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Patentverletzung: Gewinnherausgabe bei verjährtem Schadensersatzanspruch

BGH v. 26.3.2019 - X ZR 109/16

Der Pa­tent­ver­let­zer hat auch nach Verjährung des Scha­dens­er­satz­an­spruchs den Ge­winn, den er durch die Pa­tent­ver­let­zung er­zielt hat, als auf Kos­ten des Ver­letz­ten er­langt nach den Vor­schrif­ten über die Her­aus­gabe ei­ner un­ge­recht­fer­tig­ten Be­rei­che­rung her­aus­zu­ge­ben. Er hat dem­ent­spre­chend über den er­ziel­ten Ge­winn und seine Ge­ste­hungs­kos­ten Rech­nung zu le­gen und schul­det auch An­ga­ben zu der für den Ver­let­zungs­ge­gen­stand be­trie­be­nen Wer­bung.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist In­ha­be­rin des im Mai 1998 an­ge­mel­de­ten eu­ropäischen Pa­tents 881 145 (Kla­ge­pa­tent). Es be­trifft eine Span­nungs­ver­sor­gungs­vor­rich­tung zur Be­reit­stel­lung ei­ner Ver­sor­gungs­span­nung für elek­tri­sche Geräte. Das Pa­tent ist während des Re­vi­si­ons­ver­fah­rens durch Zeit­ab­lauf er­lo­schen. Die Be­klagte lie­fert Span­nungs­ver­sor­gungs­vor­rich­tun­gen ins­be­son­dere an inländi­sche Sitz­her­stel­ler, die Flug­zeug­her­stel­ler be­lie­fern.

Das LG gab der auf Un­ter­las­sung, Aus­kunft und Rech­nungs­le­gung, Rück­ruf und Fest­stel­lung der Ver­pflich­tung zum Scha­dens­er­satz ge­rich­te­ten Klage statt und wies den An­trag auf Ur­teils­veröff­ent­li­chung ab. Auf die Be­ru­fung der Be­klag­ten be­schränkte das OLG un­ter Zurück­wei­sung der wei­ter­ge­hen­den Be­ru­fung und der An­schluss­be­ru­fung die fest­ge­stellte Scha­dens­er­satz­pflicht für vor dem 1.1.2007 be­gan­gene Hand­lun­gen auf die Her­aus­gabe des Er­lang­ten nach den Vor­schrif­ten über die Her­aus­gabe ei­ner un­ge­recht­fer­tig­ten Be­rei­che­rung. Die Re­vi­sion der Be­klag­ten hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das OLG ist zu­tref­fend da­von aus­ge­gan­gen, dass der sach­li­che Um­fang der Rech­nungs­le­gung auch für den Zeit­raum vom 26.12.2003 bis zum 31.12.2006 die im erst­in­stanz­li­chen Ur­teils­aus­spruch ge­nann­ten An­ga­ben um­fasst, mit­hin von der Be­klag­ten un­ge­ach­tet der Verjährung des (un­be­schränk­ten) Scha­dens­er­satz­an­spruchs auch An­ga­ben zur be­trie­be­nen Wer­bung, zu ih­ren Ge­ste­hungs­kos­ten und dem er­ziel­ten Ge­winn zu ma­chen sind.

Für vor dem 1.1.2007 und da­mit in verjähr­ter Zeit be­gan­gene Be­nut­zungs­hand­lun­gen ist der Scha­dens­er­satz­an­spruch der Kläge­rin be­schränkt. Der Scha­dens­er­satz­an­spruch bleibt nach § 141 Satz 2 PatG i.V.m. § 852 BGB nur in­so­weit durch­setz­bar, als die Be­klagte durch die Ver­let­zung auf Kos­ten der Kläge­rin et­was er­langt hat. Zu des­sen Her­aus­gabe nach den Vor­schrif­ten über die Her­aus­gabe ei­ner un­ge­recht­fer­tig­ten Be­rei­che­rung bleibt die Be­klagte als Er­satz­pflich­tige auch nach Ein­tritt der Verjährung des An­spruchs auf Er­satz des aus der Ver­let­zung ent­stan­de­nen Scha­dens ver­pflich­tet.

Denn der Pa­tent­ver­let­zer hat auch nach Verjährung des Scha­dens­er­satz­an­spruchs den Ge­winn, den er durch die Pa­tent­ver­let­zung er­zielt hat, als auf Kos­ten des Ver­letz­ten er­langt nach den Vor­schrif­ten über die Her­aus­gabe ei­ner un­ge­recht­fer­tig­ten Be­rei­che­rung her­aus­zu­ge­ben. Er hat dem­ent­spre­chend über den er­ziel­ten Ge­winn und seine Ge­ste­hungs­kos­ten Rech­nung zu le­gen und schul­det auch An­ga­ben zu der für den Ver­let­zungs­ge­gen­stand be­trie­be­nen Wer­bung.

Der ak­zess­ori­sche An­spruch auf Rech­nungs­le­gung um­fasst un­ter dem Vor­be­halt der Möglich­keit und Zu­mut­bar­keit ne­ben den An­ga­ben zu den Be­rech­nungs­grund­la­gen des (Rest-)Scha­dens­er­satz­an­spruchs auch An­ga­ben, die zwar für die reine Be­rech­nung an sich nicht er­for­der­lich sind, die aber der Überprüfung und Plau­si­bi­li­sie­rung der vom Ver­pflich­te­ten für die Be­rech­nung mit­ge­teil­ten Ein­gangsgrößen die­nen und aus die­sem Grund für die Durch­set­zung des Haupt­an­spruchs er­for­der­lich sind. Dem­ent­spre­chend um­fasst der An­spruch auf Rech­nungs­le­gung ne­ben den An­ga­ben zum Ge­winn auch sol­che zu den Ge­ste­hungs­kos­ten. Diese sind für die Be­rech­nung des her­aus­zu­ge­ben­den Ver­letz­er­ge­winns not­wen­dig. Glei­ches gilt für An­ga­ben zu der be­trie­be­nen Wer­bung.

Link­hin­weis:

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