Der Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten um die Anerkennung von Pensionsrückstellungen. Gesellschafter der B-GmbH waren der A. zu 40% und die A-GmbH zu 60%. Die Ehefrau des A. war als Geschäftsführerin, der A. selbst als Bevollmächtigter für die B-GmbH tätig. Diese hatte den beiden im Jahr 1996 jeweils eine Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung zugesagt. Dazu gehörte eine Altersrente von 65% des rentenfähigen Einkommens. Ab November 2003 wurde das Gehalt von Frau A. von 16.412 € auf 2.865 € und das Gehalt von Herrn A. von 12.424 € auf 2.162 € herabgesetzt.
Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage teilweise statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Das Finanzamt hatte zu Recht die bei der A-GmbH gebildeten Pensionsrückstellung für die Altersversorgung der Eheleute A. aufgelöst. Zu Unrecht hatte es aber die bei der B-GmbH gebildeten Pensionsrückstellungen wegen einer sog. Überversorgung der Eheleute teilweise aufgelöst.
In der Vorwegnahme künftiger Entwicklungen in Gestalt ansteigender säkularer Einkommenstrends liegt eine Überversorgung, die zur Kürzung der Pensionsrückstellung führt. Dies ist typisierend dann anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75% der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. Dabei stellt der BFH in ständiger Rechtsprechung ausdrücklich auf die während der aktiven Tätigkeit des Begünstigten im betreffenden Wirtschaftsjahr vom Arbeitgeber tatsächlich erbrachten Arbeitsentgelte ab.
Zwar sprich für die Auffassung des Finanzamts, dass das am Bilanzstichtag zugesagte Dezember-Gehalt auch für die Zukunft gelten sollte. Unter Zugrundelegung der höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es jedoch allein auf die bis zum 31.12.2003 bezogenen Aktivbezüge des Wirtschaftsjahres 2003 an. Danach liegt mangels Überschreitung der 75%-Grenze keine Überversorgung vor.
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