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Ordnungsgelder des Sanktionsausschusses der Frankfurter Wertpapierbörse gegen Börsenhändler rechtmäßig

VG Frankfurt a.M. 19.11.2014, 2 K 338/14.F u.a.

Das VG Frank­furt a.M. hat in zwei Kla­ge­ver­fah­ren die Verhängung von Ord­nungs­gel­dern des Sank­ti­ons­aus­schus­ses der Frank­fur­ter Wert­pa­pierbörse für rechtmäßig er­ach­tet. Die Bußgelder i.H.v. ein­mal 10.000 € und ein­mal 5.000 € wa­ren ge­gen zwei Börsenhänd­ler verhängt wor­den.

Der Sach­ver­halt:

+++ 2 K 338/14.F +++
Die Kläge­rin, ein zum Börsen­han­del bei der be­klag­ten Frank­fur­ter Wert­pa­pierbörse zu­ge­las­se­nes Kre­dit­in­sti­tut war als De­si­gna­ted Spon­sor nach § 77 der Börsen­ord­nung der Be­klag­ten für den Han­del im elek­tro­ni­schen Han­dels­sys­tem Xe­tra im Han­dels­mo­dell fort­lau­fen­der Han­del mit un­tertägi­gen Auk­tio­nen tätig (FRA 1). Das De­si­gna­ted Spon­so­ring für diese Gat­tung war von der Kläge­rin bis zum Fe­bruar 2013 an eine Bro­ker AG in Frank­furt a.M. aus­ge­la­gert. Da­ne­ben wur­den die Ak­tien auch im elek­tro­ni­schen Han­dels­sys­tem Xe­tra im Han­dels­mo­dell der fort­lau­fen­den Auk­tio­nen mit Spe­zia­list (FRAU 2) ge­han­delt. Im Zeit­raum ei­nes Mo­nats im Jahr 2012 tätigte die Bro­ker AG ne­ben den Han­dels­ak­ti­vitäten im Rah­men des De­si­gna­ted Spon­so­ring im elek­tro­ni­schen Han­dels­sys­tem Xe­tra auch sol­che in den oben ge­nann­ten Han­dels­sys­tem FRA 2 für das Ei­gen­han­dels­konto der Kläge­rin.

Bei den be­an­stan­de­ten Ge­schäften wurde von der Bro­ker AG ent­we­der eine Kauf­or­der auf der Han­dels­platt­form FRA1 und eine Ver­kaufs­or­der auf der Han­dels­platt­form FRA2 oder eine Ver­kaufs­or­der auf FRA1 und eine Kauf­or­der auf FRA2 getätigt, wo­bei die Li­mits der ge­genläufi­gen Or­ders iden­ti­sch oder na­hezu iden­ti­sch wa­ren. Im Un­ter­su­chungs­zeit­raum mach­ten diese Ge­schäfte fast den ge­sam­ten Um­satz in die­ser Ak­tie aus. Der Spe­zia­list auf dem Han­dels­mo­dell FRA2 führte die auf die von ihm veröff­ent­lich­ten Quo­tie­rung hin er­teil­ten Or­ders der Bro­ker AG im Hin­blick auf die an den Spe­zia­lis­ten ge­stell­ten Min­dest­an­for­de­rung für die Quo­tie­rung und Ausführung von Or­ders je­weils aus und stellte sich im recht il­li­qui­den Pa­pier am Re­fe­renz­markt FRA1 je­weils glatt. Die Trans­ak­tio­nen wur­den von der Be­klag­ten je­weils ein­zeln auf­geführt. Mit dem hier an­ge­foch­te­nen Be­schluss vom 6.1.2014 be­legte der Sank­ti­ons­aus­schuss der Be­klag­ten die Kläge­rin mit einem Ord­nungs­geld i.H.v. 10.000 € und führte zur Begründung aus, dass eine ir­reführende Be­ein­flus­sung von An­ge­bot und Nach­frage des frag­li­chen Wert­pa­pierhänd­lers durch die sog. Ka­rus­sell­ge­schäfte her­bei­geführt wor­den seien.

