Grundstücke, die einem Betriebsvermögen zuzurechnen sind und Dritten zur Nutzung überlassen werden, gehören erbschaftsteuerlich zum nicht begünstigten Betriebsvermögen (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG). Dies gilt laut Urteil des BFH vom 28.02.2024 (Az. II R 27/21, DStR 2024, S. 1484) auch für ein an Dritte zur Nutzung überlassenes Parkhaus, das als Teil eines Betriebs vererbt, aber zuvor bereits an den Erben verpachtet wurde.
Der Wortlaut „Dritten zur Nutzung überlassen“ umfasse grundsätzlich auch die Verpachtung an Angehörige. Die Verpachtung eines ganzen Betriebs könne zwar begünstigt sein, wenn der Pächter des Grundstücks durch letztwillige Verfügung als Alleinerbe eingesetzt werde (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa ErbStG). Im konkreten Fall scheide diese Ausnahme jedoch aus, da das Parkhaus bereits vor der Verpachtung aufgrund der schädlichen Vermietung an Dritte (hier an die Parkplatznutzer) die Voraussetzungen für eine Begünstigung nicht erfüllt habe (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b Satz 2 ErbStG). Unerheblich sei insoweit, ob es sich bei der Vermietung um eine originär gewerbliche Tätigkeit handele. Auch ein Vergleich mit der Vermietung von Wohnungen, für die der Gesetzgeber aus Gründen des Gemeinwohls eine abweichende Regelung geschaffen habe, sei nicht angezeigt. Der BFH äußerte auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Ungleichbehandlung gegenüber anderen Grundstücksüberlassungen, die der Gesetzgeber im Rahmen seines Entscheidungs- und Gestaltungsspielraums als unschädliches Verwaltungsvermögen qualifiziert.
Da das übertragene Betriebsvermögen durch die Qualifizierung des Parkhauses als Verwaltungsvermögen zu mindestens 90 % aus Verwaltungsvermögen bestand, verneint der BFH insgesamt die Begünstigung als Betriebsvermögen (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG).
Hinweis: In seiner Urteilsbegründung führt der BFH aus, dass er auch bei Beherbergungsbetrieben, wie Hotels und Pensionen, aufgrund der Nutzungsüberlassung an Dritte zu keinem anderen Ergebnis käme und entsprechende Grundstücke dem Verwaltungsvermögen zurechnen würde. Die Finanzverwaltung vertritt bislang in R E 13b.13 Satz 3 ErbStR 2019 die gegenteilige Auffassung und ordnet Beherbergungsbetriebe wegen ihrer originär gewerblichen Tätigkeit dem begünstigten Betriebsvermögen zu. Es bleibt nun abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf das Urteil des BFH reagiert.