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Pflegeheim-GmbH: Erbschaft als Betriebseinnahme

BFH 6.12.2016, I R 50/16

Erhält eine GmbH (hier: ein Se­nio­ren­pfle­ge­heim) eine Erb­schaft, ist der Er­werb für die Ka­pi­tal­ge­sell­schaft auch dann körper­schaft­steu­er­pflich­tig, wenn der Er­ban­fall zu­gleich der Erb­schaft­steuer un­ter­liegt. Es liegt in die­sem Fall we­der eine un­ter­schied­li­che Be­hand­lung gem. Art. 3 Abs. 1 GG noch ein Ver­stoß ge­gen die Ei­gen­tums­ga­ran­tie des Art. 14 GG vor.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH und be­treibt ein Se­nio­ren­pfle­ge­heim. Sie war im Ok­to­ber 2008 mit no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­tem Tes­ta­ment von einem le­di­gen Heim­be­woh­ner mit der Auf­lage zu des­sen Al­lein­er­bin ein­ge­setzt wor­den, das Erb­vermögen aus­schließlich für Zwecke des Heim­be­triebs zu ver­wen­den. Nach dem Ver­ster­ben des Heim­be­woh­ners im Streit­jahr 2012 setzte das Fi­nanz­amt zum einen Erb­schaft­steuer i.H.v. 300.510 € fest. Zum an­de­ren erhöhte es den von der GmbH erklärten Ge­winn um das ihr nach Ab­zug der Tes­ta­ments­voll­stre­ckungs­kos­ten ver­blie­bene Erb­vermögen von über 1 Mio. € und setzte dem­ent­spre­chend Körper­schaft­steuer fest.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin vor dem BFH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht an­ge­nom­men, dass die Erb­schaft das Ein­kom­men der Kläge­rin im Streit­jahr 2012 erhöht hatte (§ 8 Abs. 1 S. 1 KStG i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 EStG).

Die Kläge­rin als Ka­pi­tal­ge­sell­schaft verfügte er­trag­steu­er­recht­lich über keine außer­be­trieb­li­che Sphäre. Der Be­reich ih­rer ge­werb­li­chen Ge­winn­er­zie­lung um­fasste sämt­li­che Einkünfte und da­mit auch Vermögens­meh­run­gen, die nicht un­ter die Ein­kunfts­ar­ten des EStG fie­len. Dies galt auch für Vermögens­zugänge auf­grund un­ent­gelt­li­cher Zu­wen­dun­gen ein­schließlich ei­nes Er­ban­falls.

Es konnte auch keine ver­fas­sungs­recht­lich un­zulässige Ku­mu­la­tion von Körper­schaft­steuer und Erb­schaft­steuer an­ge­nom­men wer­den. Das Ver­fas­sungs­recht ge­bie­tet nämlich nicht, alle Steu­ern auf­ein­an­der ab­zu­stim­men und Lücken so­wie eine mehr­fa­che Be­steue­rung des nämli­chen Sach­ver­halts zu ver­mei­den. So ist es etwa nicht zu be­an­stan­den, dass der nämli­che Ge­winn so­wohl der Ein­kom­men- oder Körper­schaft­steuer so­wie zusätz­lich der Ge­wer­be­steuer un­ter­wor­fen wird. Dies gilt auch für eine Ku­mu­la­tion von Er­trag- und Erb­schaft­steuer, wie die Mil­de­rungs­re­ge­lung des § 35b EStG ver­deut­licht.

Auch ein Ver­stoß ge­gen Art. 3 Abs. 1 GG war im Hin­blick auf eine un­ter­schied­li­che Be­hand­lung von Er­banfällen bei natürli­chen und ju­ris­ti­schen Per­so­nen zu ver­nei­nen. Denn Art. 3 Abs. 1 GG enthält kein all­ge­mei­nes Ver­fas­sungs­ge­bot ei­ner rechts­form­neu­tra­len Be­steue­rung. Es ob­liegt viel­mehr dem Ge­stal­tungs­spiel­raum des Ge­setz­ge­bers, ob er die pro­gres­sive Ein­kom­men­steu­er­be­las­tung gem. § 32a EStG mit Rück­sicht auf die Erb­schaft­steu­er­be­las­tung der Einkünfte ab­fe­dert (§ 35b EStG) und ob so­wie in wel­cher Form er diese Ent­las­tung auf den li­nea­ren Körper­schaft­steu­er­ta­rif gem. § 23 Abs. 1 KStG (im Streit­jahr: 15 %) er­streckt.

Schließlich war auch ein Ver­stoß ge­gen die Ei­gen­tums­ga­ran­tie des Art. 14 GG ab­zu­leh­nen. Im vor­lie­gen­den Fall kam dies be­reits des­halb nicht in Be­tracht, da die Kläge­rin von der Ge­wer­be­steuer be­freit (§ 3 Nr. 20 GewStG) war und der Er­ban­fall des­halb ins­ge­samt mit Erb­schaft- und Körper­schaft­steuer i.H.v. le­dig­lich 45 % be­las­tet war.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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