Im Streitfall hatte die Gesellschafterin gegenüber ihrer Tochtergesellschaft einen Rangrücktritt erklärt, wonach Forderungen nur aus Jahresüberschüssen, einem Liquidationsüberschuss oder sonstigem freien Vermögen zu begleichen sind. Dieser Rangrücktritt steht laut BFH-Urteil vom 19.8.2020 (Az. XI R 32/18) der weiteren Passivierung der Verbindlichkeit in der Handelsbilanz und der Steuerbilanz nicht entgegen. Das gelte auch bei Vermögenslosigkeit des Schuldners, denn auch wenn eine Rückzahlung wirtschaftlich ausgeschlossen sei, bleibe die rechtliche Verpflichtung bestehen.
Hinweis
Das Passivierungsverbot nach § 5 Abs. 2a EStG griff nicht ein, da die Verbindlichkeit laut Rangrücktritt auch aus freiem Vermögen zu tilgen sein sollte.