Im Streitfall bestand zwischen der B-GmbH als Organträger und der A-GmbH als Organgesellschaft eine ertragsteuerliche Organschaft. Die B-GmbH wurde im November 2015 auf ihren alleinigen Anteilseigner, die X-OHG, rückwirkend zum April 2015 verschmolzen. Da das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft bereits im Januar 2015 begonnen hatte, verneinte das Finanzamt ein Organschaftsverhältnis in 2015 und begründete dies damit, dass die finanzielle Eingliederung in den neuen Organträger nicht bereits zum Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft bestanden habe.
Dem widersprach der BFH mit Urteil vom 11.07.2023 (Az. I R 21/20). Die X-OHG trete als übernehmender Rechtsträger hinsichtlich des Merkmals der finanziellen Eingliederung auch dann in die Rechtsstellung der B-GmbH als übertragender Rechtsträger ein, wenn der umwandlungssteuerliche Übertragungsstichtag nicht auf den Beginn des Wirtschaftsjahres der A-GmbH als Organgesellschaft zurückbezogen wird. In Bestätigung und Fortentwicklung seiner Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 28.07.2010, Az. I R 89/09 und I R 111/09) wendet der BFH hier die in § 4 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Satz 3 UmwStG geregelte sog. Fußstapfentheorie an. Diese umfasse - so der BFH - auch das Merkmal der Zuordnung der Beteiligung an der Organgesellschaft zu einer inländischen Betriebsstätte des Organträgers nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 KStG.
Hinweis: Der BFH entschied in weiteren Urteilen vom 11.07.2023 mit teilweise inhaltsgleicher Begründung entsprechend (Az. I R 36/20, I R 40/20, I R 45/20).