Nach Auffassung des FG Köln ist der Rechnungszinsfuß von 6 % zur Ermittlung von Pensionsrückstellungen nach § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG im Jahr 2015 verfassungswidrig (Vorlagebeschluss vom 12.10.2017, Az. 10 K 977/17). Das Klageverfahren vor dem FG wurde deshalb ausgesetzt, um nun die Entscheidung des BVerfG in dieser Rechtsfrage einzuholen.
Bislang liegt noch keine schriftliche Begründung des Vorlagebeschlusses vor. Laut Pressemitteilung des FG Köln hätte jedoch der Gesetzgeber, da sich in dem heutigen Zinsumfeld der gesetzlich vorgeschriebene Zinsfuß so weit von der Realität entfernt hat, diesen überprüfen müssen. Die fehlende Überprüfung und Anpassung führe zur Verfassungswidrigkeit.
Hinweis
Sollte das BVerfG zu dem Ergebnis kommen, dass der Rechnungszinsfuß zu hoch ist und den Gesetzgeber zu einer entsprechenden Korrektur auffordern, könnten Unternehmen höhere Pensionsrückstellungen ausweisen. Bescheide sollten ggf. mit Verweis auf das vor dem BVerfG anhängige Verfahren per Einspruch offen gehalten werden.