Es sei eine nicht­vor­han­dene Li­qui­dität der Ak­tie vor­ge­spie­gelt und da­mit über die wahre Markt­lage des Wert­pa­piers im Hin­blick auf An­ge­bot und Nach­frage getäuscht wor­den. Dies werde schon da­durch be­legt, dass die Ge­schäfte der Kläge­rin in dem ein­mo­na­ti­gen un­ter­such­ten Zeit­raum na­hezu den ge­sam­ten Um­satz auf der Han­dels­platt­form FRA2 in der frag­li­chen Ak­tie aus­ge­macht hätten. Die Kläge­rin könne sich auch nicht auf ihre Auf­gabe als De­si­gna­ted Spon­sor be­ru­fen. Denn das Ein­stel­len von Or­ders le­dig­lich auf der Kauf bzw. Ver­kaufs­seite gehöre nicht zu den Auf­ga­ben des De­si­gna­ted Spon­sors. Die Kläge­rin wandte sich mit ih­rer Klage ge­gen die Verhängung des Ord­nungs­gel­des; der aus § 77 der Börsen­ord­nung her­zu­lei­tende Be­griff des feh­ler­haf­ten oder ir­reführen­den Si­gnals sei viel zu un­be­stimmt und zu weit ge­ra­ten. Ihr könne ins­be­son­dere kein Vor­satz oder gar Leicht­fer­tig­keit zu­ge­schrie­ben wer­den.

Das VG wies die Klage ab. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig. Ge­gen das Ur­teil kann ein An­trag auf Zu­las­sung der Be­ru­fung ein­ge­legt wer­den, über den dann der Hes­si­sche VGH zu ent­schei­den hat.

+++ 2 K 1675/13.F +++
Die Kläge­rin, ein zu­ge­las­se­nes Kre­dit­in­sti­tut, tätigte in einem Zeit­raum von ca. ein­ein­halb Mo­na­ten für eine be­stimmte Ak­tie Kauf­or­ders auf im Or­der­buch be­find­li­che Ver­kaufs­or­ders Drit­ter (so­ge­nann­tes ak­ti­ves Matching). Der über­wie­gende Teil die­ser Or­ders führte un­mit­tel­bar zu einem Preis, der in der Re­gel min­des­tens dem vor­her­ge­hen­den Kurs ent­sprach oder höher lag. Bei mehr als der Hälfte der ein­ge­stell­ten bzw. aus­geführ­ten Or­ders be­trug der Ge­gen­wert we­ni­ger als 100 €. Dies führte dazu, dass der Preis auf dem ak­tu­el­len Ni­veau ge­hal­ten, oder, so­fern der Preis auf­grund Ge­schäfte Drit­ter zwi­schen­zeit­lich ge­fal­len war, sich wie­der erhöhte. Auch in die­sem Fall verhängte der Sank­ti­ons­aus­schuss der Be­klag­ten ein Ord­nungs­geld, hier i.H.v. 5.000 €.

Das VG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig. Ge­gen das Ur­teil kann ein An­trag auf Zu­las­sung der Be­ru­fung ein­ge­legt wer­den, über den dann der Hes­si­sche VGH zu ent­schei­den hat.

Die Gründe:

+++ 2 K 338/14.F +++
Die Verhängung des Ord­nungs­gel­des i.H.v. 10.000 € ist rechtmäßig.

Es liegt ein Ver­stoß ge­gen § 117 S. 2 der Börsen­ord­nung der Be­klag­ten vor. Die Vor­schrift dient ei­ner ord­nungs­gemäßen Durchführung des Han­dels an der Börse und soll die Börsen­ge­schäfts­ab­wick­lung si­cher­stel­len. Die Vor­schrift un­ter­sagt einem Han­del­steil­neh­mer, bei der Ein­gabe von Or­ders, der Ein­gabe von in­di­ka­ti­ven Quo­tes, der Ein­gabe von ver­bind­li­chen Quo­tes und der Ein­gabe von Ge­schäften in die BörsenEDV, feh­ler­haft oder ir­reführend An­ge­bot, Nach­frage oder Preis von ge­han­del­ten Wert­pa­pie­ren zu be­ein­flus­sen oder einen nicht makt­ge­rech­ten Preis bzw. eine künst­li­ches Preis­ni­veau her­bei­zuführen ohne dass dies ei­ner gängi­gen Markt­pra­xis im Ein­klang mit den börsen­recht­li­chen Vor­schrif­ten ent­spricht. Da­mit dient die Vor­schrift dem Schutz des Ver­trau­ens der An­le­ger in die In­te­grität des Mark­tes.

