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Steuerberatung

Ort der Lieferung bei kurzem Einlagern in einem Konsignationslager

Der Ort der Lie­fe­rung be­stimmt sich im Ver­sen­dungs­fall (sog. be­wegte Lie­fe­rung) nach dem Ort, an dem die Ver­sen­dung be­ginnt. Bei ru­hen­den Lie­fe­run­gen ist hin­ge­gen die Ver­schaf­fung der Verfügungs­macht maßgeb­lich für die Lie­fer­ort­be­stim­mung. Ins­be­son­dere bei Lie­fe­run­gen mit Un­ter­bre­chun­gen in Kon­si­gna­ti­ons­la­gern ist da­her stets zu prüfen, nach wel­cher Vor­schrift die Lie­fer­ort­be­stim­mung zu er­fol­gen hat.

Be­wegte Lie­fe­rung

Der BFH hat jüngst mit zwei Ur­tei­len hierzu Stel­lung ge­nom­men. So steht der Um­stand der Zwi­schen­la­ge­rung von Wa­ren in einem sog. Kon­si­gna­ti­ons­la­ger ei­ner be­weg­ten Lie­fe­rung dann nicht ent­ge­gen, wenn be­reits vor Be­ginn der Ver­sen­dung in das La­ger der Ab­neh­mer fest­steht und die­ser zu­min­dest ein ver­trag­lich ein­geräum­tes un­ein­ge­schränk­tes Zu­griffs­recht auf die Wa­ren hat (BFH-Ur­teil vom 20.10.2016, Az. V R 31/15, DStR 2017, S. 147).

Ort der Lieferung bei kurzem Einlagern in einem Konsignationslager© Fotolia

BFH kon­kre­ti­siert Vor­aus­set­zun­gen

Mit einem wei­te­ren Ur­teil vom 16.11.2016 (Az. V R 1/16, DStR 2017, S. 872) kon­kre­ti­siert der BFH diese Recht­spre­chung. Dem­nach muss der Ab­neh­mer in der Weise bei Be­ginn der Ver­sen­dung fest­ste­hen, dass der Lie­fe­rer auf Grund ei­nes Rechts­verhält­nis­ses dem Ab­neh­mer die Ware zu über­ge­ben hat. Wird - wie im Streit­fall - erst mit der Ent­nahme der Ware aus dem Kon­si­gna­ti­ons­la­ger ein ver­bind­li­cher Kauf­ver­trag ge­schlos­sen, sind die Vor­aus­set­zun­gen für eine be­wegte Lie­fe­rung nicht erfüllt, so dass sich der Ort der Lie­fe­rung am Ort des Kon­si­gna­ti­ons­la­gers be­fin­det. Im Streit­fall ge­langte die Ware aus dem EU-Aus­land ins In­land, so dass bei Ver­kauf aus dem La­ger eine steu­er­pflich­tige In­lands­lie­fe­rung und vor­ge­la­gert ein in­ner­ge­mein­schaft­li­ches Ver­brin­gen des ausländi­schen Lie­fe­rers vor­la­gen.

Und die Fi­nanz­ver­wal­tung?

Die Fi­nanz­ver­wal­tung wen­det diese Recht­spre­chung des BFH zu Kon­si­gna­ti­ons­la­gern noch nicht an. Viel­mehr wurde bis­her mit Hin­weis auf das Ver­fah­ren un­ter dem Az. V R 1/16 von ei­ner amt­li­chen Veröff­ent­li­chung des BFH-Ur­teils vom 20.10.2016 (Az. V R 31/15) ab­ge­se­hen, wel­ches im Wi­der­spruch zur der­zei­ti­gen Re­ge­lung in Ab­schn. 1a.2 Abs. 6 UStAE steht (Verfügung der OFD Frank­furt vom 23.2.2017, Az. S 7100a A – 004 – St 110).

Die Fi­nanz­ver­wal­tung geht ak­tu­ell in gleich­ge­la­ger­ten Fällen im­mer von einem der (ru­hen­den) Lie­fe­rung an den Ab­neh­mer vor­ge­la­ger­ten in­ner­ge­mein­schaft­li­chen Ver­brin­gen aus. So­weit sich ausländi­sche Un­ter­neh­mer hin­sicht­lich der Be­steue­rung von In­lands­lie­fe­rung den­noch auf die An­wen­dung der Recht­spre­chung be­ru­fen, sol­len die Ver­fah­ren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ru­hen.

Aus­gangs­sei­tig kann im Ein­zel­fall bei Lie­fe­run­gen in das übrige EU-Land auch zu­ge­las­sen wer­den, dass bei Ent­nahme aus dem La­ger eine Ver­steue­rung als in­ner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­rung er­folgt. In die­sen Fällen würde ein vor­ge­la­ger­tes in­ner­ge­mein­schaft­li­ches Ver­brin­gen beim Trans­port der Ware in das Kon­si­gna­ti­ons­la­ger ent­fal­len. Eine An­wen­dungsmöglich­keit die­ser Vor­ge­hens­weise eröff­net die OFD Frank­furt für die Fälle, in de­nen im Be­stim­mungs­mit­glied­staat Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lun­gen für La­ger­ge­schäfte exis­tie­ren.

Der OFD-Verfügung kann zu­dem eine Auf­lis­tung der Mit­glieds­staa­ten, die von Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lun­gen Ge­brauch ge­macht ha­ben (z. B. Bel­gien, Großbri­tan­nien)  oder keine Ver­ein­fa­chung (z. B. Däne­mark, Lu­xem­burg, Spa­nien) vor­se­hen, ent­nom­men wer­den.

Hinweis

Im Rah­men des zu­letzt ge­nann­ten Ur­teils bestätigte der BFH zu­dem seine bis­he­rige Recht­spre­chung zu einem wei­te­ren As­pekt. Ver­ein­ba­ren die an einem Leis­tungs­aus­tausch Be­tei­lig­ten rechts­irrtümlich die Ge­gen­leis­tung ohne Um­satz­steuer, so stellt der ver­ein­barte Preis einen Brut­to­preis dar, der ent­spre­chend in Ent­gelt und Steu­er­be­trag auf­zu­tei­len ist. Steu­er­pflich­tige soll­ten da­her im­mer auf die Ver­ein­ba­rung von Net­to­prei­sen ach­ten, um eine Mar­gen­ver­min­de­rung zu ver­mei­den.

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