Im konkreten Fall wollte das Finanzamt einen Teil der Corona-Soforthilfe, die ein Unternehmer bewilligt bekommen hatte, zur Begleichung von Umsatzsteuerforderungen aus 2015 pfänden. Nachdem bereits das FG Münster mit Beschluss vom 8.6.2020 (Az. 11 V 1541/20 AO) die Unpfändbarkeit der Corona-Soforthilfe festgestellt und dem Unternehmer die einstweilige Einstellung der Vollstreckung gewährt hatte, scheiterte das Finanzamt auch im zweiten Rechtsgang vor dem BFH.
Den Antrag des Finanzamts auf Aussetzung der Vollziehung des FG Münster-Beschlusses wies der BFH mit Beschluss vom 9.7.2020 (Az. VII S 23/20 (AdV), NV) als unbegründet zurück. Damit bestätigt der BFH, dass die Corona-Soforthilfe eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung darstellt und eine entsprechende Kontenpfändung nicht zulässig ist. Hintergrund ist, dass die Forderung wegen ihrer Zweckbindung - der Überbrückung von Liquiditätsengpässen von Unternehmen, die von der Corona-Pandemie betroffen sind - nicht übertragbar ist. Die Soforthilfen seien nicht zur Begleichung von Verbindlichkeiten vorgesehen, die vor dem 1.3.2020 entstanden sind (wie etwa ältere Steuerschulden). Auch der nach den Regelungen zur NRW-Soforthilfe ausgezahlte fiktive Unternehmerlohn sei kein pfändbarer Lohnersatz.
Der BFH wies auch darauf hin, dass es für die Unpfändbarkeit unerheblich sei, ob die Anspruchsvoraussetzungen für die Beihilfegewährung vorlagen oder die Corona-Soforthilfen ggf. später zurückgezahlt werden müssen, z. B. weil das Unternehmen schon vor dem 1.3.2020 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war.