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Steuerberatung

Personelle Verflechtung bei von Geschäftsführung ausgeschlossenem Nur-Besitz-Gesellschafter?

BFH v. 28.5.2020 - IV R 4/17

Die per­so­nelle Ver­flech­tung als Vor­aus­set­zung ei­ner Be­triebs­auf­spal­tung liegt vor, wenn die per­so­nen­iden­ti­schen Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer der Be­sitz-GbR und der Be­triebs-GmbH die lau­fen­den Ge­schäfte der Be­sitz-GbR be­stim­men können und der Nut­zungsüber­las­sungs­ver­trag der Be­sitz-GbR mit der Be­triebs-GmbH nicht ge­gen den Wil­len die­ser Per­so­nen­gruppe geändert oder be­en­det wer­den kann. Das Dop­pel­ver­tre­tungs­ver­bot des § 181 BGB steht der An­nahme ei­ner Be­herr­schungs­iden­tität von Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführern aus Be­sitz-GbR und Be­triebs-GmbH nicht ent­ge­gen, wenn die ge­sell­schafts­recht­li­chen Grund­la­gen die Um­ge­hung die­ses Ver­bots durch Über­tra­gung der Ver­tre­tung auf eine an­dere Per­son ermögli­chen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GbR. Seit ih­rer Gründung Juni 2005 sind als Ge­sell­schaf­ter mit einem An­teil von je 33 % R, L und F be­tei­ligt. Den rest­li­chen An­teil von 1 % hält W. Ge­gen­stand des Un­ter­neh­mens der Kläge­rin ist die Ver­mie­tung. Eine Be­frei­ung von den Pflich­ten aus § 181 BGB ist für die Kläge­rin we­der ausdrück­lich noch kon­klu­dent er­folgt.

Die Ge­sell­schaf­ter R, L und F hal­ten zu­dem zu je­weils 1/3 die An­teile an der K-GmbH und wa­ren in den Streit­jah­ren 2007 bis 2011 auch de­ren Ge­schäftsführer. Die K-GmbH wird durch zwei Ge­schäftsführer oder einen Ge­schäftsführer und einen Pro­ku­ris­ten ge­mein­sam ver­tre­ten.

Die Kläge­rin ver­mie­tete der K-GmbH mit zwei un­da­tier­ten Miet­verträgen über je­weils zehn Jahre auf einem ihr gehören­den Grundstück ab Juli 2007 eine Halle mit So­zi­alräumen und einem Außen­la­ger so­wie ab Ok­to­ber 2007 ein Büro­gebäude mit zwölf Stellplätzen. Die Miet­verträge wur­den un­ter­zeich­net für die Kläge­rin von L und R und für die K-GmbH von F und R.

Die Kläge­rin erklärte im Rah­men der ge­son­der­ten und ein­heit­li­chen Fest­stel­lung von Be­steue­rungs­grund­la­gen (Ge­winn­fest­stel­lung) Einkünfte aus der Ver­mie­tung des Grundstücks an die K-GmbH als Einkünfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Ge­wer­be­steu­er­erklärun­gen gab sie für den Streit­zeit­raum nicht ab. Das Fi­nanz­amt ging für die ge­werbe- und ein­kom­men­steu­er­recht­li­chen Fest­stel­lun­gen des Streit­zeit­raums hin­ge­gen vom Vor­lie­gen ge­werb­li­cher Einkünfte der Kläge­rin in­folge ei­ner Be­triebs­auf­spal­tung aus. Es war der An­sicht, dass eine ge­son­derte Fest­stel­lung nach § 10a GewStG nicht durch­zuführen sei, da ein vor­tragsfähi­ger Ge­wer­be­ver­lust nicht be­stehe.

das FG hat der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt­ge­ge­ben. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hat der BFH das Ur­teil auf­ge­ho­ben und die Klage ab­ge­wie­sen.

Gründe:
Das FG hat in der Sa­che das Vor­lie­gen ge­werb­li­cher Einkünfte we­gen ei­ner Be­triebs­auf­spal­tung rechts­feh­ler­haft ver­neint.

Eine Be­triebs­auf­spal­tung liegt vor, wenn einem Be­triebs­un­ter­neh­men we­sent­li­che Grund­la­gen für sei­nen Be­trieb von einem Be­sitz­un­ter­neh­men über­las­sen wer­den und die hin­ter dem Be­triebs- und dem Be­sitz­un­ter­neh­men ste­hen­den Per­so­nen einen ein­heit­li­chen ge­schäft­li­chen Betäti­gungs­wil­len ha­ben. Die­ser ist an­zu­neh­men, wenn die Per­son oder Per­so­nen­gruppe, die das Be­sitz­un­ter­neh­men be­herrscht, auch in dem Be­triebs­un­ter­neh­men ih­ren Wil­len durch­set­zen kann Ist auf­grund be­son­de­rer sach­li­cher und per­so­nel­ler Ge­ge­ben­hei­ten eine so enge wirt­schaft­li­che Ver­flech­tung zwi­schen dem Be­sitz­un­ter­neh­men und dem Be­triebs­un­ter­neh­men zu be­ja­hen, dass das Be­sitz­un­ter­neh­men durch die Ver­mie­tungs- und Ver­pach­tungstätig­keit über das Be­triebs­un­ter­neh­men am all­ge­mei­nen wirt­schaft­li­chen Ver­kehr teil­nimmt, so ist das Be­sitz­un­ter­neh­men nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG (ori­ginär) ge­werb­lich tätig. Dann lie­gen bei der Be­sitz­ge­sell­schaft auch die Vor­aus­set­zun­gen ei­nes Ge­wer­be­be­triebs (§ 2 Abs. 1 Satz 2, § 6, § 7 GewStG) als Grund­lage für die Fest­set­zung ei­nes Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trags und die Fest­stel­lung ei­nes vor­tragsfähi­gen Ge­wer­be­ver­lus­tes (§ 10a GewStG) vor.

