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Steuerberatung

Parkhaus als erbschaftsteuerlich schädliches Verwaltungsvermögen

Parkhäuser, die i. R. e. Be­triebs Drit­ten zur Nut­zung über­las­sen wer­den, gehören nicht zum erb­schaft­steu­er­lich begüns­tig­ten Be­triebs­vermögen. Mit die­ser Ent­schei­dung hat sich der BFH er­neut zum Ver­wal­tungs­vermögens­be­griff geäußert.

Grundstücke, die einem Be­triebs­vermögen zu­zu­rech­nen sind und Drit­ten zur Nut­zung über­las­sen wer­den, gehören erb­schaft­steu­er­lich zum nicht begüns­tig­ten Be­triebs­vermögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG). Dies gilt laut Ur­teil des BFH vom 28.02.2024 (Az. II R 27/21, DStR 2024, S. 1484) auch für ein an Dritte zur Nut­zung über­las­se­nes Park­haus, das als Teil ei­nes Be­triebs ver­erbt, aber zu­vor be­reits an den Er­ben ver­pach­tet wurde.

Der Wort­laut „Drit­ten zur Nut­zung über­las­sen“ um­fasse grundsätz­lich auch die Ver­pach­tung an An­gehörige. Die Ver­pach­tung ei­nes gan­zen Be­triebs könne zwar begüns­tigt sein, wenn der Pächter des Grundstücks durch letzt­wil­lige Verfügung als Al­lein­erbe ein­ge­setzt werde (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Dop­pel­buchst. aa ErbStG). Im kon­kre­ten Fall scheide diese Aus­nahme je­doch aus, da das Park­haus be­reits vor der Ver­pach­tung auf­grund der schädli­chen Ver­mie­tung an Dritte (hier an die Park­platz­nut­zer) die Vor­aus­set­zun­gen für eine Begüns­ti­gung nicht erfüllt habe (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Satz 2 ErbStG). Un­er­heb­lich sei in­so­weit, ob es sich bei der Ver­mie­tung um eine ori­ginär ge­werb­li­che Tätig­keit han­dele. Auch ein Ver­gleich mit der Ver­mie­tung von Woh­nun­gen, für die der Ge­setz­ge­ber aus Gründen des Ge­mein­wohls eine ab­wei­chende Re­ge­lung ge­schaf­fen habe, sei nicht an­ge­zeigt. Der BFH äußerte auch keine ver­fas­sungs­recht­li­chen Be­den­ken hin­sicht­lich der Un­gleich­be­hand­lung ge­genüber an­de­ren Grundstücksüber­las­sun­gen, die der Ge­setz­ge­ber im Rah­men sei­nes Ent­schei­dungs- und Ge­stal­tungs­spiel­raums als un­schädli­ches Ver­wal­tungs­vermögen qua­li­fi­ziert.

Da das über­tra­gene Be­triebs­vermögen durch die Qua­li­fi­zie­rung des Park­hau­ses als Ver­wal­tungs­vermögen zu min­des­tens 90 % aus Ver­wal­tungs­vermögen be­stand, ver­neint der BFH ins­ge­samt die Begüns­ti­gung als Be­triebs­vermögen (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG).

Hin­weis: In sei­ner Ur­teils­begründung führt der BFH aus, dass er auch bei Be­her­ber­gungs­be­trie­ben, wie Ho­tels und Pen­sio­nen, auf­grund der Nut­zungsüber­las­sung an Dritte zu kei­nem an­de­ren Er­geb­nis käme und ent­spre­chende Grundstücke dem Ver­wal­tungs­vermögen zu­rech­nen würde. Die Fi­nanz­ver­wal­tung ver­tritt bis­lang in R E 13b.13 Satz 3 ErbStR 2019 die ge­gen­tei­lige Auf­fas­sung und ord­net Be­her­ber­gungs­be­triebe we­gen ih­rer ori­ginär ge­werb­li­chen Tätig­keit dem begüns­tig­ten Be­triebs­vermögen zu. Es bleibt nun ab­zu­war­ten, wie die Fi­nanz­ver­wal­tung auf das Ur­teil des BFH rea­giert.

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