Im entschiedenen Fall hatte ein gemeinnütziger Verein zur Selbsthilfe für und von Kranken anlässlich der jährlichen Mitgliederversammlung Medikamentenherstellern die Möglichkeit eingeräumt, im Foyer des Veranstaltungsortes über ihre Produkte und die neuesten Entwicklungen zu informieren.
Der Verein war der Auffassung, dass die Veranstaltung und auch die Standvermietung einen Zweckbetrieb darstellen, weil es zur satzungsmäßigen Tätigkeit des Vereins zähle, die Mitglieder umfassend und damit auch durch die Informationsstände der Pharmaunternehmen zu informieren. Demgemäß ordnete er die Einnahmen dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb zu.
Das Finanzamt hatte die Einnahmen aus der Standvermietung dagegen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach allgemeinen Regeln versteuert.
Nach Auffassung des BFH dient die Standvermietung der Einnahmenerzielung, weil die Mieten über einen reinen Kostenersatz der anteiligen Hallenmiete des Vereins hinausgingen. Daraus schloss er, dass Hauptzweck der Vermietung die zweckbetriebsschädliche Mittelbeschaffung war.
Hinweis
Ob auch bei einer rein kostendeckenden Standvermietung in jedem Fall kein Zweckbetrieb vorliegt, wurde nicht entschieden.
Der BFH entschied aber auch, dass bei der Besteuerung der Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb nach § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO ein Gewinn von 15 % dieser Einnahmen zugrunde gelegt werden kann. Die Einnahmen stammten aus Werbung für Unternehmen, die im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit einschließlich Zweckbetrieb stattfinden; im konkreten Fall also einem Werbeunternehmen in Zusammenhang mit der satzungsgemäßen Mitgliederversammlung.
Hinweis
Die Pauschalierung hat zur Folge, dass im Endeffekt 85 % der Einnahmen nicht der Besteuerung unterliegen, ohne dass der Verein die tatsächlich den Einnahmen gegenüberstehenden Ausgaben ermitteln muss.
§ 64 Abs. 6 Nr. 1 kann so ausgelegt werden, dass Werbung im Sinne der Vorschrift auch eine passive Duldungsleistung sein kann. Ein aktiver Werbebeitrag ist nicht erforderlich. Bei der Werbung kann es sich nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 14/4626, S. 7) insbesondere um Banden- oder Trikotwerbung handeln. Auch in diesen Fällen wird nicht danach unterschieden, ob die steuerbegünstigte Körperschaft diese mit selbst erstellten Werbematerial bestückt oder nur die Werbefläche überlässt und das beworbene Unternehmen eigenes Werbematerial anbringt. Mit dieser Situation sei die Vermietung von Standflächen an Pharma-Unternehmen nach Auffassung des BFH vergleichbar. Zweck der Pauschalierungsmöglichkeit sei, eine Überbesteuerung zu vermeiden. Das Risiko einer Überbesteuerung sei bei einer bloßen Überlassung bzw. Duldungsleistung sogar noch verstärkt, da hier der gemeinnützigen Körperschaft geringere Kosten entstünden als bei einer aktiven Werbeleistung, bei der z. B. Werbematerial durch die Körperschaft hergestellt wird, etwa bei einer Plakatwerbung.
Die Werbung stehe auch mit der steuerbegünstigten Tätigkeit der gemeinnützigen Körperschaft in Zusammenhang, denn die Pharma-Unternehmen wären ohne einen entsprechenden Kongress oder die Mitgliederversammlung nicht bereit gewesen, entsprechende Standmieten zu zahlen. Unschädlich sei es, dass eine entsprechende Werbung auch in einem anderen Kontext ohne steuerbegünstigte Tätigkeit erfolgen könnte. § 64 Abs. 6 Nummer 1 AO setze nicht voraus, dass die gemeinnützige Tätigkeit absolut unabdingbar für die Werbung ist.
Hinweis
Das Urteil ist für gemeinnützige Körperschaften positiv, da nunmehr geklärt ist, dass auch dann, wenn Dritten lediglich die Möglichkeit eingeräumt wird, Werbung für sich selbst zu betreiben, eine Gewinnpauschalierung möglich ist. Gemeinnützige Körperschaften werden naturgemäß in der Regel versuchen, möglichst geringe Kosten bei der Einräumung von Werbemöglichkeiten zur verursachen. Da sich Leistung und Gegenleistung nach beim Sponsoring nicht wirtschaftlich gleichwertig gegenüberstehen müssen, können die Gegenleistungen für die Werbemöglichkeit oftmals im Verhältnis zu den gegenüberstehenden Ausgaben relativ hoch sein. Die Gewinnpauschalierung nach § 64 Abs. 6 Nr. AO ermöglicht es, dass die erzielten Einnahmen in einem deutlich höheren Umfang für die gemeinnützigen Zwecke zur Verfügung stehen.
Ob derartige Standmieten bei einer lediglich kostendeckenden Gegenleistung sogar als Zweckbetrieb angesehen werden könnten, lässt der BFH in der Entscheidung leider unbeantwortet.