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Steuerberatung

Organschaftsbeendigung: Übertragung Betriebsgrundstück auf Organgesellschaft

BFH v. 26.6.2019 - XI R 3/17

Überträgt die frühere Or­ganträge­rin ein ihr gehören­des Grundstück im Rah­men der Be­en­di­gung der Or­gan­schaft auf die frühere Or­gan­ge­sell­schaft als Er­wer­be­rin, liegt eine nicht steu­er­bare Ge­schäfts­veräußerung vor, wenn die Er­wer­be­rin die un­ter­neh­me­ri­sche Tätig­keit des Or­gankrei­ses fortführt und das über­tra­gene Grundstück ein Teil­vermögen i.S.d. Art. 5 Abs. 8 der Richt­li­nie 77/388/EWG (jetzt Art. 19 Abs. 1 MwSt­Sys­tRL) ist. Un­schädlich ist, dass die Or­gan­schaft einen oder meh­rere Tage vor der Über­tra­gung des Grundstücks ge­en­det hat und da­her die Fortführung der un­ter­neh­me­ri­schen Tätig­keit durch die Er­wer­be­rin vor der Über­tra­gung des Grundstücks auf die Er­wer­be­rin er­folgt ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GbR. Sie ver­pach­tete ein im Ge­samt­hands­vermögen be­find­li­ches Grundstück an die in Deutsch­land ansässige H-GmbH, die im Ma­schi­nen- und An­la­gen­bau (nach­fol­gend auch: Pro­duk­tion) tätig war. Ge­sell­schaf­ter der Kläge­rin sind die Ehe­leute P und R zu je 50 %. P hielt außer­dem 53,33 % der An­teile an der H-GmbH und R 46,67 % der An­teile. Die An­teile des P und der R an der H-GmbH wa­ren er­trag­steu­er­recht­lich bei der Kläge­rin als (not­wen­di­ges) Son­der­be­triebs­vermögen bi­lan­ziert. Ge­schäftsführer der H-GmbH wa­ren P (als al­lein­ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter Ge­schäftsführer) so­wie W und H, je­weils ge­mein­sam mit einem wei­te­ren Ge­schäftsführer oder Ge­samt­pro­ku­ris­ten.

Die Kläge­rin so­wie das Fi­nanz­amt gin­gen (vor Er­ge­hen der BFH-Ur­teile v. 22.4.2010 - V R 9/09, und v. 1.12.2010 - XI R 43/08) übe­rein­stim­mend da­von aus, dass zwi­schen der Kläge­rin und der H-GmbH eine um­satz­steu­er­recht­li­che Or­gan­schaft be­stehe. Sie rech­ne­ten da­her übe­rein­stim­mend die Umsätze der H-GmbH der Kläge­rin zu und gin­gen da­von aus, dass die Ver­pach­tung des Be­triebs­grundstücks ein nicht steu­er­ba­rer In­nen­um­satz sei.

Mit no­ta­ri­el­lem Ver­trag vom 17.2.2005 er­warb ein Drit­ter einen un­selbständi­gen Teil des ein­heit­li­chen Pro­duk­ti­ons­un­ter­neh­mens. Über­tra­gungs­stich­tag war der 1.4.2005. Der Kauf­preis für die Ge­schäfts­an­teile an der H-Be­tei­li­gungs-GmbH und das Be­triebs­grundstück be­trug 20 Mio. €. Der auf das Be­triebs­grundstück ent­fal­lende Kauf­preis­an­teil von 5 Mio. € war fällig, der übrige Be­trag fünf Tage nach Ein­tritt der auf­schie­ben­den Be­din­gun­gen. Mit Wir­kung zum 18.2.2005 wurde die H-GmbH form­wech­selnd in die H-GmbH & Co. KG um­ge­wan­delt und später um­be­nannt. Die Ein­tra­gung der form­wech­seln­den Um­wand­lung er­folgte am 22.3.2005.

