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Steuerberatung

Optionsprämien als Anschaffungsnebenkosten von Aktien

BFH v. 22.5.2019 - XI R 44/17

Der Be­griff der An­schaf­fungs­kos­ten ist we­gen der Ein­be­zie­hung von Ne­ben­kos­ten und nachträgli­chen An­schaf­fungs­kos­ten grundsätz­lich um­fas­send. Die für die Einräum­ung der Op­tion ur­sprüng­lich an­ge­fal­le­nen An­schaf­fungs­kos­ten sind bei Op­ti­ons­ausübung als An­schaf­fungs­ne­ben­kos­ten Teil der An­schaf­fungs­kos­ten der zum ver­ein­bar­ten Ba­sis­preis er­wor­be­nen Ak­tien.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH. Sie er­wirbt und ver­wal­tet Be­tei­li­gun­gen an deut­schen Un­ter­neh­men für Ge­sell­schaf­ten der Un­ter­neh­mens­gruppe A. Al­lei­nige Ge­sell­schaf­te­rin der Kläge­rin ist die in Großbri­tan­nien ansässige B. Seit 1980 war die Kläge­rin mehr­heit­lich an der in Deutsch­land ansässi­gen C be­tei­ligt. Die Be­tei­li­gung, die in ih­ren Bi­lan­zen im An­la­ge­vermögen aus­ge­wie­sen ist, wuchs bis 2013 an.

Am 9.12.1986 hatte die Kläge­rin von C emit­tierte Op­ti­ons­an­lei­hen im No­mi­nal­wert er­wor­ben. Die mit den er­wor­be­nen An­lei­hen verknüpften Op­ti­ons­scheine be­rech­tig­ten den je­wei­li­gen In­ha­ber zum Er­werb von ins­ge­samt 210.108 Ak­tien der C. Am 15.12.1986 veräußerte die Kläge­rin die An­lei­hen ohne die Op­ti­ons­scheine, die sie zurück­be­hielt und in ih­rem An­la­ge­vermögen zum 31.12.1986 mit den an­tei­li­gen An­schaf­fungs­kos­ten er­fasste. Die Op­ti­ons­scheine schrieb sie zum 31.12.1987 ab. Nach ei­ner Veräußerung im Jahre 1990 ver­blie­ben bei ihr noch 210.000 Op­ti­ons­scheine.

Im Streit­jahr 1996 übte die Kläge­rin ihr Op­ti­ons­recht aus und er­warb 210.000 Ak­tien der C zu dem in den Op­ti­ons­be­din­gun­gen fest­ge­leg­ten Ba­sis­preis. Sie ak­ti­vierte die Ak­tien im An­la­ge­vermögen zum 31.12.1996 mit die­sen An­schaf­fungs­kos­ten zuzüglich dem Buch­wert der Op­ti­ons­scheine. Das Fi­nanz­amt ver­an­lagte die Kläge­rin zunächst erklärungs­gemäß. Nach ei­ner Außenprüfung ge­langte es je­doch zu der An­sicht, dass die er­wor­be­nen Ak­tien mit den An­schaf­fungs­kos­ten zuzüglich der ur­sprüng­li­chen An­schaf­fungs­kos­ten der Op­ti­ons­scheine zu ak­ti­vie­ren seien. Die Dif­fe­renz zwi­schen dem Buch­wert der ein­ge­setz­ten Op­ti­ons­scheine und de­ren his­to­ri­schen An­schaf­fungs­kos­ten sei steu­er­pflich­ti­ger Er­trag.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Gründe:
Das von der Kläge­rin für den Er­werb der Kauf­op­tion ur­sprüng­lich ge­zahlte Ent­gelt gehört zu den An­schaf­fungs­ne­ben­kos­ten der im Streit­jahr zum ver­ein­bar­ten Ba­sis­preis er­wor­be­nen Ak­tien. Auf den ak­tu­el­len (teil­wert­be­rich­tig­ten) Buch­wert der Op­tion, die als ei­genständi­ger Vermögens­ge­gen­stand zu ak­ti­vie­ren ist und bei Op­ti­ons­ausübung un­ter­geht, ist da­ge­gen - an­ders als das FG meinte - nicht ab­zu­stel­len.

