Nach alter Rechtslage war eine Vollverschonung von Betriebsvermögen auf Antrag möglich, wenn u. a. die Verwaltungsvermögensquote des Betriebsvermögens unter 10 % lag. Wurden zeitgleich mehrere wirtschaftliche Einheiten übertragen, sollte nach - zumindest für den Erbfall vertretenen - Finanzverwaltungsauffassung ein einheitlicher Antrag zu stellen sein. Dem widerspricht der BFH mit Urteil vom 06.07.2022 (Az. II R 25/20, DStR 2022, S. 2150). Bei einer einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten könne die unwiderrufliche Erklärung zur sog. Optionsverschonung für jede wirtschaftliche Einheit gesondert abgegeben werden. Dabei sei der maßgebende Anteil des Verwaltungsvermögens für jede Einheit gesondert zu berechnen.
Wurde die Erklärung zur Optionsverschonung für mehrere wirtschaftliche Einheiten einheitlich abgegeben und erfüllt eine der Einheiten die Voraussetzungen für die vollständige Verschonung nicht, wird diese gar nicht begünstigt, da nach § 13a Abs. 8 Satz 1 Nr. 3 ErbStG a. F. kein „Rückfall“ auf die Regelverschonung erfolgt.
Hinweis: Nach aktuell geltender Rechtslage darf für die Optionsverschonung das begünstigungsfähige Vermögen nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen bestehen. Wegen der Ähnlichkeit der Systematik des unwiderruflichen Optionsantrags zur alten Rechtslage ist davon auszugehen, dass die BFH-Grundsätze auf die aktuelle Rechtslage übertragbar sind. Nach der neuen Gesetzessystematik des § 13a Abs. 10 Satz 1 ErbStG läuft der Steuerpflichtige bei Überschreiten der 20 %-Grenze - entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung - zwar nicht in eine Optionsfalle, bei der auch die Regelversteuerung versagt werden würde, weil nach dem aktuellen Gesetz (Einzelausweis des Verwaltungsvermögens) die 20 %-Höchstgrenze nur noch die Erhöhung des Abschlags regelt und nicht mehr die Verschonung an sich. Allerdings dürfte nun höchstrichterlich geklärt sein, dass entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung ein Antrag auf Vollverschonung für jede wirtschaftliche Einheit gesondert möglich ist, was zu einer Entschärfung der sog. Optionsfalle führt.