Ins­be­son­dere soll der Markt­preis mit den tatsäch­li­chen Verhält­nis­sen in Übe­rein­stim­mung ge­bracht wer­den, in dem han­dels­gestützte Markt­ma­ni­pu­la­tio­nen ver­bo­ten sind. Im vor­lie­gen­den Fall konnte fest­ge­stellt wer­den, dass der Wert­pa­pier­han­del be­ein­flusst wurde durch un­mit­tel­bar auf­ein­an­der­fol­gende ge­genläufige Kauf und Ver­kaufs­or­ders auf den Han­dels­platt­for­men FRA1 und FRA2. Diese Ge­schäfte wa­ren in dem Sinne ir­reführend, weil sie le­dig­lich dem Zweck dien­ten, das Han­dels­vo­lu­men künst­lich auf­zublähen. Durch diese Börsen­ge­schäfte wa­ren auf­grund iden­ti­scher Preise keine Ge­winne er­ziel­bar. Es ist auch plau­si­bel, dass die wirt­schaft­lich nicht begründe­ten Umsätze von einem verständi­gen An­le­ger bei sei­nen Ent­schei­dun­gen berück­sich­tigt wer­den können.

Auch nach­voll­zieh­bar ist, dass durch den ver­mehr­ten Um­satz ein Markt­teil­neh­mer dazu be­wegt wer­den kann, in der Hoff­nung auf stei­gende Ge­winne Kurse in das Wert­pa­pier zu in­ves­tie­ren. Da­mit ist deut­lich, dass diese Ge­schäfte auf po­ten­zi­elle An­le­ger ir­reführend und täuschend ge­wirkt ha­ben können. Markt­teil­neh­mer müssen nicht mit ge­genläufi­gen Or­ders, die nur auf die Stei­ge­rung der Li­qui­dität ei­nes Wert­pa­piers ge­rich­tet sind, rech­nen. Auch kann sich die Kläge­rin für ihr Ver­hal­ten nicht auf ihre Auf­gabe als De­si­gna­ted Spon­sor be­ru­fen. Denn des­sen Auf­gabe ist es, für zusätz­li­che Li­qui­dität in einem Wert­pa­pier zu sor­gen, in­dem er tem­poräre Un­gleich­ge­wichte zwi­schen An­ge­bot und Nach­frage überbrückt. Ge­schäfte zur bloßen Li­qui­ditäts­stei­ge­rung sind ir­reführend und un­zulässig.

Die Höhe des Ord­nungs­gel­des war recht­lich eben­falls nicht zu be­an­stan­den. Denn die Kläge­rin haf­tet - an­ders als im Straf­recht - nicht nur für ihr ei­ge­nes Ver­schul­den son­dern auch für das ih­rer Wert­pa­pierhänd­ler.

+++ 2 K 1675/13.F +++
Das Ver­hal­ten der Kläge­rin ist als ein Ver­stoß ge­gen § 117 S. 2 der Börsen­ord­nung zu wer­ten.

Die von der Kläge­rin ein­ge­ge­be­nen aus­geführ­ten Kauf­or­ders sind ir­reführend in dem Sinne, dass sie nicht wirt­schaft­lich begründet wa­ren. Grund für die Kauf­or­ders war es al­lein, die Schwan­kungs­breite der Ak­ti­en­kurse ein­zudämmen. Des­halb sind diese Ge­schäfte nicht als nor­male Börsen­ge­schäfte zu be­wer­ten. Die Kläge­rin hat al­lein den wirt­schaft­li­chen Zweck der Eindämmung der Schwan­kungs­breite des Ak­ti­en­kur­ses ver­folgt. Dies wi­der­spricht der ord­nungs­gemäßen Durchführung des Han­dels an der Börse und der Börsen­ge­schäfts­ab­wick­lung.

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