Der Sachverhalt:
Bei der Klägerin handelte es sich um ein College einer Universität im Vereinigten Königreich. Sie wurde ausweislich ihrer Gründungsurkunde schon vor Jahrhunderten als "immerwährendes Kollegium des Studiums der Wissenschaften, der heiligen Theologie, der Philosophie und der guten Künste" errichtet. Sie ist Eigentümerin eines Wohn- und Geschäftsgrundstücks in Deutschland und erzielte daraus im Streitjahr 2009 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Gründe:
Die Feststellungen zu der persönlichen Körperschaftsteuerpflicht der Klägerin, zu deren Satzungsbestimmungen sowie zu deren tatsächlicher Geschäftsführung reichten für eine abschließende Entscheidung nicht aus.
Einrichtungen, die ausschließlich ideelle oder altruistische Ziele verfolgen und nicht auf einem Markt in Wettbewerb mit anderen Wirtschaftsteilnehmern auftreten, sind mangels Erwerbszwecks vom unionsrechtlichen Gesellschaftsbegriff des Art. 54 AEUV ausgenommen. Hingegen können vermögensverwaltende Tätigkeiten gemeinnütziger Körperschaften einen Erwerbszweck i.S.d. Art. 54 AEUV begründen. Die formelle Satzungsmäßigkeit nach § 59 AO erfordert hinsichtlich der steuerbegünstigten Zweckverfolgung - werden die Begriffe "ausschließlich" und "unmittelbar" in der Satzung nicht ausdrücklich verwendet -, dass der Satzungstext und dessen Auslegung wenigstens entsprechende Anhaltspunkte bieten.
Die Klägerin erzielte aus ihrem Grundstück Vermietungseinkünfte i.S.v. § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, die als inländische Einkünfte gem. § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG grundsätzlich der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht unterfallen. Ob aber die Klägerin, die dem Recht des Vereinigten Königreichs untersteht, nach ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Struktur - ungeachtet einer ggf. nach ausländischem Recht bestehenden Rechtspersönlichkeit und damit eine beschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i.S.d. § 2 Nr. 1 KStG darstellt, ließ sich anhand der vom FG getroffenen Feststellungen nicht beurteilen.
Zudem ließ sich nach den bisherigen Feststellungen des FG nicht abschließend beurteilen, ob die Klägerin im Streitjahr gemeinnützig und damit nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 1 KStG steuerbefreit war. Danach sind Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen, von der Körperschaftsteuer befreit. Die Steuerbefreiung ist insoweit ausgeschlossen, als wirtschaftliche Geschäftsbetriebe - ausgenommen selbst bewirtschaftete Forstbetriebe - unterhalten werden.
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