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Zur Pfändbarkeit einer Corona-Sonderzahlung

Zahlt ein nicht dem Pfle­ge­be­reich an­gehören­der Ar­beit­ge­ber sei­nen Be­schäftig­ten frei­wil­lig eine Corona-Prämie, ist diese Leis­tung als Er­schwer­nis­zu­lage nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfänd­bar.

Dies setzt je­doch gemäß Ur­teil des BAG vom 25.08.2022 (Az. 8 AZR 14/22) vor­aus, dass ihr Zweck in der Kom­pen­sa­tion ei­ner tatsäch­li­chen Er­schwer­nis bei der Ar­beits­leis­tung liegt, so­weit die Prämie den Rah­men des Übli­chen nicht über­steigt.

Dem­nach können Prämien, die Ar­beit­ge­ber Be­schäftig­ten zum Aus­gleich für Be­las­tun­gen durch die Corona-Pan­de­mie zah­len, nicht gepfändet wer­den, so­fern der Ar­beit­neh­mer in­sol­vent wird.

Hin­weis: Da­mit teilt das BAG die Auf­fas­sung der Vor­in­stanz, wi­der­spricht je­doch der Ent­schei­dung des AG Baut­zen vom 17.02.2021 (Az. 3 Ca 3145/20), wo­nach der sog. Corona-Bo­nus nicht un­ter den Pfändungs­schutz nach § 850a Nr. 3 ZPO falle.

 

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