Nach der Grundregel des § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG darf eine Pensionsrückstellung in einem Wirtschaftsjahr höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres erhöht werden. Ausnahmen hiervon sind in § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG vorgesehen. So ist u.a. ein Unterschiedsbetrag, der auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, mindestens auf drei Wirtschaftsjahre verteilt gleichmäßig der Pensionsrückstellung zuzuführen.
Diese Ausnahmeregelung gilt jedoch laut Beschluss des BFH vom 13.2.2019, Az. XI R 34/16, nicht bei der erstmaligen Bildung der Rückstellung. Weder aus dem Wortlaut, noch aus dem Regelungszweck lasse sich entnehmen, dass eine solche Verteilung generell auch in Fällen der erstmaligen Rückstellungsbildung zur Anwendung käme.
Hinweis
Die Finanzverwaltung vertrat sowohl bei dem - dem Streitfall zugrundeliegenden - Übergang von den „Heubeck-Richttafeln“ von 1998 auf die Richttafeln 2005 (BMF-Schreiben vom 16.12.2005, BStBl. I 2005, S. 1054), als auch bei dem Übergang auf die „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ (BMF-Schreiben vom 19.10.2018, BStBl. I 2018, S. 1107) die gegenteilige Auffassung, wonach die Verteilungsregelung anzuwenden sei.