Der Sachverhalt:
Der Antragsgegner betreibt einen Hausmeisterservice. Er unterhält ein als Pfändungsschutzkonto nach § 850k ZPO geführtes Konto bei der Sparkasse. Im Hinblick auf das Konto hatte das Finanzamt am 17.4.2019 eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung über eine Gesamtforderung von 9.075 € wegen rückständiger Umsatzsteuer und Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 2015 und rückständiger Verspätungszuschläge zur Umsatzsteuer 2015 erlassen. Diese wurde der Sparkasse am 23.4.2019 zugestellt. Mit der Drittschuldnererklärung vom 30.4.2019 erklärte die Sparkasse u.a., dass das Konto kein pfändbares Guthaben ausweise und vorrangige Pfändungen i.H.v. 823 € vorlägen.
Mit Bescheid (Billigkeitszuschuss) der Bezirksregierung vom 6.4.2020 wurde dem Antragsgegner auf seinen Antrag vom selben Tag gem. § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) i.V.m. dem Programm zur Gewährung von Soforthilfen aus dem Bundesprogramm "Corona-Soforthilfen für Kleinstunternehmer und Selbständige" und dem ergänzenden Landesprogramm "NRW-Soforthilfe 2020" eine Soforthilfe i.H.v. 9.000 € als einmalige Pauschale bewilligt.
Der Betrag wurde am 8.4.2020 auf dem Konto des Antragsgegners gutgeschrieben. Nachdem sich die Sparkasse geweigert hatte, ihm den Betrag auszuzahlen, beantragte der Antragsgegner mit Schreiben vom 15.5.2020 beim Finanzamt die Freigabe der Corona-Soforthilfe. Er benötige die Freigabeerklärung, um über das Geld, welches zweckgebunden zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen ausgelöst durch die Corona-Krise verwandt werden solle, verfügen zu können.
Das Finanzamt lehnte den Antrag auf vollständige Freigabe des sich auf dem Konto derzeit und zukünftig befindlichen Guthabens mit Bescheid vom 20.5.2020 ab. Es bleibe dem Antragsgegner unbenommen, unter Erbringung der erforderlichen Nachweise (Kontoauszüge, Kostenaufstellungen etc.) einen Antrag auf Pfändungsschutz nach § 319 AO i.V.m. §§ 850 ff. ZPO für bestimmte Beträge zu stellen.
Das FG gab dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung nach § 258 AO statt. Der BFH hat den Antrag des Finanzamtes auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) des Beschlusses abgelehnt.
Gründe:
Bei summarischer Betrachtung ist der Beschluss des FG (Az.: 11 V 1541/20 AO) rechtmäßig, so dass zur AdV kein Anlass besteht.
Das FG hat zutreffend einen Anordnungsanspruch aus § 258 AO bejaht, weil es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung handelte und demzufolge der entsprechende Betrag auf dem Konto des Antragsgegners nicht pfändbar war. Die Corona-Soforthilfe ist ausweislich der ihr zugrundeliegenden Bestimmungen als zweckgebunden einzustufen (so auch: FG Münster, Beschl. v. 13.5.2020 - 1 V 1286/20 AO, AG Passau, Beschl. v. 7.5.2020 - 4 M 1551/20, LG Köln, Beschl. v. 23.4.2020 - 39 T 57/20). Den Gerichten ist es nicht verwehrt, zur Beurteilung der Zweckbindung der Corona-Soforthilfe die Programme des Bundes und der Länder oder andere Bestimmungen heranzuziehen.
Auch soweit der Antragsgegner nach 5.3. Abs. 3 NRW-Soforthilfe 2020 (MinBl Nordrhein-Westfalen 2020, S. 360) für seinen fiktiven Unternehmerlohn 2.000 € ansetzen darf, rechtfertigt dies nicht die Annahme, dass es sich bei der Corona-Soforthilfe lediglich um einen pfändbaren Lohnersatz handelt, so dass die Pfändung und Einziehung der Corona-Soforthilfe zugunsten des Finanzamtes als Altgläubiger keinen rechtlichen Bedenken begegneten. Die dargestellte Zweckbindung entfiele im Übrigen nicht (rückwirkend), wenn dem Antragsgegner mangels Vorliegens der Beihilfevoraussetzungen diese Beihilfe nicht zustünde und er sie zurückzahlen müsste.
Zwar kann eine Forderung trotz Zweckgebundenheit pfändbar sein, wenn sie durch die Vollstreckungsmaßnahme ihrer Zweckbestimmung zugeführt werden soll. Im Streitfall ist das Finanzamt jedoch nicht als sog. Anlassgläubiger anzusehen, dem die Vollstreckung gestattet gewesen wäre. Denn wie bereits dargestellt, soll die Corona-Soforthilfe zur Kompensation der unmittelbar durch die Corona-Pandemie ausgelösten Liquiditätsengpässe dienen. Der Pfändungs- und Einziehungsverfügung lagen jedoch Umsatzsteuerforderungen betreffend das Jahr 2015 einschließlich Nebenansprüchen zugrunde. Deshalb besteht kein Zusammenhang zu der durch die Corona-Pandemie ausgelösten Liquiditätskrise des Antragsgegners.
Schließlich hat das FG zutreffend einen Anordnungsgrund angenommen. Begehrt ein Vollstreckungsschuldner die Abwehr von Vollstreckungsmaßnahmen und beruft er sich dabei auf § 258 AO, so besteht ein Anordnungsgrund nur bei außergewöhnlichen Umständen, z.B. Existenzvernichtung oder konkreter und unmittelbarer Gesundheitsgefährdung. (Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 114 FGO Rz 29). Diese Umstände müssen über die Nachteile hinausgehen, die im Regelfall bei einer Vollstreckung zu erwarten sind. Hierzu hat das FG bei summarischer Prüfung nachvollziehbar ausgeführt, dass der Antragsgegner ohne die Corona-Soforthilfe die laufenden Kosten seines Geschäftsbetriebs nicht befriedigen könne.
Zweckbindung um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 Alternative 1 BGB regelmäßig nicht pfändbare Forderung. Den Gerichten ist es nicht verwehrt, zur Beurteilung der Zweckbindung der Corona-Soforthilfe die Programme des Bundes und der Länder oder andere Bestimmungen heranzuziehen.