Wegen Zweifel an der EU-Rechtskonformität des § 6a GrEStG legte der BFH legte mit Beschluss vom 30.5.2017 (Az. II R 62/14) dem EuGH die Frage zur Entscheidung vor, ob diese nationale Regelung als Beihilfe zu würdigen ist, die gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstößt.
Mit Urteil vom 19.12.2018 (Rs. C-374/17, A-Brauerei) kommt der EuGH jedoch zu dem Ergebnis, dass § 6a GrEStG keine selektiv wirkende und damit EU-rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt.
Hinweis
Somit kann nun die Steuerbegünstigung des § 6a GrEStG bei Vorliegen der Voraussetzungen rechtssicher in Anspruch genommen werden.