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Steuerberatung

Pauschalversteuerung von VIP-Logenplätzen für Arbeitnehmer

Ein­tritts­kar­ten für die an­ste­hende Fußball-EM sind kaum mehr zu er­gat­tern. Ei­nige Un­ter­neh­men ha­ben aber be­reits vor­ge­sorgt und in den Sta­dien VIP-Lo­genplätze ge­si­chert, in die sie Ge­schäfts­part­ner ein­la­den, diese aber auch als In­cen­tive Ar­beit­neh­mern über­las­sen. Bleibt zu klären, wel­che lohn­steu­er­li­chen und so­zi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Fol­gen dar­aus re­sul­tie­ren.

Pauschalierung durch die Finanzverwaltung

Be­reits mit Schrei­ben vom 22.08.2005 (BStBl. I 2005, S. 845) be­fasste sich das BMF mit der Frage, wie mit Auf­wen­dun­gen für VIP-Lo­gen steu­er­lich um­zu­ge­hen ist. Da­bei wer­den diese re­gelmäßig für ein Ge­samt­pa­ket an un­ter­schied­li­chen Leis­tun­gen ge­zahlt. Ne­ben dem Ein­tritts­ent­gelt für Ver­an­stal­tun­gen be­inhal­tet die Bu­chung von VIP-Lo­gen re­gelmäßig eine Be­wir­tung und nicht zu­letzt eine Wer­be­leis­tung, z. B. durch das An­brin­gen von Ban­nern oder Be­nen­nung der bu­chen­den Un­ter­neh­men als Spon­so­ren. Nach Auf­fas­sung des BMF kann der ver­ein­barte Ge­samt­be­trag, so­fern sich keine kon­kre­ten An­halts­punkte für eine Auf­tei­lung aus der zu­grun­de­lie­gen­den Ver­ein­ba­rung er­ge­ben, pau­schal auf­ge­teilt wer­den in: Wer­bung 40 %, Ge­schenke 30 % und Be­wir­tung 30 %.

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Wer­den VIP-Lo­genplätze Ar­beit­neh­mern als In­cen­tive zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn über­las­sen, können die Zu­wen­dun­gen durch Ge­schenke und Be­wir­tung pau­scha­liert mit 30 % zzgl. So­li­da­ritätszu­schlag durch den Zu­wen­den­den ver­steu­ert wer­den (§ 37b Abs. 2 EStG). Al­ler­dings sind diese Zu­wen­dun­gen un­verändert so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig.

Schätzung im Einzelfall

Zu­letzt hat sich nun der BFH mit der Frage be­fasst, in wel­chem Um­fang Zu­wen­dun­gen der Steu­er­pau­scha­lie­rung un­ter­lie­gen, wenn VIP-Lo­gen un­ent­gelt­lich an Ar­beit­neh­mer (und im Streit­fall auch an Ge­schäfts­part­ner) über­las­sen wer­den, wenn da­bei keine Be­wir­tungs­leis­tun­gen in­klu­diert sind. Im kon­kre­ten Fall fie­len bei dem die VIP-Lo­gen bu­chen­den Un­ter­neh­men Auf­wen­dun­gen für die An­mie­tung so­wie für das Recht an, im Lo­gen­be­reich Wer­bemaßnah­men durch­zuführen. Zu berück­sich­ti­gen war zu­dem, dass nicht alle Lo­genplätze bei al­len Ver­an­stal­tun­gen be­legt wa­ren.

Das Un­ter­neh­men teilte die Auf­wen­dun­gen nach den vor­ge­nann­ten Vor­ga­ben des BMF auf und schlug den An­teil der nicht vor­han­de­nen Be­wir­tung ent­spre­chend dem Verhält­nis des Auf­tei­lungsmaßstabs vier zu drei den Wer­be­kos­ten und den Ge­schen­ken zu. Ge­gen eine deut­li­che Ver­schie­bung der Kos­ten­be­stand­teile hin zu den Ge­schen­ken wehrte sich das Un­ter­neh­men vor dem Fi­nanz­ge­richt. Die­ses schätzte den Ge­schen­ke­an­teil un­ter Her­an­zie­hung des Werts der Ein­tritts­kar­ten zzgl. ei­nes Zu­schlags für Ser­vice­leis­tun­gen und ab­zgl. ei­nes Wer­be­an­teils von 40 %.

Diese Schätzung sah der BFH grundsätz­lich als sach­ge­recht an (Ur­teil vom 23.11.2023, Az. VI R 15/21, DStR 2024, S. 433). Die auf nicht ge­nutzte Lo­genplätze ent­fal­len­den Auf­wen­dun­gen sind für die Steu­er­pau­scha­lie­rung nicht zu berück­sich­ti­gen, da in­so­weit be­reits keine Sach­zu­wen­dung vor­liegt.

Hin­weis: Aus der Ent­schei­dung des BFH lässt sich da­mit ab­lei­ten, dass stets im Ein­zel­fall zu prüfen ist, nach wel­chen Kri­te­rien eine Auf­tei­lung der Ge­samt­kos­ten für VIP-Lo­gen durch sach­ge­rechte Schätzung zu er­fol­gen hat, so­fern - wie re­gelmäßig üblich - die Kos­ten­be­stand­teile nicht ex­pli­zit in Rech­nung ge­stellt wer­den.

Keine Zuwendung bei Betreuung von Geschäftspartnern

Nicht wei­ter ver­tieft wurde in dem Ur­teil des BFH vom 23.11.2023 die Frage, in­wie­weit es an ei­ner Sach­zu­wen­dung fehlt, wenn Ar­beit­neh­mer ge­mein­sam mit Ge­schäfts­part­nern die Lo­genplätze nut­zen. Das Fi­nanz­ge­richt nahm an, dass pro Ver­an­stal­tung 0,5 Mit­ar­bei­ter mit der Be­treu­ung von Ge­schäfts­part­nern be­traut seien und in­so­weit keine Sach­zu­wen­dung vor­liege.

Hin­weis: Hier gilt es, zu begründen, in wel­chen Um­fang eine Be­treu­ung von Ge­schäfts­part­nern durch Ar­beit­neh­mer be­trieb­lich ver­an­lasst ist. Im Streit­fall fasste die VIP-Loge 12 Sitzplätze. Ob da­mit bei Voll­aus­las­tung mit 11 Ge­schäfts­part­nern diese durch nur einen Mit­ar­bei­ter i. S. d. Un­ter­neh­mens aus­rei­chend be­treut wer­den können, dürfte frag­lich sein. Kei­ner­lei Be­treu­ung für er­for­der­lich zu hal­ten, dürfte re­gelmäßig dem Wer­be­cha­rak­ter der Ein­la­dung von Ge­schäfts­part­nern zu­wi­der­lau­fen.

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