Der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG, § 5 Abs. 1 Satz 3 EStG sowie § 12 Abs. 1 KStG ein der Entnahme oder Veräußerung gleichgestellter Vorgang. Das BMF vertritt in seinem Schreiben vom 26.10.2018 die Auffassung, dass diese Tatbestände keine Handlung des Steuerpflichtigen voraussetzen. Vielmehr können diese unabhängig von einer Handlung des Steuerpflichtigen durch eine Änderung der rechtlichen Ausgangssituation ausgelöst werden. Eine derartige passive Entstrickung ist somit auch infolge der erstmaligen Anwendbarkeit eines erstmals abgeschlossenen oder revidierten DBA, das eine mit Art. 13 Abs. 4 OECD-Musterabkommen vergleichbare Regelung enthält, möglich. Nach dem darin verankerten Belegenheitsprinzip können Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von Anteilen bezieht, deren Wert zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar auf unbeweglichem Vermögen beruht, das im anderen Vertragsstaat liegt, im anderen Staat besteuert werden.
Laut BMF treten in diesen Fällen die Rechtsfolgen der Entstrickung in dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendbarkeit des erstmals geschlossenen bzw. revidierten DBA ein.