Streitig war die Anwendung des Pauschalsteuersatzes nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG auf den geldwerten Vorteil aus einer Vorstands- bzw. Führungskräfte-Weihnachtsfeier. Das FG Köln lehnt mit Urteil vom 27.01.2022 (Az. 6 K 2175/20, EFG 2022, S. 874) die Erhebung der Lohnsteuer mit dem Pauschsteuersatz von 25 % ab, da der im Rahmen der Weihnachtsfeier mit ausgewähltem Personenkreis zugewendete Arbeitslohn nicht aus Anlass einer Betriebsveranstaltung gezahlt worden sei. Dabei stützen sich die Finanzrichter u. a. auf die zu § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG ergangene BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 15.01.2009, Az. VI R 22/06, BStBl. II 2009, S. 476) wonach der Pauschalsteuersatz nur anwendbar ist, wenn die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht. Daran habe sich auch durch die Einfügung von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr 1a EStG im Jahr 2014 nichts geändert.
Hinweis: Gegen das Urteil ist die Revision beim BFH anhängig (Az. VI R 5/22).