In ih­rer Um­satz­steuer-Jah­res­erklärung für das Streit­jahr 2005 er­rech­nete die Kläge­rin (un­ter Ein­be­zie­hung der ihr noch zu­zu­rech­nen­den Umsätze der H-GmbH in­folge der an­ge­nom­me­nen Or­gan­schaft) eine fest­zu­set­zende Um­satz­steuer von 192.000 €; es er­gab sich ein Er­stat­tungs­an­spruch. Nach ei­ner Außenprüfung bei der Kläge­rin ver­trat der Prüfer die Auf­fas­sung, dass der Ver­kauf des Be­triebs­grundstücks man­gels Op­tion nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG steu­er­frei sei. Er löse eine Vor­steu­er­be­rich­ti­gung gem. § 15a Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 6 UStG in der bis zum 31.12.2004 gel­ten­den Fas­sung (UStG a.F.) i.H.v. 243.047 € aus, da in­ner­halb des Zehn-Jah­res-Zeit­raums (01.04.1995 bis 01.04.2005) nachträgli­che An­schaf­fungs- und Her­stel­lungs­kos­ten für das Be­triebs­gebäude an­ge­fal­len seien. Die Kläge­rin habe in­so­weit den Vor­steu­er­ab­zug gel­tend ge­macht und er­hal­ten.

Eine Ge­schäfts­veräußerung liege nicht vor; es habe nur die Ein­zel­veräußerung ei­nes Grundstücks statt­ge­fun­den. Die von der Kläge­rin ge­hal­te­nen An­teile seien an einen an­de­ren Er­wer­ber ver­kauft wor­den. Dem stehe die zwi­schen der Kläge­rin und der H-GmbH be­ste­hende Or­gan­schaft nicht ent­ge­gen; denn diese sei mit der Be­en­di­gung der per­so­nel­len Ver­flech­tung, spätes­tens mit dem Ver­kauf der An­teile an der H-Be­tei­li­gungs-GmbH, ent­fal­len. Eine nachträgli­che Op­tion sei eben­falls nicht möglich.

Das Fi­nanz­amt folgte der Rechts­auf­fas­sung des Prüfers im Um­satz­steuer-Ände­rungs­be­scheid für das Streit­jahr. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BFH al­ler­dings die Ent­schei­dung auf und gab der Klage statt.

Gründe:
Es war keine Be­rich­ti­gung des Vor­steu­er­ab­zugs vor­zu­neh­men.

Für die Frage, ob eine Be­rich­ti­gung des Vor­steu­er­ab­zugs vor­zu­neh­men ist, ist ent­schei­dungs­er­heb­lich, ob die Über­tra­gung des Be­triebs­grundstücks eine Ge­schäfts­veräußerung i.S.d. § 1 Abs. 1a UStG ist. Im Streit­fall fand § 15a UStG a.F. An­wen­dung; denn der zum 1.1.2005 in Kraft ge­tre­tene § 15a UStG i.d.F. des Ge­set­zes zur Um­set­zung von EU-Richt­li­nien in na­tio­na­les Steu­er­recht und zur Ände­rung wei­te­rer Vor­schrif­ten (BGBl I 2004, 3310) ist gem. § 27 Abs. 11 UStG nur auf Vor­steu­er­beträge an­zu­wen­den, de­ren zu­grunde lie­gende Umsätze erst nach dem 31.12.2004 aus­geführt wur­den. Hieran fehlte es hier al­ler­dings, da die Kläge­rin die Ein­gangs­leis­tun­gen zur Er­rich­tung des Ge­schäfts­hau­ses in den Jah­ren 1999 bis 2003 be­zo­gen hatte. Bei ei­ner Ge­schäfts­veräußerung wird nach § 15a Abs. 6a Satz 1 UStG a.F. (jetzt: § 15a Abs. 10 UStG) der für das Wirt­schafts­gut maßgeb­li­che Be­rich­ti­gungs­zeit­raum nicht un­ter­bro­chen. Da­durch wer­den Ge­schäfts­veräußerun­gen i.S.v. § 1 Abs. 1a UStG von ei­ner Be­rich­ti­gung nach § 15a UStG aus­ge­nom­men.

