Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist eine GmbH. Sie erwirbt und verwaltet Beteiligungen an deutschen Unternehmen für Gesellschaften der Unternehmensgruppe A. Alleinige Gesellschafterin der Klägerin ist die in Großbritannien ansässige B. Seit 1980 war die Klägerin mehrheitlich an der in Deutschland ansässigen C beteiligt. Die Beteiligung, die in ihren Bilanzen im Anlagevermögen ausgewiesen ist, wuchs bis 2013 an.
Am 9.12.1986 hatte die Klägerin von C emittierte Optionsanleihen im Nominalwert erworben. Die mit den erworbenen Anleihen verknüpften Optionsscheine berechtigten den jeweiligen Inhaber zum Erwerb von insgesamt 210.108 Aktien der C. Am 15.12.1986 veräußerte die Klägerin die Anleihen ohne die Optionsscheine, die sie zurückbehielt und in ihrem Anlagevermögen zum 31.12.1986 mit den anteiligen Anschaffungskosten erfasste. Die Optionsscheine schrieb sie zum 31.12.1987 ab. Nach einer Veräußerung im Jahre 1990 verblieben bei ihr noch 210.000 Optionsscheine.
Im Streitjahr 1996 übte die Klägerin ihr Optionsrecht aus und erwarb 210.000 Aktien der C zu dem in den Optionsbedingungen festgelegten Basispreis. Sie aktivierte die Aktien im Anlagevermögen zum 31.12.1996 mit diesen Anschaffungskosten zuzüglich dem Buchwert der Optionsscheine. Das Finanzamt veranlagte die Klägerin zunächst erklärungsgemäß. Nach einer Außenprüfung gelangte es jedoch zu der Ansicht, dass die erworbenen Aktien mit den Anschaffungskosten zuzüglich der ursprünglichen Anschaffungskosten der Optionsscheine zu aktivieren seien. Die Differenz zwischen dem Buchwert der eingesetzten Optionsscheine und deren historischen Anschaffungskosten sei steuerpflichtiger Ertrag.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Auf die Revision des Finanzamtes hob der BFH das Urteil auf und wies die Klage ab.
Gründe:
Das von der Klägerin für den Erwerb der Kaufoption ursprünglich gezahlte Entgelt gehört zu den Anschaffungsnebenkosten der im Streitjahr zum vereinbarten Basispreis erworbenen Aktien. Auf den aktuellen (teilwertberichtigten) Buchwert der Option, die als eigenständiger Vermögensgegenstand zu aktivieren ist und bei Optionsausübung untergeht, ist dagegen - anders als das FG meinte - nicht abzustellen.
Der Begriff der Anschaffungskosten ist wegen der Einbeziehung von Nebenkosten und nachträglichen Anschaffungskosten grundsätzlich umfassend. Er enthält - unter Ausschluss der Gemeinkosten - alle mit dem Anschaffungsvorgang verbundenen Kosten, somit neben der Entrichtung des Kaufpreises alle sonstigen Aufwendungen des Erwerbers, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anschaffung stehen, insbesondere zwangsläufig im Gefolge der Anschaffung anfallen. Dagegen ist unerheblich, ob diese Kosten bereits im Zeitpunkt des Erwerbs oder erst im Anschluss hieran als Folgekosten des Erwerbsvorgangs entstehen.
Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts können nur solche Kosten sein, die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten dessen Beschaffung tatsächlich zuzuordnen sind. Hierzu ist ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend. Vielmehr kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen an (sog. finaler Begriff der Anschaffungskosten). Dieser Zweck muss - aus der Sicht des Bilanzierenden - auf die beabsichtigte Funktion und Eigenschaft ("angestrebter Erfolg und betriebsbereiter Zustand") des angeschafften Wirtschaftsguts als Teil des Betriebsvermögens gerichtet sein.
Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB). Daraus folgt u.a., dass Anschaffungsvorgänge erfolgsneutral zu behandeln sind. Der Zugang von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen führt zu einer bloßen Umschichtung in der Bilanz in Höhe der Anschaffungskosten; ein unterschiedlicher Ansatz von Zu- und Abfluss ist ausgeschlossen. Eine Gewinnrealisierung kann nur aufgrund nachfolgender betrieblicher Umsatzakte erfolgen.
Infolgedessen war im Streitfall als Anschaffungskosten der erworbenen Aktien die Summe aus dem von der Steuerpflichtigen geleisteten Basispreis und den Anschaffungskosten der Option (gezahlte Optionsprämie) anzusetzen. Dies hatte eine Gewinnerhöhung zur Folge, denn die Differenz zwischen dem Buchwert der eingesetzten Optionsscheine und deren historischen Anschaffungskosten führte zu einem steuerpflichtigen Ertrag. Bestandteil der Anschaffungskosten i.S.v. § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB war der von der Klägerin für den Erwerb der in Rede stehenden Aktien geleistete Basispreis. Zu den Anschaffungskosten als Nebenkosten des Erwerbsvorgangs i.S.v. § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB gehört außerdem das von der Klägerin im Rahmen des Erwerbs der emittierten Optionsanleihe anteilig für die Option zum Erwerb von 210.000 Aktien gezahlte Entgelt.
Bei dem Optionsrecht handelt es sich um ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, für das eine Teilwertabschreibung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG in Betracht kommt und im hier auch vorgenommen wurde, wenn der Börsenwert der Option bzw. bei nicht börsengehandelten Optionen der innere Wert gesunken ist. Als Anschaffungskosten dieses Vermögensgegenstands gilt der Preis für den Erwerb der Option.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung ist auf der Homepage des BFH veröffentlicht.
- Um direkt zum Volltext zu kommen, klicken Sie bitte //juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&Datum=Aktuell&nr=41965&pos=7&anz=70:hier.