Bewegte Lieferung
Der BFH hat jüngst mit zwei Urteilen hierzu Stellung genommen. So steht der Umstand der Zwischenlagerung von Waren in einem sog. Konsignationslager einer bewegten Lieferung dann nicht entgegen, wenn bereits vor Beginn der Versendung in das Lager der Abnehmer feststeht und dieser zumindest ein vertraglich eingeräumtes uneingeschränktes Zugriffsrecht auf die Waren hat (BFH-Urteil vom 20.10.2016, Az. V R 31/15, DStR 2017, S. 147).
BFH konkretisiert Voraussetzungen
Mit einem weiteren Urteil vom 16.11.2016 (Az. V R 1/16, DStR 2017, S. 872) konkretisiert der BFH diese Rechtsprechung. Demnach muss der Abnehmer in der Weise bei Beginn der Versendung feststehen, dass der Lieferer auf Grund eines Rechtsverhältnisses dem Abnehmer die Ware zu übergeben hat. Wird - wie im Streitfall - erst mit der Entnahme der Ware aus dem Konsignationslager ein verbindlicher Kaufvertrag geschlossen, sind die Voraussetzungen für eine bewegte Lieferung nicht erfüllt, so dass sich der Ort der Lieferung am Ort des Konsignationslagers befindet. Im Streitfall gelangte die Ware aus dem EU-Ausland ins Inland, so dass bei Verkauf aus dem Lager eine steuerpflichtige Inlandslieferung und vorgelagert ein innergemeinschaftliches Verbringen des ausländischen Lieferers vorlagen.
Und die Finanzverwaltung?
Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung des BFH zu Konsignationslagern noch nicht an. Vielmehr wurde bisher mit Hinweis auf das Verfahren unter dem Az. V R 1/16 von einer amtlichen Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 20.10.2016 (Az. V R 31/15) abgesehen, welches im Widerspruch zur derzeitigen Regelung in Abschn. 1a.2 Abs. 6 UStAE steht (Verfügung der OFD Frankfurt vom 23.2.2017, Az. S 7100a A – 004 – St 110).
Die Finanzverwaltung geht aktuell in gleichgelagerten Fällen immer von einem der (ruhenden) Lieferung an den Abnehmer vorgelagerten innergemeinschaftlichen Verbringen aus. Soweit sich ausländische Unternehmer hinsichtlich der Besteuerung von Inlandslieferung dennoch auf die Anwendung der Rechtsprechung berufen, sollen die Verfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen.
Ausgangsseitig kann im Einzelfall bei Lieferungen in das übrige EU-Land auch zugelassen werden, dass bei Entnahme aus dem Lager eine Versteuerung als innergemeinschaftliche Lieferung erfolgt. In diesen Fällen würde ein vorgelagertes innergemeinschaftliches Verbringen beim Transport der Ware in das Konsignationslager entfallen. Eine Anwendungsmöglichkeit dieser Vorgehensweise eröffnet die OFD Frankfurt für die Fälle, in denen im Bestimmungsmitgliedstaat Vereinfachungsregelungen für Lagergeschäfte existieren.
Der OFD-Verfügung kann zudem eine Auflistung der Mitgliedsstaaten, die von Vereinfachungsregelungen Gebrauch gemacht haben (z. B. Belgien, Großbritannien) oder keine Vereinfachung (z. B. Dänemark, Luxemburg, Spanien) vorsehen, entnommen werden.
Hinweis
Im Rahmen des zuletzt genannten Urteils bestätigte der BFH zudem seine bisherige Rechtsprechung zu einem weiteren Aspekt. Vereinbaren die an einem Leistungsaustausch Beteiligten rechtsirrtümlich die Gegenleistung ohne Umsatzsteuer, so stellt der vereinbarte Preis einen Bruttopreis dar, der entsprechend in Entgelt und Steuerbetrag aufzuteilen ist. Steuerpflichtige sollten daher immer auf die Vereinbarung von Nettopreisen achten, um eine Margenverminderung zu vermeiden.