Der Sachverhalt:
Die Mutter der Klägerin schenkte ihr im Jahr 2010 Anteile an vier Kommanditgesellschaften. Nach den gesonderten Feststellungen der Anteilswerte lagen die Verwaltungsvermögensquoten für drei Anteile unter 10 % und für einen Anteil über 10 %. Die Klägerin beantragte die vollständige Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. (sog. Optionsverschonung). Diese gewährte das Finanzamt nur im Hinblick auf die drei Kommanditanteile, deren Verwaltungsvermögensquoten unter 10 % lagen. Den vierten Anteil behandelte es demgegenüber als voll steuerpflichtig.
Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage führte die Klägerin aus, dass bei einheitlicher Stellung des Antrags auf Optionsverschonung auch die Verwaltungsvermögensquote einheitlich ermittelt werden müsse. Insgesamt läge diese für alle vier Anteile unter 10 %. Hilfsweise sei für den vierten Anteil wenigstens die Regelverschonung von 85 % zu gewähren.
Das FG wies die Klage ab. Die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision ist beim BFH anhängig und wird dort unter dem Az. II R 25/20 geführt.
Die Gründe:
Das Finanzamt hat sowohl die teilweise als auch die vollständige Steuerbefreiung der §§ 13a und 13b ErbStG a.F. für die geschenkte Kommanditbeteiligung an der KG2 zu Recht verwehrt.
Die für die Inanspruchnahme der Optionsverschonung höchstens zulässige Verwaltungsvermögensquote von 10 % ist für jeden Kommanditanteil gesondert zu ermitteln. Dies ergibt sich aus dem allgemeinen Grundsatz des Bewertungsrechts, dass jede wirtschaftliche Einheit für sich zu bewerten ist. Diese Voraussetzung ist bei einem der vier erworbenen Anteile nicht erfüllt.
Nach dem Gesetzeswortlaut kann der Antrag auf Optionsverschonung bei einer einheitlichen Schenkung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten nur für die gesamte Schenkung einheitlich gestellt werden. Eine Inanspruchnahme der Regelverschonung für einzelne wirtschaftliche Einheiten kommt nicht in Betracht. Dies folgt u.a. daraus, dass der Antrag auf Optionsverschonung nur unwiderruflich erklärt werden kann, was einen Rückfall auf die Regelverschonung ausschließt.
Die Verwaltungsvermögensquote ist bei der einheitlichen Schenkung mehrerer Kommanditanteile für jeden Anteil gesondert zu ermitteln. Der Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 8 ErbStG a.F. kann nur einheitlich für die gesamte Schenkung gestellt werden.