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Steuerberatung

Ermittlung der Pensionsrückstellung nach neuen „Heubeck-Richttafeln“

Sind beim erst­ma­li­gen Aus­weis ei­ner Pen­si­onsrück­stel­lung im Jahr der Zu­sage neue „Heu­beck-Richt­ta­feln“ zu berück­sich­ti­gen, exis­tiert nach Auf­fas­sung des BFH kein Un­ter­schieds­be­trag, der nach § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG auf drei Jahre zu ver­tei­len wäre.

Nach der Grund­re­gel des § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG darf eine Pen­si­onsrück­stel­lung in einem Wirt­schafts­jahr höchs­tens um den Un­ter­schied zwi­schen dem Teil­wert der Pen­si­ons­ver­pflich­tung am Schluss des Wirt­schafts­jah­res und dem am Schluss des vor­an­ge­gan­ge­nen Wirt­schafts­jah­res erhöht wer­den. Aus­nah­men hier­von sind in § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG vor­ge­se­hen. So ist u.a. ein Un­ter­schieds­be­trag, der auf der erst­ma­li­gen An­wen­dung neuer oder geänder­ter bio­me­tri­scher Rech­nungs­grund­la­gen be­ruht, min­des­tens auf drei Wirt­schafts­jahre ver­teilt gleichmäßig der Pen­si­onsrück­stel­lung zu­zuführen.

Diese Aus­nah­me­re­ge­lung gilt je­doch laut Be­schluss des BFH vom 13.2.2019, Az. XI R 34/16, nicht bei der erst­ma­li­gen Bil­dung der Rück­stel­lung. We­der aus dem Wort­laut, noch aus dem Re­ge­lungs­zweck lasse sich ent­neh­men, dass eine sol­che Ver­tei­lung ge­ne­rell auch in Fällen der erst­ma­li­gen Rück­stel­lungs­bil­dung zur An­wen­dung käme.

Hinweis

Die Fi­nanz­ver­wal­tung ver­trat so­wohl bei dem - dem Streit­fall zu­grun­de­lie­gen­den - Überg­ang von den „Heu­beck-Richt­ta­feln“ von 1998 auf die Richt­ta­feln 2005 (BMF-Schrei­ben vom 16.12.2005, BStBl. I 2005, S. 1054), als auch bei dem Überg­ang auf die „Heu­beck-Richt­ta­feln 2018 G“ (BMF-Schrei­ben vom 19.10.2018, BStBl. I 2018, S. 1107) die ge­gen­tei­lige Auf­fas­sung, wo­nach die Ver­tei­lungs­re­ge­lung an­zu­wen­den sei.

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