Zu Un­recht hat das FG die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Ge­schäfts­veräußerung ver­neint; denn in Be­zug auf das Pro­duk­ti­ons­un­ter­neh­men der Steu­er­pflich­ti­gen liegt eine ver­trag­lich ver­ein­barte, nicht steu­er­bare Ge­schäfts­veräußerung vor, ob­wohl keine Ge­samt­be­trach­tung (i.S. ei­nes "Ge­samt­plans") an­zu­stel­len ist. Vor­aus­set­zung für das Vor­lie­gen ei­ner Ge­schäfts­veräußerung ist gem. § 1 Abs. 1a Satz 2 UStG, dass ein Un­ter­neh­men oder ein in der Glie­de­rung ei­nes Un­ter­neh­mens ge­son­dert geführ­ter Be­trieb im Gan­zen ent­gelt­lich oder un­ent­gelt­lich übe­reig­net oder in eine Ge­sell­schaft ein­ge­bracht wird.

Der Tat­be­stand der Ge­schäfts­veräußerung er­fasst die Über­tra­gung von Ge­schäfts­be­trie­ben und von selbständi­gen Un­ter­neh­mens­tei­len, die als Zu­sam­men­fas­sung ma­te­ri­el­ler und im­ma­te­ri­el­ler Be­stand­teile ein Un­ter­neh­men oder einen Un­ter­neh­mens­teil bil­den, mit dem eine selbständige wirt­schaft­li­che Tätig­keit fort­geführt wer­den kann. Über­tra­gen wer­den muss ein Ge­samt  oder "Teil­vermögen". Bei Letz­te­rem han­delt es sich um einen au­to­no­men uni­ons­recht­li­chen Be­griff, der eine ein­heit­li­che Aus­le­gung fin­den muss, um eine un­ter­schied­li­che An­wen­dung der Mehr­wert­steu­er­re­ge­lung in den Mit­glied­staa­ten zu ver­hin­dern. Der Er­wer­ber muss außer­dem be­ab­sich­ti­gen, den über­tra­ge­nen Ge­schäfts­be­trieb oder Un­ter­neh­mens­teil zu be­trei­ben; nicht begüns­tigt ist die so­for­tige Ab­wick­lung der über­nom­me­nen Ge­schäftstätig­keit. Der Er­wer­ber darf aber den von ihm er­wor­be­nen Ge­schäfts­be­trieb z.B. aus be­triebs­wirt­schaft­li­chen oder kaufmänni­schen Gründen in sei­nem Zu­schnitt ändern oder mo­der­ni­sie­ren. Auch der Name des Un­ter­neh­mens darf geändert wer­den.

Im vor­lie­gen­den Fall hatte die Er­wer­be­rin die un­ter­neh­me­ri­sche Tätig­keit der Kläge­rin fort­geführt. Dass zwi­schen dem schuld­recht­li­chen Ab­schluss des Ver­trags vom 17.2.2005 und der Lie­fe­rung des Grundstücks am 2.4.2005 die Or­gan­schaft en­dete, änderte an die­ser Be­ur­tei­lung nichts. Rechts­folge des Weg­falls der Or­gan­schaft war zwar, dass die Steu­er­pflich­tige bei Lie­fe­rung des Grundstücks am 2.4.2005 nicht mehr mit Hilfe der Er­wer­be­rin ein Pro­duk­ti­ons­un­ter­neh­men be­trieb, die Umsätze der Er­wer­be­rin nicht mehr der Steu­er­pflich­ti­gen zu­zu­rech­nen wa­ren und die Lie­fe­rung des Grundstücks kein In­nen­um­satz mehr war. Die Er­wer­be­rin (oder die neue Or­ganträge­rin der Er­wer­be­rin) war aber an die­sem Tag selbständige Un­ter­neh­me­rin. Sie führte da­her spätes­tens seit dem 1.4.2005 das Pro­duk­ti­ons­un­ter­neh­men tatsäch­lich fort. Dass die Fortführung des Pro­duk­ti­ons­un­ter­neh­mens durch die Er­wer­be­rin vor der Über­tra­gung des Grundstücks er­folgt war, so dass bei Über­tra­gung die Pro­duk­ti­onstätig­keit der Steu­er­pflich­ti­gen schon be­en­det war, blieb für die Fortführung un­schädlich.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
     
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