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Pfändung der Corona-Soforthilfe unzulässig

Die Corona-So­fort­hilfe, die Un­ter­neh­mer und Selbstständige als Bei­hilfe zur Corona-Kri­sen­bewälti­gung er­hal­ten ha­ben, ist vor dem Pfändungs­zu­griff durch das Fi­nanz­amt zur Be­glei­chung von Steu­er­alt­for­de­run­gen si­cher.

Im kon­kre­ten Fall wollte das Fi­nanz­amt einen Teil der Corona-So­fort­hilfe, die ein Un­ter­neh­mer be­wil­ligt be­kom­men hatte, zur Be­glei­chung von Um­satz­steu­er­for­de­run­gen aus 2015 pfänden. Nach­dem be­reits das FG Müns­ter mit Be­schluss vom 8.6.2020 (Az. 11 V 1541/20 AO) die Unpfänd­bar­keit der Corona-So­fort­hilfe fest­ge­stellt und dem Un­ter­neh­mer die einst­wei­lige Ein­stel­lung der Voll­stre­ckung gewährt hatte, schei­terte das Fi­nanz­amt auch im zwei­ten Rechts­gang vor dem BFH.

Den An­trag des Fi­nanz­amts auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung des FG Müns­ter-Be­schlus­ses wies der BFH mit Be­schluss vom 9.7.2020 (Az. VII S 23/20 (AdV), NV) als un­begründet zurück. Da­mit bestätigt der BFH, dass die Corona-So­fort­hilfe eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfänd­bare For­de­rung dar­stellt und eine ent­spre­chende Kon­tenpfändung nicht zulässig ist. Hin­ter­grund ist, dass die For­de­rung we­gen ih­rer Zweck­bin­dung - der Überbrückung von Li­qui­ditätsengpässen von Un­ter­neh­men, die von der Corona-Pan­de­mie be­trof­fen sind - nicht über­trag­bar ist. Die So­fort­hil­fen seien nicht zur Be­glei­chung von Ver­bind­lich­kei­ten vor­ge­se­hen, die vor dem 1.3.2020 ent­stan­den sind (wie etwa ältere Steu­er­schul­den). Auch der nach den Re­ge­lun­gen zur NRW-So­fort­hilfe aus­ge­zahlte fik­tive Un­ter­neh­mer­lohn sei kein pfänd­ba­rer Lohn­er­satz.

Der BFH wies auch dar­auf hin, dass es für die Unpfänd­bar­keit un­er­heb­lich sei, ob die An­spruchs­vor­aus­set­zun­gen für die Bei­hil­fe­gewährung vor­la­gen oder die Corona-So­fort­hil­fen ggf. später zurück­ge­zahlt wer­den müssen, z. B. weil das Un­ter­neh­men schon vor dem 1.3.2020 in wirt­schaft­li­chen Schwie­rig­kei­ten war.

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