Die Zuführung zu einer Pensionsrückstellung im Rahmen der Steuerbilanz ist auf den Betrag beschränkt, um den der Teilwert der Pensionsverpflichtungen am Schluss des Wirtschaftsjahres den Wert am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres übersteigt (§ 6a Abs. 4 Satz 1 EStG). Soweit dieser Unterschiedsbetrag allerdings auf der erstmaligen Anwendung neuer oder geänderter biometrischer Rechnungsgrundlagen beruht, muss dieser auf mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt zugeführt werden (§ 6a Abs. 4 Satz 2 EStG). Dies ist z. B. der Fall, wenn der Teilwert der Pensionsverpflichtungen anhand neuer „Heubeck-Richttafeln“ zu ermitteln ist.
Die Verteilungsregelung nach § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG kommt jedoch nach Auffassung des BFH beim erstmaligen Ausweis einer Pensionsrückstellung nicht zur Anwendung, wenn im Jahr der Zusage neue „Heubeck-Richttafeln“ zu berücksichtigen sind (BFH-Beschluss vom 13.2.2019, Az. XI R 34/16, DStR 2019, S. 1254).
Weder aus dem Wortlaut des § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG, noch aus dem Regelungszweck lasse sich entnehmen, dass eine solche Verteilung generell auch in Fällen der erstmaligen Rückstellungsbildung zur Anwendung käme.
Hinweis:
Die Finanzverwaltung vertrat sowohl bei dem - dem Streitfall zugrundeliegenden - Übergang von den „Heubeck-Richttafeln“ von 1998 auf die Richttafeln 2005 (BMF-Schreiben vom 16.12.2005, BStBl. I 2005, S. 1054), als auch bei dem Übergang auf die „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ (BMF-Schreiben vom 19.10.2018, BStBl. I 2018, S. 1107) die gegenteilige Auffassung, wonach die Verteilungsregelung anzuwenden sei. Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung hieran festhält.