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Steuerberatung

§ 6a GrEStG keine staatliche Beihilfe

Bei Um­struk­tu­rie­run­gen im Kon­zern wird un­ter den Vor­aus­set­zun­gen des § 6a GrEStG keine Grund­er­werb­steuer er­ho­ben. Be­den­ken, dass es sich da­bei um eine EU-rechts­wid­rige Bei­hilfe han­delt, sind mit dem Ur­teil des EuGH ad acta zu le­gen.

We­gen Zwei­fel an der EU-Rechts­kon­for­mität des § 6a GrEStG legte der BFH legte mit Be­schluss vom 30.5.2017 (Az. II R 62/14) dem EuGH die Frage zur Ent­schei­dung vor, ob diese na­tio­nale Re­ge­lung als Bei­hilfe zu würdi­gen ist, die ge­gen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstößt.

Mit Ur­teil vom 19.12.2018 (Rs. C-374/17, A-Braue­rei) kommt der EuGH je­doch zu dem Er­geb­nis, dass § 6a GrEStG keine se­lek­tiv wir­kende und da­mit EU-rechts­wid­rige staat­li­che Bei­hilfe dar­stellt.

Hinweis

So­mit kann nun die Steu­er­begüns­ti­gung des § 6a GrEStG bei Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen rechts­si­cher in An­spruch ge­nom­men wer­den.

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