Eine per­so­nelle Ver­flech­tung kann sich er­ge­ben, wenn eine Per­son oder Per­so­nen­gruppe zwar nicht nach den Be­tei­li­gungs­verhält­nis­sen, aber nach ih­ren Be­fug­nis­sen zur Ge­schäftsführung bei der Be­sitz- wie auch der Be­triebs­ge­sell­schaft in Be­zug auf die die sach­li­che Ver­flech­tung begründen­den Wirt­schaftsgüter ih­ren Wil­len durch­set­zen kann. Be­herr­schungs­iden­tität liegt in die­sem Zu­sam­men­hang vor, wenn ei­ner Per­son oder Per­so­nen­gruppe die al­lei­nige Ge­schäftsführungs­be­fug­nis für die lau­fende Ver­wal­tung ein­schließlich der Nut­zungsüber­las­sung in dem Be­sitz- und Be­triebs­un­ter­neh­men über­tra­gen ist. Die Be­herr­schungs­iden­tität führt in der­ar­ti­gen Kon­stel­la­tio­nen dann zu ei­ner per­so­nel­len Ver­flech­tung, wenn die hin­sicht­lich der we­sent­li­chen Be­triebs­grund­la­gen be­ste­hen­den Nut­zungsüber­las­sungs­verträge nicht ge­gen den Wil­len der Per­son oder Per­so­nen­gruppe auf­gelöst wer­den können, die das Be­sitz­un­ter­neh­men be­herrscht, und diese Per­son oder Per­so­nen­gruppe zu­gleich alle Ge­schäfte der lau­fen­den Ver­wal­tung be­herrscht.

Im Streit­fall war das FG zu Recht da­von aus­ge­gan­gen, dass die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner per­so­nel­len Ver­flech­tung dem Grunde nach vor­la­gen. Denn die Miet­verträge über das Büro­gebäude mit Stellplätzen, eine Halle mit So­zi­alräumen so­wie ein Außen­la­ger konn­ten ge­gen den Wil­len ei­ner Per­so­nen­gruppe nicht auf­ge­ho­ben wer­den und diese Per­so­nen­gruppe be­herrschte als Ge­schäftsführer der GbR und der GmbH auch die lau­fende Ver­wal­tung der Nut­zungs­verhält­nisse. Nach § 181 BGB kann ein Ver­tre­ter, so­weit ihm nicht ein An­de­res ge­stat­tet ist, im Na­men des Ver­tre­te­nen mit sich im ei­ge­nen Na­men oder als Ver­tre­ter ei­nes Drit­ten ein Rechts­ge­schäft nicht vor­neh­men, es sei denn, dass das Rechts­ge­schäft aus­schließlich in der Erfüllung ei­ner Ver­bind­lich­keit be­steht. Verstößt ein Rechts­ge­schäft ge­gen das Ver­bot des § 181 BGB, so be­wirkt dies nicht die Nich­tig­keit, son­dern eine schwe­bende Un­wirk­sam­keit des Rechts­ge­schäfts i.S. von § 177 BGB. Es wird wirk­sam, wenn der Ver­tre­tene es ge­neh­migt.

Im Streit­fall konnte die be­herr­schende Per­so­nen­gruppe das Dop­pel­ver­tre­tungs­ver­bot auf Sei­ten der GmbH je­doch da­durch be­sei­ti­gen, dass ein an­de­rer Ver­tre­ter ermäch­tigt wird, ent­spre­chende Rechts­ge­schäfte mit der Steu­er­pflich­ti­gen zu schließen. Dies konnte nach dem Ge­sell­schafts­ver­trag der GmbH z.B. durch Be­stel­lung ei­nes Pro­ku­ris­ten ge­sche­hen. Bei der für die GmbH be­ste­hen­den Ge­samt­ver­tre­tungs­be­fug­nis aus zwei Ge­schäftsführern oder einem Ge­schäftsführer zu­sam­men mit einem Pro­ku­ris­ten kann in ent­spre­chen­der An­wen­dung der Re­ge­lun­gen in § 125 Abs. 2 Satz 2, § 150 Abs. 2 HGB, § 78 Abs. 4, § 269 Abs. 4 AktG auch dem be­stell­ten Pro­ku­ris­ten eine Ermäch­ti­gung zum Ab­schluss von Verträgen er­teilt wer­den. Die GmbH hatte da­mit je­der­zeit die Möglich­keit, durch Be­stel­lung ei­nes Pro­ku­ris­ten dafür zu sor­gen, dass sie bei Ge­schäften mit der Steu­er­pflich­ti­gen durch einen Pro­ku­ris­ten ver­tre­ten wird. Wei­ter­hin hätte ne­ben einem Pro­ku­ris­ten auch ein Mit­glied der be­herr­schen­den Per­so­nen­gruppe die GmbH ver­tre­ten können, so dass die bei­den an­de­ren Per­so­nen die­ser Gruppe als Ver­tre­ter der Steu­er­pflich­ti­gen hätten auf­tre­ten können. § 181 BGB hätte dem Ab­schluss ei­nes sol­chen Ge­schäfts so­mit nicht ent­ge­gen­ge­stan­den.

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