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Steuerberatung

Pensionsrückstellung im Jahr der Zusage unter Berücksichtigung neuer „Heubeck-Richttafeln“

§ 6a Abs. 4 Satz 2 EStG gilt laut BFH beim erst­ma­li­gen Aus­weis ei­ner Pen­si­onsrück­stel­lung nicht, wenn im Zu­sa­ge­jahr neue „Heu­beck-Richt­ta­feln“ zu berück­sich­ti­gen sind.

Die Zuführung zu ei­ner Pen­si­onsrück­stel­lung im Rah­men der Steu­er­bi­lanz ist auf den Be­trag be­schränkt, um den der Teil­wert der Pen­si­ons­ver­pflich­tun­gen am Schluss des Wirt­schafts­jah­res den Wert am Schluss des vor­an­ge­gan­ge­nen Wirt­schafts­jah­res über­steigt (§ 6a Abs. 4 Satz 1 EStG). So­weit die­ser Un­ter­schieds­be­trag al­ler­dings auf der erst­ma­li­gen An­wen­dung neuer oder geänder­ter bio­me­tri­scher Rech­nungs­grund­la­gen be­ruht, muss die­ser auf min­des­tens drei Wirt­schafts­jahre gleichmäßig ver­teilt zu­geführt wer­den (§ 6a Abs. 4 Satz 2 EStG). Dies ist z. B. der Fall, wenn der Teil­wert der Pen­si­ons­ver­pflich­tun­gen an­hand neuer „Heu­beck-Richt­ta­feln“ zu er­mit­teln ist. 

Die Ver­tei­lungs­re­ge­lung nach § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG kommt je­doch nach Auf­fas­sung des BFH beim erst­ma­li­gen Aus­weis ei­ner Pen­si­onsrück­stel­lung nicht zur An­wen­dung, wenn im Jahr der Zu­sage neue „Heu­beck-Richt­ta­feln“ zu berück­sich­ti­gen sind (BFH-Be­schluss vom 13.2.2019, Az. XI R 34/16, DStR 2019, S. 1254). 

We­der aus dem Wort­laut des § 6a Abs. 4 Satz 2 EStG, noch aus dem Re­ge­lungs­zweck lasse sich ent­neh­men, dass eine sol­che Ver­tei­lung ge­ne­rell auch in Fällen der erst­ma­li­gen Rück­stel­lungs­bil­dung zur An­wen­dung käme. 

Hinweis: 

Die Fi­nanz­ver­wal­tung ver­trat so­wohl bei dem - dem Streit­fall zu­grun­de­lie­gen­den - Überg­ang von den „Heu­beck-Richt­ta­feln“ von 1998 auf die Richt­ta­feln 2005 (BMF-Schrei­ben vom 16.12.2005, BStBl. I 2005, S. 1054), als auch bei dem Überg­ang auf die „Heu­beck-Richt­ta­feln 2018 G“ (BMF-Schrei­ben vom 19.10.2018, BStBl. I 2018, S. 1107) die ge­gen­tei­lige Auf­fas­sung, wo­nach die Ver­tei­lungs­re­ge­lung an­zu­wen­den sei. Es bleibt ab­zu­war­ten, ob die Fi­nanz­ver­wal­tung hieran festhält. 

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