Ein Kommanditist haftet in Höhe seiner nicht erbrachten Einlage grundsätzlich persönlich unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Der BGH entschied mit Urteil vom 15.11.2020 (Az. II ZR 108/19, DStR 2021, S. 740), dass die persönliche Haftung eines Kommanditisten im Falle einer Insolvenz der Kommanditgesellschaft zumindest für solche Gesellschaftsverbindlichkeiten besteht, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind.
In der Insolvenz der Gesellschaft sei eine Beschränkung der persönlichen Haftung von Kommanditisten geboten; § 128 HGB müsse nach seinem Sinn und Zweck ausgelegt werden. Dabei komme es nicht auf die insolvenzrechtliche Einordnung der betreffenden Gläubigerforderung an, sondern vielmehr darauf, ob der Grund der Forderung zu einem Zeitpunkt gelegt wurde, zu dem der Gesellschafter noch Einfluss nehmen konnte und die Führung der Gesellschaft auch zu seinem Nutzen erfolgte. Der BGH argumentiert damit, dass der Gesellschafter im Regelinsolvenzverfahren selber mit dem Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter keinen Einfluss auf die weitere Entwicklung der Gesellschaft mehr nehmen kann. In welchem Umfang die Haftung der Gesellschafter im Insolvenzverfahren zu beschränken ist, musste im vorliegenden Fall jedoch nicht entschieden werden.
Hinweis: Der BGH zieht eine Parallele zu der Haftungssituation eines ausgeschiedenen Gesellschafters, für den in § 160 HGB eine Haftungsbeschränkung auf Altverbindlichkeiten vorgesehen ist. Die insoweit vergleichbare Situation spreche dafür, den Umfang der Haftung des Gesellschafters bei Insolvenz der Gesellschaft entsprechend zu beschränken. Andernfalls würde der Gesellschafter unbeschränkt, d. h. möglicherweise auch bei einer jahrelangen Firmenfortführung, für sämtliche durch den Insolvenzverwalter begründete Verbindlichkeiten haften, auf die er keinen Einfluss nehmen könne und die nicht in seinem, sondern im Interesse der Gläubiger eingegangen wurden.