Der Sachverhalt:
Gegenstand des Unternehmens der 2002 gegründeten Klägerin ist u.a. die Entwicklung von Grundstücken und Gebäuden. Sie ist ein Tochterunternehmen der AB-AG i.S. der §§ 271 Abs. 2, 290 Abs. 1 HGB. Die AB-AG ist wiederum Teil der im Immobilienbereich investiv und operativ tätigen sog. A-Gruppe.
Die Klägerin hatte im Streitjahr 2008 mit Projektgesellschaften mehrere Projektentwicklungs- und durchführungsverträge für größere Bauvorhaben abgeschlossen. Zum vereinbarten Leistungsumfang gehörten u.a. die Vermarktung der Projekte durch Vermietung und/oder Verkauf sowie die Beseitigung von Mängeln, die bis zum Ablauf der Gewährleistungszeit festgestellt wurden. Die Verträge sollten nach vollständiger Erledigung der geschuldeten Leistungen enden.
Die Klägerin erhielt als Gegenleistung Honorare, die verteilt über die voraussichtlichen Projektlaufzeiten in regelmäßigen Raten gezahlt wurden. Für einen Teil der vereinnahmten Honorare bildete sie passive Rechnungsabgrenzungsposten. Sie trug hierzu vor, dass die tatsächliche Projektlaufzeit regelmäßig länger sei als der Zahlungszeitraum.
Der Prüfer war dagegen der Auffassung, dass die anhand der Leistungsermittlung gebildeten passiven Rechnungsabgrenzungsposten nicht hätten passiviert werden dürfen. Die den Projektentwicklungs- und -betreuungsverträgen beigefügten Pläne für die Honorarzahlungen stünden in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit den von der Klägerin zu erbringenden Leistungen. Für die Honorare sei auch kein bestimmter Ertragszeitpunkt definiert.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Allerdings wurde zur Fortbildung des Rechts die Revision zugelassen. Das Verfahren ist beim BFH unter dem Az. IV R 22/20 anhängig.
Die Gründe:
Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2008 weist keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Klägerin auf.
Die Klägerin durfte keine passiven Rechnungsabgrenzungsposten bilden. Die Verträge waren nicht auf eine bestimmte Zeit geschlossen worden. Das Ende der Vertragslaufzeiten war zeitlich nicht genau bestimmt. Bei Vertragsschluss war nicht absehbar gewesen, ob Mängel auftreten werden.
Der BFH hat zwar im Urteil vom 25.10.1994, VIII R 65/91, in einem Fall unbestimmter Dauer eines Ausbeutevertrags angenommen, dass das Merkmal "bestimmte Zeit" durch die jährliche Fördermenge definiert werden könne. Bei einer Fördermenge handelt es sich allerdings um eine Größe, die sich durch Volumen- oder Gewichtsangaben exakt bestimmen lässt. Ein solcher Maßstab lässt sich auf die Leistungen, die die Klägerin aufgrund der mit den Projektgesellschaften abgeschlossenen Verträge zu erbringen hat, nicht anwenden.
Letztlich war eine Schätzung der Vertragslaufzeit für die Bildung eines Rechnungsabgrenzungspostens nicht zulässig. Allerdings war nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts die Revision zuzulassen. Denn die Rechtsfrage, ob eine passive Rechnungsabgrenzung auch bei Bauvorhaben zulässig ist, deren Dauer nicht sicher feststeht, ist - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschieden.
Gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sind für eine periodengerechte Gewinnermittlung passive Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden, soweit Einnahmen, die vor dem Abschlussstichtag erzielt wurden, einen Ertrag für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen. Die Rechtsfrage, ob eine passive Rechnungsabgrenzung auch bei Bauvorhaben zulässig ist, deren Dauer nicht sicher feststeht, ist - soweit ersichtlich - höchstrichterlich noch nicht entschieden.