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Pensionsrückstellung: Überversorgung bei Reduzierung des Gehalts

FG Düsseldorf 10.11.2015, 6 K 4456/13 K

In der Vor­weg­nahme künf­ti­ger Ent­wick­lun­gen in Ge­stalt an­stei­gen­der säku­la­rer Ein­kom­men­strends liegt eine Über­ver­sor­gung, die zur Kürzung der Pen­si­onsrück­stel­lung führt. Dies ist ty­pi­sie­rend dann an­zu­neh­men, wenn die Ver­sor­gungs­an­wart­schaft zu­sam­men mit der Ren­ten­an­wart­schaft aus der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung 75% der am Bi­lanz­stich­tag be­zo­ge­nen Ak­tiv­bezüge über­steigt.

Der Sach­ver­halt:
Im vor­lie­gen­den Fall strit­ten die Be­tei­lig­ten um die An­er­ken­nung von Pen­si­onsrück­stel­lun­gen. Ge­sell­schaf­ter der B-GmbH wa­ren der A. zu 40% und die A-GmbH zu 60%. Die Ehe­frau des A. war als Ge­schäftsführe­rin, der A. selbst als Be­vollmäch­tig­ter für die B-GmbH tätig. Diese hatte den bei­den im Jahr 1996 je­weils eine Al­ters-, In­va­li­den- und Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung zu­ge­sagt. Dazu gehörte eine Al­ters­rente von 65% des ren­tenfähi­gen Ein­kom­mens. Ab No­vem­ber 2003 wurde das Ge­halt von Frau A. von 16.412 € auf 2.865 € und das Ge­halt von Herrn A. von 12.424 € auf 2.162 € her­ab­ge­setzt.

Das be­klagte Fi­nanz­amt ver­trat un­ter Be­ru­fung auf den Fachprüfer für die be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung die Auf­fas­sung, dass die Pen­si­onsrück­stel­lun­gen zum 31.12.2003 auf­grund der Über­ver­sor­gungs­grundsätze teil­weise auf­zulösen seien. Nach Ab­sen­kung der Bezüge ab No­vem­ber 2003 lägen die er­mit­tel­ten Pen­sio­nen von 8.314 € (Herr A.) bzw. 9.413 € (Frau A.) bei über 380 bzw. 325% des Bar­loh­nes. Un­ter Berück­sich­ti­gung der ab No­vem­ber 2003 gel­ten­den Bezüge ergäben sich ma­xi­mal Pen­si­ons­beträge von 33.775 € (Herr A.) bzw. 25.785 € (Frau A.). Die Pen­si­onsrück­stel­lun­gen seien da­her ent­spre­chend an­zu­pas­sen.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage teil­weise statt. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hatte zu Recht die bei der A-GmbH ge­bil­de­ten Pen­si­onsrück­stel­lung für die Al­ters­ver­sor­gung der Ehe­leute A. auf­gelöst. Zu Un­recht hatte es aber die bei der B-GmbH ge­bil­de­ten Pen­si­onsrück­stel­lun­gen we­gen ei­ner sog. Über­ver­sor­gung der Ehe­leute teil­weise auf­gelöst.

In der Vor­weg­nahme künf­ti­ger Ent­wick­lun­gen in Ge­stalt an­stei­gen­der säku­la­rer Ein­kom­men­strends liegt eine Über­ver­sor­gung, die zur Kürzung der Pen­si­onsrück­stel­lung führt. Dies ist ty­pi­sie­rend dann an­zu­neh­men, wenn die Ver­sor­gungs­an­wart­schaft zu­sam­men mit der Ren­ten­an­wart­schaft aus der ge­setz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung 75% der am Bi­lanz­stich­tag be­zo­ge­nen Ak­tiv­bezüge über­steigt. Da­bei stellt der BFH in ständi­ger Recht­spre­chung ausdrück­lich auf die während der ak­ti­ven Tätig­keit des Begüns­tig­ten im be­tref­fen­den Wirt­schafts­jahr vom Ar­beit­ge­ber tatsäch­lich er­brach­ten Ar­beits­ent­gelte ab.

Zwar sprich für die Auf­fas­sung des Fi­nanz­amts, dass das am Bi­lanz­stich­tag zu­ge­sagte De­zem­ber-Ge­halt auch für die Zu­kunft gel­ten sollte. Un­ter Zu­grun­de­le­gung der höchstrich­ter­li­chen Recht­spre­chung kommt es je­doch al­lein auf die bis zum 31.12.2003 be­zo­ge­nen Ak­tiv­bezüge des Wirt­schafts­jah­res 2003 an. Da­nach liegt man­gels Über­schrei­tung der 75%-Grenze keine Über­ver­sor­gung vor.

Link­hin­weis:

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