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Steuerberatung

Organisatorische Eingliederung durch Beherrschungsvertrag

BFH 10.5.2017, V R 7/16

Un­ter­stellt eine ju­ris­ti­sche Per­son gem. oder ent­spre­chend § 291 AktG die Lei­tung ih­rer Ge­sell­schaft einem an­de­ren Un­ter­neh­men, so führen die auf die­sem Be­herr­schungs­ver­trag be­ru­hen­den um­fas­sen­den Wei­sungs­rechte zur or­ga­ni­sa­to­ri­schen Ein­glie­de­rung.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH, de­ren Un­ter­neh­mens­ge­gen­stand u.a. die Über­nahme, die Fortführung und der Ver­kauf von Un­ter­neh­men und Un­ter­neh­mens­be­tei­li­gun­gen ist. Sie ist zu 100 % an der C-GmbH be­tei­ligt.

Im Ok­to­ber 2007 hatte die Kläge­rin als herr­schen­des Un­ter­neh­men mit der C-GmbH in Gründung (i.Gr.) einen Be­herr­schungs- und Er­geb­nis­abführungs­ver­trag ab­ge­schlos­sen, der am 4.12.2007 im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wurde. Da­nach un­ter­stellte die C-GmbH i.Gr. die Lei­tung ih­rer Ge­sell­schaft der Kläge­rin. Nach §§ 1 und 2 des Ver­tra­ges ist die Kläge­rin be­rech­tigt, der Ge­schäftsführung der C-GmbH i.Gr. so­wohl hin­sicht­lich der Lei­tung der Ge­sell­schaft als auch all­ge­mein oder auf Ein­zelfälle be­zo­gene Wei­sun­gen zu er­tei­len. Die C-GmbH i.Gr. ver­pflich­tete sich, den Wei­sun­gen zu fol­gen. Gem. § 5 Abs. 2 des Ver­tra­ges sollte der Ver­trag hin­sicht­lich des Wei­sungs­rechts mit Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter wirk­sam wer­den.

Im Rah­men ei­ner Außenprüfung ging der Prüfer da­von aus, dass zwi­schen der Kläge­rin und der C-GmbH seit dem Streit­jahr 2007 eine um­satz­steu­er­recht­li­che Or­gan­schaft be­stehe. Die C-GmbH habe um­satz­steu­er­pflich­tige Erlöse auf ein nicht mit Um­satz­steuer be­las­te­tes Er­trags­konto um­ge­bucht, im Jahr 2007 aus­ge­stellte Aus­gangs­rech­nun­gen nicht ver­bucht und An­zah­lun­gen nicht er­fasst. Der Prüfer berück­sich­tigte da­bei zu­min­dest einen zeit­lich vor der Ein­tra­gung des Be­herr­schungs­ver­tra­ges im Han­dels­re­gis­ter lie­gen­den Ge­schäfts­vor­fall. Am 1.1.2011 wurde über das Vermögen der C-GmbH das In­sol­venz­ver­fah­ren eröff­net.

In­fol­ge­des­sen hob das Fi­nanz­amt den Um­satz­steu­er­be­scheid 2007 ge­genüber der C-GmbH auf und änderte den Um­satz­steu­er­be­scheid 2007 ge­genüber der Kläge­rin, in dem es die Umsätze der C-GmbH nach den Fest­stel­lun­gen der Be­triebsprüfung bei der Kläge­rin er­fasste. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH das Ur­teil auf und wie die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück.

Gründe:
Zwar hat das FG zu Recht aus dem Be­herr­schungs­ver­trag auf die or­ga­ni­sa­to­ri­sche Ein­glie­de­rung der C-GmbH ge­schlos­sen, es hat aber zu Un­recht Um­satz­steuer aus Rech­nun­gen der C-GmbH, die diese vor Wirk­sam­wer­den des Be­herr­schungs­ver­tra­ges am 4.12.2007 be­ge­ben hatte, bei der Kläge­rin er­fasst. Die Fest­stel­lun­gen des FG rei­chen nicht aus, um be­ur­tei­len zu können, wel­che Ge­schäfts­vorfälle im Ein­zel­nen von der um­satz­steu­er­recht­li­chen Or­gan­schaft um­fasst wer­den.

Die ge­werb­li­che oder be­ruf­li­che Tätig­keit wird nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1 UStG nicht selbständig ausgeübt, wenn eine ju­ris­ti­sche Per­son nach dem Ge­samt­bild der tatsäch­li­chen Verhält­nisse fi­nan­zi­ell, wirt­schaft­lich und or­ga­ni­sa­to­ri­sch in das Un­ter­neh­men des Or­ganträgers ein­ge­glie­dert ist (Or­gan­schaft). Eine ju­ris­ti­sche Per­son ist or­ga­ni­sa­to­ri­sch in das Un­ter­neh­men des Or­ganträgers ein­ge­glie­dert, wenn der Or­ganträger die mit der fi­nan­zi­el­len Ein­glie­de­rung ver­bun­dene Möglich­keit der Be­herr­schung der Toch­ter­ge­sell­schaft in der lau­fen­den Ge­schäftsführung wahr­nimmt, wo­bei er die Or­gan­ge­sell­schaft durch die Art und Weise der Ge­schäftsführung be­herr­schen muss.

Die or­ga­ni­sa­to­ri­sche Ein­glie­de­rung er­for­dert im Re­gel­fall eine per­so­nelle Ver­flech­tung über die Ge­schäftsführung der ju­ris­ti­schen Per­son als Or­gan­ge­sell­schaft. Diese Vor­aus­set­zun­gen wer­den durch die Stel­lung ei­nes Mehr­heits­ge­sell­schaf­ters gem. § 46 Nr. 6 GmbHG nicht erfüllt. An­ders ist dies je­doch, wenn die ju­ris­ti­sche Per­son gem. § 291 AktG in di­rek­ter (bei Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten) oder ana­lo­ger An­wen­dung im GmbH-Recht die Lei­tung ih­rer Ge­sell­schaft einem an­de­ren Un­ter­neh­men als dem Or­ganträger un­ter­stellt. In die­sem Fall begründet der Be­herr­schungs­ver­trag die or­ga­ni­sa­to­ri­sche Ein­glie­de­rung.

Dies folgt aus den wei­ter­ge­hen­den Rech­ten aus einem Be­herr­schungs­ver­trag die zur or­ga­ni­sa­to­ri­schen Ein­glie­de­rung führen, weil sich das Wei­sungs­recht nach § 308 AktG nicht nur auf die Über­wa­chung be­schränkt, son­dern darüber hin­aus auf die Lei­tung der Ge­sell­schaft  be­zieht. Im Ge­gen­satz zum Wei­sungs­recht des Mehr­heits­ge­sell­schaf­ters, das nur die Möglich­keit eröff­net, ein­zelne lau­fende An­ge­le­gen­hei­ten an sich zu zie­hen, um­fasst das Wei­sungs­recht aus § 308 AktG die Ge­schäftsführung, die or­gan­schaft­li­che Ver­tre­tung so­wie Maßnah­men im In­nen­verhält­nis der Ge­sell­schaft un­ter Ein­schluss der Rech­nungs­le­gung.

Dem Ge­schäftsführer der abhängi­gen GmbH können da­mit di­rekt Wei­sun­gen er­teilt wer­den, ohne dass der Weg über die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung be­schrit­ten wer­den müsste. Der Be­herr­schungs­ver­trag gewähr­leis­tet folg­lich von Rechts we­gen den Vor­rang des Or­ganträgers vor dem In­ter­esse der Or­gan­ge­sell­schaft und recht­fer­tigt die Ein­glie­de­rung.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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