Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen. Sie ging bis zum 31.12.1979 Pensionsverpflichtungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für ihre Arbeitnehmer/innen ein. Die für die Pensionsverpflichtungen gebildeten Pensionsrückstellungen beliefen sich zum 31.12.2015 auf rd. 11 Mio. €. Sie wurden in der Handelsbilanz mit rd. 10 mio. € angesetzt. Steuerbilanziell ergab sich ein Wertansatz von rd. 7,5 Mio. €. Die unterschiedliche Höhe resultiert daraus, das Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz unter Ansatz eines sog. "atmenden Rechnungszinsfußes" von 3,89 % (2015) zu bewerten sind, während für steuerbilanzielle Zwecke der feste Rechnungszinsfuß von 6 % anzusetzen ist.
Die Klägerin ermittelte in ihrem handelsrechtlichen Jahresabschluss einen geringen Jahresüberschuss. Aufgrund der anderen Bewertung der Pensionsrückstellungen erhöhte sich das zu versteuernde Einkommen gegenüber dem handelsrechtlichen Jahresüberschuss um rd. 500.000 €.
Die Klägerin gab ihre Körperschaftsteuererklärung für 2015 ab. In dieser erklärte sie unter Ansatz des Rechnungszinsfußes von 6 % ein zu versteuerndes Einkommen von rd. 900.000 €. Dieses legte das Finanzamt dem Körperschaftsteuerbescheid zugrunde. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage. Sie ist der Auffassung, die Regelung des § 6a Abs. 3 S. 3 EStG zum Rechnungszinsfuß sei verfassungswidrig.
Das FG setzte das Verfahren aus und möchte nun vom BVerfG wissen, ob § 6 a Abs. 3 S. 3 EStG Stand 2015 mit dem GG vereinbar ist .
Die Gründe:
Der Gesetzgeber ist zwar befugt, den Rechnungszinsfuß zu typisieren. Er muss aber in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob die Typisierung noch realitätsgerecht ist.
Der Rechnungszinsfuß ist seit 1982 unverändert. Der Zinsfuß hätte seither auf seine Gültigkeit überprüft werden müssen, insbesondere da er sich im Vergleich zum heutigen Zinsumfeld sehr weit von der Realität entfernt hat. Sämtliche andere Parameter, die zu einem Vergleich geeignet sind, z.B. Kapitalmarktzins, Anleihen der öffentlichen Hand, Unternehmensanleihen, Gesamtkapitalrendite, sind seit vielen Jahren teilweise weit unter 6 % angesiedelt.
Die fehlende Überprüfung und Anpassung des Zinsfußes führt nach Auffassung des FG zur Verfassungswidrigkeit. Da Deutschland wie auch andere Staaten sich in einem strukturellen (und nicht nur einem konjunkturellen) Niedrigzinsumfeld befindet, hätte der Gesetzgeber reagieren müssen.
Hintergrund:
Je höher der Rechnungszinsfuß ist, desto weniger darf ein Unternehmen der Pensionsrückstellung zuführen. Dies hat eine höhere steuerliche Belastung zur Folge. Im vorliegenden Verfahren verminderte sich die handelsbilanzielle Rückstellung (Zinsfuß 3,89 %) in der Steuerbilanz um rd. 2,4 Mio €.
Linkhinweise:
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