­viel­falt leis­ten können. Da­mit würden Mei­nungs­viel­falt und Pres­se­frei­heit als we­sent­li­che Be­stand­teile der De­mo­kra­tie gefördert wer­den. Nach einem an­de­ren Vor­stoß soll auch die Ein­rich­tung und Un­ter­hal­tung von Kom­mu­ni­ka­ti­ons­netz­wer­ken, die der All­ge­mein­heit ohne Ge­gen­leis­tung of­fen­ste­hen, so­ge­nannte Frei­funk­netze, in den Zweck­ka­ta­log auf­ge­nom­men wer­den.

Eben­falls in der Dis­kus­sion ist die Frage, ob es zu ei­ner Ver­bes­se­rung für Or­ga­ni­sa­tio­nen kom­men soll, die sich für De­mo­kra­tie und Men­schen­rechte ein­set­zen. Die­sen droht der Ver­lust des Ge­meinnützig­keits­sta­tus, weil nach der Recht­spre­chung des BFH der ak­tu­elle Ge­meinnützig­keits­ka­ta­log ei­ner ge­meinnützi­gen Or­ga­ni­sa­tion kein all­ge­mein­po­li­ti­sches Man­dat zu­bil­ligt (Vgl. hierzu no­vus Öff­ent­li­che Hand & Ge­meinnützig­keit 3. Aus­gabe 2019, Seite 12).

Da­ne­ben wer­den auch noch wei­tere Ergänzun­gen des Ge­meinnützig­keits­ka­ta­logs dis­ku­tiert, u. a. die Förde­rung der In­te­gra­tion, die Förde­rung des Kli­ma­schut­zes so­wie die Förde­rung der Men­schen­rechte.

Be­reits Ein­gang in den Ge­setz­ge­bungs­pro­zess des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2019 hatte zunächst die An­he­bung der Übungs­lei­ter­pau­schale so­wie der Eh­ren­amts­pau­schale ge­fun­den. Diese Punkte sind je­doch in der nun­mehr vom Bun­des­tag ver­ab­schie­de­ten Fas­sung nicht mehr ent­hal­ten. Es bleibt ab­zu­war­ten, ob sie einem Ge­meinnützig­keits­re­form­ge­setz vor­be­hal­ten blei­ben sol­len.

Eben­falls im Ge­spräch sind dem Ver­neh­men nach Ände­run­gen beim Kri­te­rium der Un­mit­tel­bar­keit. Hier wurde über­legt, ob eine Körper­schaft auch dann als un­mit­tel­bar ge­meinnützig tätig gel­ten kann, wenn sie planmäßig mit min­des­tens ei­ner an­de­ren ge­meinnützi­gen Or­ga­ni­sa­tion zu­sam­men­wirkt. Ergänzt wurde dies durch Über­le­gun­gen, ob sich eine Zweck­be­triebs­ei­gen­schaft für die Tätig­keit ei­ner Körper­schaft auch dar­aus er­ge­ben kann, dass de­ren En­ga­ge­ment die Tätig­keit ei­ner an­de­ren ge­meinnützi­gen Or­ga­ni­sa­tion un­terstützt und in der Zu­sam­men­schau die Vor­aus­set­zun­gen ei­nes Zweck­be­triebs ge­ge­ben sind. Auch Ände­run­gen bei der Mit­tel­wei­ter­gabe sol­len geprüft wer­den. Bis­her re­gelt § 58 Nr. 2 AO, dass, so­weit keine Zweck­iden­tität ge­ge­ben ist, eine Or­ga­ni­sa­tion ihre Mit­tel nur teil­weise und auch nur an in Deutsch­land ansässige ge­meinnützige Or­ga­ni­sa­tio­nen wei­ter­ge­ben darf. Zukünf­tig könnte sich die Mit­tel­wei­ter­gabe dann al­lein an § 58 Nr. 1 AO ori­en­tie­ren. Diese Vor­schrift setzt al­ler­dings Zweck­iden­tität zwi­schen der wei­ter­ge­ben­den und der emp­fan­gen­den Or­ga­ni­sa­tion vor­aus. Es bleibt ab­zu­war­ten, ob eine sol­che Re­ge­lung tatsäch­lich be­schlos­sen wird und wenn ja, ob diese für die be­tref­fen­den Or­ga­ni­sa­tio­nen auch tatsäch­lich nur vor­teil­haft ist.

Po­si­tiv wäre, wenn die von den Bun­desländern ver­schie­dent­lich an­ge­regte An­he­bung der Ba­ga­tell­grenze für die Steu­er­pflicht von Ein­nah­men aus wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­trie­ben gemäß § 64 Abs. 3 AO be­schlos­sen wer­den würde. Diese sollte ur­sprüng­lich be­reits zum 1.1.2020 von der­zeit 35.000 Euro auf 45.000 Euro erhöht wer­den.

Ob, wann und in wel­cher Form eine sol­che Ge­meinnützig­keits­re­form tatsäch­lich um­ge­setzt wird, ist der­zeit völlig of­fen. Es ist zu hof­fen, dass die In­itia­tive des Fi­nanz­mi­nis­ters von Ende Ok­to­ber 2019 im An­schluss an das Cam­pact-Ent­schei­dung den Pro­zess nun be­feu­ert und zeit­nah eine wei­tere Mo­der­ni­sie­rung des Ge­meinnützig­keits­rechts er­folgt. Lei­der ließ sich bis­her nicht er­mit­teln, wa­rum die ur­sprüng­lich in das Jah­res­steu­er­ge­setz 2019 ein­ge­flos­se­nen Ver­bes­se­run­gen im Zuge des Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­rens wie­der her­aus­ge­nom­men wur­den.

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