Der Sachverhalt:
Im Jahr 1992 gewährte das deutsche Unternehmen Behringwerke (später übernommen von Sanofi-Aventis Deutschland) dem im Pharmasektor tätigen Unternehmen Genentech eine nicht ausschließliche weltweite Lizenz für die Nutzung eines aus dem menschlichen Cytomegalovirus abgeleiteten patentierten Enhancers (Der Cytomegalovirus gehört zu den Herpesviren).
Das mit der Rechtssache befasste französische Gericht möchte vom EuGH wissen, ob unter diesen Umständen Genentech mit dieser Gebühr im Hinblick auf das Wettbewerbsrecht der Union ungerechtfertigte Kosten auferlegt werden.
Die Gründe:
Art. 101 AEUV ist dahin auszulegen, dass er dem nicht entgegensteht, dass dem Lizenznehmer mit einer Lizenzvereinbarung wie der des Ausgangsverfahrens die Verpflichtung auferlegt wird, im Fall der Nichtigerklärung oder der Nichtverletzung des lizenzierten Patents während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung eine Gebühr für die Verwendung der patentierten Technologie zu zahlen, da der Lizenznehmer diese Vereinbarung mit einer angemessenen Frist kündigen konnte.
Das Wettbewerbsrecht der Union verbietet es nicht, die Zahlung einer Gebühr für die Verwendung einer Technologie auch dann vorzusehen, wenn diese Verwendung zu keiner Patentverletzung führt und die Technologie bei einer rückwirkenden Nichtigerklärung des Patents sogar als nie geschützt gilt. Der Grund dafür liegt darin, dass die Gebühr den Preis darstellt, der vom Lizenznehmer für die kommerzielle Nutzung der patentierten Technologie in der Gewissheit zu zahlen ist, dass der Lizenzgeber keine Verletzungsklage gegen ihn erheben wird. Da der Lizenznehmer den Vertrag frei kündigen kann, lässt sich ausschließen, dass die Zahlung der Gebühr den Wettbewerb beeinträchtigt, indem sie seine Dispositionsfreiheit einschränkt oder zu Marktabschottungseffekten führt.
Linkhinweis:
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