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Steuerberatung

Optionsverschonung bei einheitlicher Schenkung mehrerer KG-Anteile

FG Münster v. 10.9.2020 - 3 K 2317/19 Erb

Die Ver­wal­tungs­vermögens­quote ist bei der ein­heit­li­chen Schen­kung meh­re­rer Kom­man­dit­an­teile für je­den An­teil ge­son­dert zu er­mit­teln. Der An­trag auf Op­ti­ons­ver­scho­nung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. kann nur ein­heit­lich für die ge­samte Schen­kung ge­stellt wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Mut­ter der Kläge­rin schenkte ihr im Jahr 2010 An­teile an vier Kom­man­dit­ge­sell­schaf­ten. Nach den ge­son­der­ten Fest­stel­lun­gen der An­teils­werte la­gen die Ver­wal­tungs­vermögens­quo­ten für drei An­teile un­ter 10 % und für einen An­teil über 10 %. Die Kläge­rin be­an­tragte die vollständige Steu­er­be­frei­ung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. (sog. Op­ti­ons­ver­scho­nung). Diese gewährte das Fi­nanz­amt nur im Hin­blick auf die drei Kom­man­dit­an­teile, de­ren Ver­wal­tungs­vermögens­quo­ten un­ter 10 % la­gen. Den vier­ten An­teil be­han­delte es dem­ge­genüber als voll steu­er­pflich­tig.

Zur Begründung ih­rer hier­ge­gen er­ho­be­nen Klage führte die Kläge­rin aus, dass bei ein­heit­li­cher Stel­lung des An­trags auf Op­ti­ons­ver­scho­nung auch die Ver­wal­tungs­vermögens­quote ein­heit­lich er­mit­telt wer­den müsse. Ins­ge­samt läge diese für alle vier An­teile un­ter 10 %. Hilfs­weise sei für den vier­ten An­teil we­nigs­tens die Re­gel­ver­scho­nung von 85 % zu gewähren.

Das FG wies die Klage ab. Die vom Se­nat we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sene Re­vi­sion ist beim BFH anhängig und wird dort un­ter dem Az. II R 25/20 geführt.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat so­wohl die teil­weise als auch die vollständige Steu­er­be­frei­ung der §§ 13a und 13b ErbStG a.F. für die ge­schenkte Kom­man­dit­be­tei­li­gung an der KG2 zu Recht ver­wehrt.

Die für die In­an­spruch­nahme der Op­ti­ons­ver­scho­nung höchs­tens zulässige Ver­wal­tungs­vermögens­quote von 10 % ist für je­den Kom­man­dit­an­teil ge­son­dert zu er­mit­teln. Dies er­gibt sich aus dem all­ge­mei­nen Grund­satz des Be­wer­tungs­rechts, dass jede wirt­schaft­li­che Ein­heit für sich zu be­wer­ten ist. Diese Vor­aus­set­zung ist bei einem der vier er­wor­be­nen An­teile nicht erfüllt.

Nach dem Ge­set­zes­wort­laut kann der An­trag auf Op­ti­ons­ver­scho­nung bei ei­ner ein­heit­li­chen Schen­kung meh­re­rer wirt­schaft­li­cher Ein­hei­ten nur für die ge­samte Schen­kung ein­heit­lich ge­stellt wer­den. Eine In­an­spruch­nahme der Re­gel­ver­scho­nung für ein­zelne wirt­schaft­li­che Ein­hei­ten kommt nicht in Be­tracht. Dies folgt u.a. dar­aus, dass der An­trag auf Op­ti­ons­ver­scho­nung nur un­wi­der­ruf­lich erklärt wer­den kann, was einen Rück­fall auf die Re­gel­ver­scho­nung aus­schließt.

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