Dies setzt jedoch gemäß Urteil des BAG vom 25.08.2022 (Az. 8 AZR 14/22) voraus, dass ihr Zweck in der Kompensation einer tatsächlichen Erschwernis bei der Arbeitsleistung liegt, soweit die Prämie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigt.
Demnach können Prämien, die Arbeitgeber Beschäftigten zum Ausgleich für Belastungen durch die Corona-Pandemie zahlen, nicht gepfändet werden, sofern der Arbeitnehmer insolvent wird.
Hinweis: Damit teilt das BAG die Auffassung der Vorinstanz, widerspricht jedoch der Entscheidung des AG Bautzen vom 17.02.2021 (Az. 3 Ca 3145/20), wonach der sog. Corona-Bonus nicht unter den Pfändungsschutz nach § 850a Nr. 3 ZPO falle.