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Steuerberatung

Passive Entstrickung aufgrund erstmaliger DBA-Anwendung

Wird durch die Re­ge­lun­gen ei­nes Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­mens erst­mals das Be­steue­rungs­recht Deutsch­lands aus­ge­schlos­sen oder ein­ge­schränkt, kann dies nach Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung zur Ent­stri­ckung und da­mit zur Be­steue­rung führen.

Der Aus­schluss oder die Be­schränkung des Be­steue­rungs­rechts Deutsch­lands ist nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AStG, § 5 Abs. 1 Satz 3 EStG so­wie § 12 Abs. 1 KStG ein der Ent­nahme oder Veräußerung gleich­ge­stell­ter Vor­gang. Das BMF ver­tritt in sei­nem Schrei­ben vom 26.10.2018 die Auf­fas­sung, dass diese Tat­bestände keine Hand­lung des Steu­er­pflich­ti­gen vor­aus­set­zen. Viel­mehr können diese un­abhängig von ei­ner Hand­lung des Steu­er­pflich­ti­gen durch eine Ände­rung der recht­li­chen Aus­gangs­si­tua­tion aus­gelöst wer­den. Eine der­ar­tige pas­sive Ent­stri­ckung ist so­mit auch in­folge der erst­ma­li­gen An­wend­bar­keit ei­nes erst­mals ab­ge­schlos­se­nen oder re­vi­dier­ten DBA, das eine mit Art. 13 Abs. 4 OECD-Mus­ter­ab­kom­men ver­gleich­bare Re­ge­lung enthält, möglich. Nach dem darin ver­an­ker­ten Be­le­gen­heits­prin­zip können Ge­winne, die eine in einem Ver­trags­staat ansässige Per­son aus der Veräußerung von An­tei­len be­zieht, de­ren Wert zu mehr als 50 % un­mit­tel­bar oder mit­tel­bar auf un­be­weg­li­chem Vermögen be­ruht, das im an­de­ren Ver­trags­staat liegt, im an­de­ren Staat be­steu­ert wer­den.

Laut BMF tre­ten in die­sen Fällen die Rechts­fol­gen der Ent­stri­ckung in dem Zeit­punkt der erst­ma­li­gen An­wend­bar­keit des erst­mals ge­schlos­se­nen bzw. re­vi­dier­ten DBA ein.

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