Mit dem Gesetz zur Reform der Pflegeberufe, das bereits im Juli 2017 verkündet wurde, werden ab dem 1.1.2020 die vorher getrennt geregelten Pflegeausbildungen für die Kranken-, Kinderkranken- und Altenpflege in dem neuen Pflegeberufegesetz (PflBG) zusammengeführt. Danach werden alle Auszubildenden zunächst zwei Jahre lang eine generalistisch ausgerichtete Ausbildung erhalten. Im dritten Ausbildungsjahr können sie dann ihren Schwerpunkt auf die Altenpflege oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflege legen und einen gesonderten Abschluss erwerben. Alternativ können sie die generalistische Ausbildung fortsetzen. Nach deren Abschluss dürfen sie dann die Berufsbezeichnung „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“ führen. Für die zukünftigen Auszubildenden ist es besonders erfreulich, dass sie kein Schulgeld mehr zahlen müssen und ihnen ein Anspruch auf eine angemessenen Ausbildungsvergütung zusteht. Neben der Zusammenführung der einzelnen Pflegeausbildungen wird zur Förderung der Pflegeforschung ein Pflegestudium eingeführt.
Finanzierung der neuen Pflegeausbildung
Die neue Pflegeausbildung wird einheitlich über Ausgleichsfonds der Bundesländer finanziert, in denen die Gesamtkosten für die theoretische und praktische Ausbildung und die Kosten für die Ausbildungsvergütung nach dem folgenden Verfahren ermittelt werden.
Nachdem die jeweiligen Stakeholder bereits Pauschalen für die Kosten der praktischen und schulischen Ausbildung vereinbart haben, melden die Ausbildungsträger an den Ausbildungsfonds die voraussichtliche Anzahl der Auszubildenden, die Mehrkosten für die Ausbildungsvergütung und das Ausbildungsbudget. Ebenso melden die Pflegeschulen ihr Ausbildungsbudget und eine geschätzte Schüleranzahl, wobei die Investitionskosten der Pflegeschulen bei der Ermittlung des Gesamtausbildungsbudgets nicht miteinbezogen werden. Ob diese refinanziert werden, haben die Landesgesetzgeber zu entscheiden.
Zu diesem gemeldeten Gesamtausbildungsbudget werden 0,6 % Verwaltungskosten und 3 % Liquiditätsreserven für den jeweiligen Ausgleichsfonds addiert und so der notwendige Gesamtfinanzierungsbedarf berechnet. Dieser Gesamtfinanzierungsbedarf wird wiederum zu 57 % von den Krankenhäusern, zu 30 % von den stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen, zu 8,9 % vom jeweiligen Bundesland und zu 3,6 % von den gesetzlichen und privaten Pflegeversicherungen übernommen. Wie hoch der konkrete Umlagebetrag für die einzelne Einrichtung ausfällt, wird bei Krankenhäusern sowie ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen nach unterschiedlichen Verfahren berechnet.
Am Ende des Umlageverfahrens weist der Ausbildungsfonds mittels Umlagebeitragsbescheid den ausbildenden Ausbildungsträgern das tatsächlich benötigte Ausbildungsbudget und die Mehrkosten der Ausbildungsvergütung je Auszubildenden zu. Die Pflegeschulen erhalten das Ausbildungsbudget für den Unterricht pro Pflegeschüler. Eine Über- oder Unterfinanzierung wird mit dem nächsten Umlagebeitragsbescheid kompensiert.
Fazit
Mit der Zusammenlegung der verschiedenen Ausbildungszweige erhofft sich der Gesetzgeber, dass Pflegekräfte, die nach dem neuem PflBG ausgebildet werden, zukünftig leichter zwischen den einzelnen Pflegebereichen wechseln können und so zusätzliche Einsatzmöglichkeiten eröffnet werden. Ob diese beabsichtigte Durchlässigkeit in der Praxis tatsächlich gelebt werden wird, bleibt abzuwarten. Für die nahe Zukunft bedeutet die Einführung des neuen PflBG, dass Einrichtungen Anfang 2020 ihre Umlagebeitragsbescheide auf Richtigkeit prüfen sollten. Voraussichtlich bis 2022 haben sie zwei Finanzierungsverfahren zu bedienen, da die Pflegeberufereform Auszubildende, die sich zum 31.12.2019 bereits in der Ausbildung nach altem Recht befinden, nicht tangiert.