Der Be­griff der An­schaf­fungs­kos­ten ist we­gen der Ein­be­zie­hung von Ne­ben­kos­ten und nachträgli­chen An­schaf­fungs­kos­ten grundsätz­lich um­fas­send. Er enthält - un­ter Aus­schluss der Ge­mein­kos­ten - alle mit dem An­schaf­fungs­vor­gang ver­bun­de­nen Kos­ten, so­mit ne­ben der Ent­rich­tung des Kauf­prei­ses alle sons­ti­gen Auf­wen­dun­gen des Er­wer­bers, die in einem un­mit­tel­ba­ren wirt­schaft­li­chen Zu­sam­men­hang mit der An­schaf­fung ste­hen, ins­be­son­dere zwangsläufig im Ge­folge der An­schaf­fung an­fal­len. Da­ge­gen ist un­er­heb­lich, ob diese Kos­ten be­reits im Zeit­punkt des Er­werbs oder erst im An­schluss hieran als Fol­ge­kos­ten des Er­werbs­vor­gangs ent­ste­hen.

An­schaf­fungs­kos­ten ei­nes Wirt­schafts­guts können nur sol­che Kos­ten sein, die nach wirt­schaft­li­chen Ge­sichts­punk­ten des­sen Be­schaf­fung tatsäch­lich zu­zu­ord­nen sind. Hierzu ist ein bloßer kau­sa­ler oder zeit­li­cher Zu­sam­men­hang mit der An­schaf­fung nicht aus­rei­chend. Viel­mehr kommt es auf die Zweck­be­stim­mung der Auf­wen­dun­gen an (sog. fi­na­ler Be­griff der An­schaf­fungs­kos­ten). Die­ser Zweck muss - aus der Sicht des Bi­lan­zie­ren­den - auf die be­ab­sich­tigte Funk­tion und Ei­gen­schaft ("an­ge­streb­ter Er­folg und be­triebs­be­rei­ter Zu­stand") des an­ge­schaff­ten Wirt­schafts­guts als Teil des Be­triebs­vermögens ge­rich­tet sein.

Ge­winne sind nur zu berück­sich­ti­gen, wenn sie am Ab­schluss­stich­tag rea­li­siert sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halb­satz 2 HGB). Dar­aus folgt u.a., dass An­schaf­fungs­vorgänge er­folgs­neu­tral zu be­han­deln sind. Der Zu­gang von Wirt­schaftsgütern zum Be­triebs­vermögen führt zu ei­ner bloßen Um­schich­tung in der Bi­lanz in Höhe der An­schaf­fungs­kos­ten; ein un­ter­schied­li­cher An­satz von Zu- und Ab­fluss ist aus­ge­schlos­sen. Eine Ge­winn­rea­li­sie­rung kann nur auf­grund nach­fol­gen­der be­trieb­li­cher Um­satz­akte er­fol­gen.

In­fol­ge­des­sen war im Streit­fall als An­schaf­fungs­kos­ten der er­wor­be­nen Ak­tien die Summe aus dem von der Steu­er­pflich­ti­gen ge­leis­te­ten Ba­sis­preis und den An­schaf­fungs­kos­ten der Op­tion (ge­zahlte Op­ti­onsprämie) an­zu­set­zen. Dies hatte eine Ge­win­nerhöhung zur Folge, denn die Dif­fe­renz zwi­schen dem Buch­wert der ein­ge­setz­ten Op­ti­ons­scheine und de­ren his­to­ri­schen An­schaf­fungs­kos­ten führte zu einem steu­er­pflich­ti­gen Er­trag. Be­stand­teil der An­schaf­fungs­kos­ten i.S.v. § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB war der von der Kläge­rin für den Er­werb der in Rede ste­hen­den Ak­tien ge­leis­tete Ba­sis­preis. Zu den An­schaf­fungs­kos­ten als Ne­ben­kos­ten des Er­werbs­vor­gangs i.S.v. § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB gehört außer­dem das von der Kläge­rin im Rah­men des Er­werbs der emit­tier­ten Op­ti­ons­an­leihe an­tei­lig für die Op­tion zum Er­werb von 210.000 Ak­tien ge­zahlte Ent­gelt.

Bei dem Op­ti­ons­recht han­delt es sich um ein nicht ab­nutz­ba­res im­ma­te­ri­el­les Wirt­schafts­gut, für das eine Teil­wert­ab­schrei­bung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG in Be­tracht kommt und im hier auch vor­ge­nom­men wurde, wenn der Börsen­wert der Op­tion bzw. bei nicht börsen­ge­han­del­ten Op­tio­nen der in­nere Wert ge­sun­ken ist. Als An­schaf­fungs­kos­ten die­ses Vermögens­ge­gen­stands gilt der Preis für den Er­werb der Op­tion.

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